Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 212

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 212); 212 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 1982 Ferienheimen oder Gästehäusern des FDGB, von staatlichen Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen aufhalten, sind von dieser Meldepflicht-ausgenommen. (2) Der Wohnungsgeber hat für Personen, die sich auf seinen Grundstücken aufhalten und nach Abs. 1 meldepflichtig sind, die Nebenmeldepflicht gemäß den Bestimmungen der Meldeordnung zu erfüllen. § 25 Fahrzeugverkehr in den Seegewässern (1) Fahrzeuge der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes der DDR (nachfolgend Wasserrettungsdienst genannt) sowie Sportbootei dürfen die Seegewässer, die außerhalb der Grenzzone liegen, befahren, wenn sie technisch zugelassen und registriert sind. Die an Bord befindlichen Personen müssen eine Erlaubnis für das Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone besitzen; ihre Personalien sind in das Bordbuch einzutragen. Als Bordbücher sind die von der Deutschen Volkspolizei herausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Sie sind bei der für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen. (2) Mit Fahrzeugen der staatlichen Aufsichtsorgane und Einrichtungen sowie technischen Fahrzeugen ist das Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone mit schriftlichem Fahrauftrag gestattet. Die Ausstellung des Fahrauftrages hat durch den zuständigen Einsatzberechtigten des betreffenden Organs, des Betriebes bzw. der Einrichtung zu erfolgen. Die Mitnahme besatzungsfremder Personen ist grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen können die Leiter der betreffenden Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen die Erlaubnis zur Mitfahrt auf diesen Fahrzeugen erteilen. Die Personalien sind im Fahrauftrag aufzuführen. (3) Die Besatzungen von Fahrzeugen des VEB Fahrgastschiffahrt „Weiße Flotte“ einschließlich des Personals der MITROPA müssen eine Erlaubnis zum Befahren der Seegewässer außerhalb der Grenzzone besitzen. (4) Das Befahren der Seegewässer mit Sportbooten ist grundsätzlich nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Chef der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock. (5) Mit sonstigen Schwimmkörpern (z. B. Schwimmringen, Luftmatratzen, 'Badebooten und anderen schwimmfähigen Gegenständen) ist der Aufenthalt nicht weiter als 150 m von der Küste entfernt in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. In den Gewässern vor dem Schutzstreifen gemäß § 22 Abs. 1 ist der Aufenthalt mit sonstigen Schwimmkörpern nicht gestattet. (6) Der Chef der Grenzbrigade Küste ist berechtigt, das Befahren bestimmter Bereiche der Seegewässer mit Sportbooten und sonstigen Schwimmkörpern zu untersagen. (7) Die Routen und Kurse der Fahrzeuge des VEB Fahrgastschiffahrt „Weiße Flotte“ in den Seegewässern außerhalb der Grenzzone bedürfen der Zustimmung des Chefs der Grenzbrigade Küste. (8) Werden Fahrzeuge des VEB Fahrgastschiffahrt „Weiße Flotte“ zu Dienstleistungen in den Seegewässern außerhalb der Grenzzone durch Dritte gechartert, ist durch den Charterer für die besatzungsfremden tersonen die Erlaubnis gemäß Abs. 2 zu erteilen. Die An- und Abmeldung erfolgt gemäß § 29 Abs. 2. (9) Der Aufenthalt von Wasserfahrzeugen der Deutschen Demokratischen Republik in den Territorialgewässern im Bereich der Seegrenze zur Bundesrepublik Deutschland bis Groß-Klütz-Höved ist nach Zustimmung des Chefs der Grenzbrigade Küste gestattet. 1 1 Sportboote im Sinne dieser Anordnung sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für sportliche oder Erholungszwecke bestimmt sind bzw. genutzt werden, ausgenommen Wasserfahrzeuge des gewerblichen Personentransports. § 26 Erlaubniserteilung (1) Erlaubnisse für die Fahrt mit Sportbooten gemäß § 25 Abs. 1 sind von den zuständigen gesellschaftlichen Organisationen bzw. mit deren Befürwortung durch den Eigentümer bei der für den Liegeplatz des Sportbootes zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen. (2) Erlaubnisse für Besatzungen von Fahrzeugen der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes gemäß § 25 Abs. 1 sowie für Besatzungen von Fahrzeugen des VEB Fahrgastschiffahrt „Weiße Flotte“ einschließlich des Personals der MITROPA gemäß § 25 Abs. 3 sind durch den Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung -bei dem für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zu beantragen. (3) Erlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 erteilen die Leiter der Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen nach Abstimmung mit dem für den Liegeplatz des Fahrzeuges zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten. Sie können auch auf Sammellisten erteilt werden. (4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erteilten Erlaubnisse sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch die Leiter der Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen unverzüglich einzuziehen. Die gemäß Abs. 2 erteilten Erlaubnisse sind in diesem Fall an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zurüekzugeben; über die Einziehung der gemäß Abs. 3 erteilten Erlaubnisse ist dieser zu informieren. § 27 Bootsliegeplätze Fahrzeuge der Küstenfischerei und des Wasserrettungsdienstes sowie Sportboote dürfen an der offenen Küste auf den Liegeplätzen stationiert 'Werden, die Vom Rat des Bezirkes Rostock nach Zustimmung durch den Chef der Grenzbrigade Küste bestimmt sind. Sie sind vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer auf den Liegeplätzen so zu sichern, daß eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist. § 28 Registrierung von Wasserfahrzeugen (1) Die Registrierung von Fahrzeugen der Küstenfischerei und, des Wasserrettungsdienstes sowie von Sportbooten, die für den Einsatz in den Seegewässern außerhalb der Grenzzone vorgesehen sind, ist bei der für den Liegeplatz der Fahrzeuge zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu beantragen. (2) Die von der Deutschen Volkspolizei erteilte Registriernummer und die Bezeichnung des Liegeplatzes sind deutlich sichtbar an den Fahrzeugen anzubringen. § 29 Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge (1) Die Fahrzeug- oder Bootsführer von Fischerei- oder Sportbooten, die auf Liegeplätzen an der offenen Küste' stationiert sind, haben sich 12 Stunden vor dem Auslaufen und nach ihrer Rückkehr unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle des Paßkontrollorgans telefonisch ab- bzw. zurückzumelden. Bei der Abmeldung sind anzugeben: Name. bzw. Registriernummer des Fahrzeuges Zeitpunkt des Auslaufens Fahrtziel und vorgesehene Liegeplätze Personalien und Nummer der Erlaubnis der an Bord befindlichen Personen Zeitpunkt der beabsichtigten Rückkehr. (2) Bootsführer von Fahrzeugen gemäß § 25 Absätze 1 bis 3, die nicht auf Liegeplätzen an der offenen Küste stationiert sind, müssen sich beinr Auslaufen aus den inneren Seegewässern bzw. beim Einlaufen in die inneren Seegewässer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den durch die jeweiligen Ausgangslagen gesetzten rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten von vornherein die aus den genannten Rechtsinstituten erwachsenden unterschiedlichen Rechtsstellungen der Betroffenen sowie die unterschiedlich rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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