Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 214

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 214 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 214); 214 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 1982 VI. Abschnitt Aufenthalt ausländischer Kriegsschiffe in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik § 34 Erlaubnis zum Aufenthalt (1) Die Beantragung der Erlaubnis zum Aufenthalt in den Seegewässern gemäß § 15 des Grenzgesetzes hat mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Aufenthalt zu erfolgen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen: a) Zweck des Aufenthaltes, b) Aufenthaltsdauer, c) Anzahl, Klassen, Namen der Schiffe, d) Hauptabmessungen (Wasserverdrängung, Länge, Breite, Tiefgang), e) Name und Dienstgrad des Kommandanten (Verbandschef), f) Aufenthaltshafen. (2) Nach Möglichkeit sind bereits bei der Beantragung der Erlaubnis zum Aufenthalt die in der Anlage 5 enthaltenen Angaben beizufügen. (3) Während ihres Aufenthaltes in den Seegewässern sind ausländische Kriegsschiffe von allen Gebühren (einschließlich Zollgebühren), mit Ausnahme für gewährte Dienstleistungen, befreit. § 35 Marinestandortkommandant und Verbindungsoffizier (1) Der Marinestandortkommandant bzw. in seinem Aufträge der Verbindungsoffizier hat den ausländischen Kommandanten (Verbandschef) während des Aufenthaltes in den Seegewässern zu unterstützen und ihn insbesondere über die Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik zu informieren. (2) Der ausländische Kommandant (Verbandschef) ist verpflichtet, dem Marinestandortkommandanten bzw. dem Verbindungsoffizier die in der Anlage 5 geforderten Angaben zu übergeben, wenn diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt wurden. § 36 Unzulässige Handlungen (1) Während ihres Aufenthaltes in den Seegewässem ist es ausländischen. Kriegsschiffen nicht gestattet, in die für den Seeverkehr gesperrten Gebiete einzulaufen. (2) Die Besatzungen dürfen insbesondere folgende Handlungen nicht durchführen: a) Forschungsarbeiten, Vermessungen und Messungen, b) Herstellen von fotografischen und anderen Arten von Aufnahmen, Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen von Hafengebieten, Verkehrsanlagen und militärischen Einrichtungen, c) Verkehr von bewaffneten Kuttern oder Beibooten sowie Bootsmanöver mit bewaffneter Besatzung und Aussetzen von Landungseinheiten, d) Waffeneinsatz und dessen Übung (ausgenommen Salut-feuem), e) Scheinwerferübungen, f) Auslegen und Räumen von Minen, g) Übungen für den Einsatz von chemischen Mitteln, Rauch- und Nebelwänden, h) Unterwassersprengungen, i) Starten oder Aufnehmen von Luftfahrzeugen, Auflassen von Ballons, k)-Arbeiten mit Funkortungsgeräten und anderen funktechnischen und hydroakustischen Mitteln (ausgenommen zur navigatorischen Sicherheit während der Fahrt), 1) Fang jeglicher Art von Fischen und anderen Meerestieren, m) Verschmutzen der Gewässer durch öl oder andere Stoffe, n) jegliche militärische Aktivitäten, die mit dem Zweck des Besuches nicht im Einklang stehen. (3) Auf Ersuchen des Kommandanten (Verbandschef) des ausländischen Kriegsschiffes kann der Marinestandortkommandant die Zustimmung erteilen für: - a) das Benutzen der Funkanlage für den Funkverkehr mit dem Heimatland des Schiffes, b) Unterwasserarbeiten, die zur Durchsicht oder Reparatur des Schiffes dienen, c) die Benutzung von Kuttern, Beibooten oder anderen Wasserfahrzeugen der ausländischen Kriegsschiffe. § 37 Landgang (1) Der Landgang der Besatzungen bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten. (2) Der Landgang ist grundsätzlich nur im jeweiligen Standortbereich und unter Einhaltung der festgelegten Ordnung zulässig. Ein Verlassen des Standortbereiches bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten. § 38 Betreten bzw. Verlassen ausländischer Kriegsschiffe (1) Das Betreten bzw. Verlassen ausländischer Kriegsschiffe durch Personen, die nicht zur Besatzung gehören, bedarf der Zustimmung des Marinestandortkommandanten. (2) Vertreter von Botschaften oder Konsulaten des Staates, dem das ausländische Kriegsschiff angehört, unterliegen den für sie geltenden Bestimmungen. § 39 Abbruch des Aufenthaltes (1) Bei Verletzung oder Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften und Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik durch ein ausländisches Kriegsschiff oder dessen Besatzung hat der- Marinestandortkommandant den Kommandanten (Verbandschef) auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen. (2) Ausländische Kriegsschiffe, die einen derartigen Hinweis unbeachtet lassen, können zum Verlassen der Seegewässer aufgefordert werden. (3) Unter außerordentlichen Umständen kann den ausländischen Kriegsschiffen jederzeit die Weisung erteilt werden, die Seegewässer innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. § 40 Durchfahrt Für das Durchfahren der Seegewässer gelten die Bestimmungen der §§ 34, 38 und 39 entsprechend. §41 Hilfsschiffe Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für Hilfsschiffe der Seestreitkräfte. VII. Abschnitt Ein- oder Überflug von Staatsluftfahrzeugen und zivilen Luftfahrzeugen mit militärisch bedeutsamer Fracht §42 Begriffsbestimmung (1) Staatsluftfahrzeuge sind alle Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge sowie andere Luftfahrzeuge, die ausschließlich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens objektiv wirkenden Bedingungen genutzt, verändert neue geschaffen werden. Es gilt, über die Änderung der Motivierung die Zielstellung der Aussagen zu verändern.

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