Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 213

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 213 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 213); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 1982 213 im Bereich der Grenzzone unter Vorlage der Erlaubnis beim zuständigen Kontrollpunkt ab- bzw. anmelden. V. Abschnitt Ordnung in den Grenzgebieten an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zur Volksrepublik Polen und zur Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik § 30 Fischfang und Angelsport (1) Die Ausübung der Fischerei und des Angelsports in den Grenzgewässern zur Volksrepublik Polen und zur Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bis zur Staatsgrenze ist gestattet. Die Schiffahrt darf nicht behindert werden. (2) Das Fischen und das Angeln in den Grenzgewässern ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Ortsfeste Fangeinrichtungen müssen 50 m von der Staatsgrenze entfernt sein. In den Grenzwasserläufen ist das Angeln nur vom Lande aus gestattet. § 31 Sportbootverkehr auf der Oder (1) Der Verkehr mit Sportbooten auf der Oder von km 542,4 bis km 704,1 und der Westoder von km 0,0 bis km 17,1 ist * grundsätzlich in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. (2) In Abhängigkeit von den Navigationsbedingungen kann der im Abs. 1 festgelegte Zeitraum vom Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik zur Volksrepublik Polen verändert werden. (3) Sportboote können die ganze Breite der Grenzgewässer benutzen. Sie haben am Heck oder Bug die Staatsflagge zu führen. An Bord befindliche Personen müssen die Personal-und Schiffsdokumente mitführen, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gefordert werden. (4) Die Durchführung von Veranstaltungen auf den Grenzgewässern bedarf der Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei. Die Erlaubnis ist mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Frankfurt (Oder) zu beantragen. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt im Einvernehmen mit dem Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik. Die Sportveranstaltungen dürfen die Schiffahrt nicht beeinträchtigen. (5) Der Hauptgrenzbevollmächtigte der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, den Sportbootverkehr auf den Grenzgewässern zeitweilig zu untersagen. (6) Für die Durchfahrt mit Sportbooten durch die Gewässer der Volksrepublik Polen zu den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik gelten die völkerrechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.2 § 32 Fischereifahrzeuge und Sportboote (1) Die zur Ausübung der Fischerei benutzten Wasserfahrzeuge sind durch den zuständigen Rat des Bezirkes zu registrieren. Sie erhalten nach der Registrierung ein Erkennungszeichen, das sichtbar an den Fahrzeugen anzubringen ist. (2) Das Liegen und Anlegen von Fischereifahrzeugen und Sportbooten am eigenen Ufer im Bereich der Grenzgewässer * 25 2 z. Z. gilt: Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 25. November 1971 (GBl. II 1972 Nr. 9 S. 120). ist nur an den festgelegten und gekennzeichneten Liegeplätzen gestattet. Sie sind vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer so zu sichern, daß eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist. (3) Das Anlegen mit Fischereifahrzeugen und Sportbooten am Ufer der Volksrepublik Polen ist grundsätzlich nicht gestattet. Sind diese Wasserfahrzeuge oder die an Bord befindlichen Personen gezwungen, am Ufer der Volksrepublik Polen anzulegen bzw. das Ufer zu betreten, sind die örtlich zuständigen Grenz- bzw. Kontrollorgane der Volksrepublik Polen unverzüglich zu benachrichtigen. § 33 Arbeiten und Dienstverrichtungen auf dem Hoheitsgebiet benachbarter Staaten (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die auf Grund Völkerrechtlicher Verträge mit Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen in der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik beauftragt sind, müssen im Besitz eines Grenzausweises sein. (2) Der Grenzausweis berechtigt zur Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen bis zu einer Entfernung von 150 m bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bis zu einer Entfernung von 5 km von der gemeinsamen Staatsgrenze. Bei Notwendigkeit können diese Entfernungen erweitert werden. In diesem Falle haben die Leiter der Betriebe und Dienststellen bei der Durchführung von Arbeiten und Dienstverrichtungen: a) auf dem Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen die erforderliche Entfernung in den Grenzausweis, unter „Bemerkungen“einzutragen, b) auf dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Zustimmung des zuständigen Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik einzuholen. (3) Der Grenzübertritt zur Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen erfolgt mit den festgelegten Grenzübertrittsdokumenten grundsätzlich über Grenzübergangsstellen. Der Grenzübertritt an anderen Orten ist nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des zuständigen Grenzbevollmächtigten der Deutschen Demokratischen Republik gestattet. (4) Die Durchführung von Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig. Besteht täie Notwendigkeit, Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen über die genannte Zeit hinaus durchzuführen, sind darüber der zuständige Grenzbevollmächtigte der Deutschen Demokratischen Republik, in besonders dringenden Fällen die nächstgelegene Dienststelle der Grenztruppen der DDR, zu informieren. (5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 gelten nicht für die zur Sicherung des Verkehrsablaufes an Ubergabe-/Über-nahmebahnhöfen und für die zur Eisenbahntransportbegleitung eingesetzten Personen sowie für die Angehörigen der Grenz-, Paßkontroll- und Zollkontrollorgane. (6) Für die Ausstellung, Nachweisführung und Einziehung der Grenzausweise sind die Leiter der Betriebe oder Dienststellen verantwortlich, deren Angehörige mit Arbeiten bzw. Dienstverrichtungen beauftragt sind. Die erforderlichen Vordrucke für Grenzausweise werden den Leitern der Betriebe und Dienststellen durch die zuständigen Volkspolizei-Kreisämter auf Antrag zur Verfügung gestellt. (7) Die Gültigkeitsdauer der Grenzausweise ist bei Ausstellung auf 1 Jahr zu begrenzen, sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. bei Beendigung des Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnisses sind die Grenzausweise einzuziehen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 213 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 213) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 213 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 213)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X