Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 222 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 tes und die Erfüllung ihrer Ehrenpflicht, den Frieden und das sozialistische Vaterland und seine Errungenschaften zu schützen. (2) Mit dem Wehrdienst leisten die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik einen bedeutenden Beitrag zur Erhaltung und Festigung des Friedens, zur Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und zum sicheren Schutz des Aufbaus und der Errungenschaften des Sozialismus vor jeglichen Angriffen seiner Feinde. (3) Mit dem Wehrdienst ihrer Bürger stärkt die Deutsche Demokratische Republik als Teilnehmerstaat des Warschauer Vertrages die Einheit und Verteidigungsfähigkeit der sozialistischen Militärkoalition und trägt zur Erfüllung ihrer internationalen Bündnisverpflichtungen bei. (4) Der Wehrdienst ist so zu gestalten, daß die Landesverteidigung jederzeit gewährleistet ist. (5) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand sind in bezug auf den Wehrdienst alle Maßnahmen zu treffen, damit die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich jeden bewaffneten Überfall abwehren und ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Die für die Mobilmachung und den Verteidigungszustand notwendigen Maßnahmen sind rechtzeitig vorzubereiten. §2 Ableistung des Wehrdienstes (1) Der Wehrdienst gliedert sich in den aktiven Wehrdienst und den Reservistenwehrdienst. Er wird in der Nationalen Volksarmee geleistet. (2) Der Wehrdienst nach Abs. 1 wird auch in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet. Die Festlegungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Der Ableistung des Wehrdienstes nach Abs. 1 entspricht der Dienst in anderen Organen, in denen auf Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Bürger ihr verfassungsmäßig festgelegtes Recht und die Ehrenpflicht für die Landesverteidigung erfüllen können. Die Festlegungen dieses Gesetzes gelten für diesen Dienst entsprechend. Für Besonderheiten dieses Dienstes, die einzelnen Regelungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, trifft der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik die erforderlichen Festlegungen. §3 Pflicht zum Wehrdienst (1) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht die allgemeine Wehrpflicht. Im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht sind alle für den Wehrdienst tauglichen männlichen Bürger zur Erfüllung von Aufgaben für die Landesverteidigung auszubilden und einzusetzen. (2) Die allgemeine Wehrpflicht umfaßt insbesondere die Verpflichtung, a) sich zur Erfassung, Musterung, Einberufungsüberprüfung oder Feststellung der Diensttauglichkeit zu melden, b) den Auflagen zur Herstellung oder Erhaltung der Diensttauglichkeit bzw. zur Vorbereitung auf den Wehrdienst oder solchen, die der möglichen Einberufung zum Wehrdienst dienen, nachzukommen, c) aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst bzw. einen Dienst zu leisten, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, soweit dazu die Tauglichkeit vorhanden ist, d) Veränderungen zur Person mitzuteilen, e) zur Ergänzung der Wehrdokumentation bzw. zur Klärung von Problemen, die den Wehrdienst betreffen, auf Anordnung der Wehrkreiskommandos persönlich zu erscheinen. (3) Der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen alle männ- lichen Bürger der Deutschen-Demokratischen Republik (nachfolgend Wehrpflichtige genannt) vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden. Bei Fähnrichen und Offizieren endet sie mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. (4) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand endet die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Bürger mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Das gilt auch für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist. (5) Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand können weibliche Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in die allgemeine Wehrpflicht einbezogen werden. Das gilt für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes entsprechend, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist. (6) Die altersmäßige Festlegung für die allgemeine Wehrpflicht gilt nicht, wenn in Rechtsvorschriften über einen Dienst nach § 2 Abs. 3 etwas anderes festgelegt ist. §4 Freiwilliger Wehrdienst Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben unabhängig von der allgemeinen Wehrpflicht das Recht, auf Grund ihrer freien Entscheidung Wehrdienst zu leisten. Für weibliche Bürger gelten in diesen Fällen die Festlegungen für die männlichen Bürger entsprechend. II. Abschnitt Vorbereitende Maßnahmen für den Wehrdienst §5 Vorbereitung auf den Wehrdienst (1) Die staatlichen Organe sowie die Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und ■ Vereinigungen (nachfolgend Betriebe genannt) sind verpflichtet, die Bürger auf den Wehrdienst vorzubereiten. Die Bürger nehmen an der Vorbereitung auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bzw. Bestimmungen teil. (2) Die Vorbereitung auf den Wehrdienst ist Bestandteil der Bildung und Erziehung an den allgemeinbildenden Schulen, Einrichtungen der Berufsbildung, Fachschulen, Hochschulen und Universitäten. (3) In der Gesellschaft für Sport und Technik wird zur Vorbereitung der Jugend auf den Wehrdienst vormilitärische Ausbildung durchgeführt. Die dazu notwendigen Anforderungen legt der Minister für Nationale Verteidigung fest. (4) Die staatlichen Organe und Betriebe haben auf der Grundlage der Pläne bzw. von staatlichen Auflagen Bürger zur freiwilligen Ableistung des Wehrdienstes zu gewinnen. Insbesondere betrifft das die langfristige Sicherung des Nachwuchses für militärische Berufe. (5) Die staatlichen Organe und Betriebe sind verpflichtet, die bei ihnen Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden, feierlich zu verabschieden. Während des Wehrdienstes ist mit ihnen und ihren Familienangehörigen Verbindung zu halten, und es ist Einfluß auf hohe Leistungen während des Wehrdienstes zu nehmen. (6) Die staatlichen Organe und Betriebe haben zur Vorbereitung der Bürger auf den Wehrdienst eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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