Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 229

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 229); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 229 1. neben dem Ausspruch einer Ordnungsstraf maßnahme oder 2. selbständig durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen. §43 Strafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich 1. dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet, 2. den Einberufungsbefehl nicht annimmt und dadurch den Wehrdienst nicht oder nicht pünktlich antritt oder 3. sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes entzieht oder andere Handlungen begeht, um seine Einberufung zu verhindern, oder an solchen Handlungen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer die Tat während der Mobilmachung oder im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. §44 Zuführung Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Einberufungsüberprüfung, Feststellung der Diensttauglichkeit oder Einberufung bzw. bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen. VIII. Abschnitt Schlußb estimmungen §45 Folgebestimmungen (1) Grundsätzliche Festlegungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik oder der Ministerrat. (2) Auf der Grundlage dieses Gesetzes, der Anordnungen bzw. Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik oder der Verordnungen bzw. Beschlüsse des Ministerrates regelt der Minister für Nationale Verteidigung in Rechtsvorschriften oder militärischen Bestimmungen alle notwendigen Maßnahmen, die mit dem Wehrdienst Zusammenhängen. Das Arbeitsrecht findet keine Anwendung. (3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann in militärischen Bestimmungen zur Festigung der militärischen Disziplin Maßnahmen festlegen, die mit Freiheitsbeschränkung für Angehörige der Nationalen Volksarmee, Kürzung der finanziellen Versorgung oder Einziehung von Sachen verbunden sind. Vor dem Erlaß solcher militärischer Bestimmungen ist vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik die Zustimmung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen einzuholen. (4) Soweit die erforderlichen Festlegungen den Dienst betreffen, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, erlassen die zuständigen Minister die innerdienstlichen Regelungen. §46 Übergangsregelungen (1) Die zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I Nr. 1 S. 2) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) erlassenen Rechtsvorschriften sowie die unter Bezug auf dieses Gesetz herausgegebenen Einberufungsbefehle behalten bis zum Erlaß anderer Rechtsvorschriften bzw. bis zur Erteilung anderer Einberufungsbefehle ihre Gültigkeit. Die bisherigen Formulare der Einberufungsbefehle bzw. die sonstigen Formulare, die Bezug auf das Wehrpflichtgesetz nehmen, können weiterhin verwendet werden, soweit die damit zu veranlassenden Maßnahmen nicht diesem Gesetz widersprechen. (2) Der Dienst, der in bereits erlassenen Rechtsvorschriften als Wehrersatzdienst bezeichnet wird, ist Dienst nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. §47 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) das Gesetz vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I Nr. 1 S. 2) und b) Ziff. 29 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen Anpassungsgesetz (GBl. I Nr. 11 S. 242). Anlage zu § 19 Abs. 1 zu vorstehendem Gesetz Fahneneid Ich schwöre: Der Deutschen Demokratischen Republik' meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie auf Befehl der Arbei- ter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen. Ich schwöre: An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen. Ich schwöre: Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren. Ich schwöre: Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren. Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünfundizwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundachtzig Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik E. Honecker;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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