Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 201

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 201 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 201); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 19.82 201 rung oder Einziehung dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR durchsucht werden. (2) Werden Sachen gemäß Abs. 1 festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben. §25 Gewahrsam (1) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. (2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. §26 Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR (1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkuhg zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern. (2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nidit zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist. §27 Anwendung von Schußwaffen (1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird. (2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind. (3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann. (4) Die Schußwaffe ist nicht arizuwenden, wenn a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können, b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden. (5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen. §28 Maßnahmen bei Luftraumverletzungen (-1) Luftraumverletzungen sind Handlungen gemäß § 17 Buchstaben e oder f. (2) Die Sicherheit von Verletzern des Luftraumes ist nicht gewährleistet. Verletzer des Luftraumes können mit Hilfe entsprechender Signale oder Zeichen zur Landung aufgefordert werden. Bei Nichtbefolgung der Signale oder Zeichen kann im- äußersten Falle die Anwendung bewaffneter Gewalt erfolgen. §29 Kontrollrechte gegenüber Wasserfahrzeugen Die Grenztruppen der DDR haben das Recht, in den Seegewässern a) jedes Wasserfahrzeug aufzufordern, die National- bzw. Staatsflagge zu zeigen, b) die Begründung für das Einlaufen in die Seegewässer zu fordern, c) Kurs- und Geschwindigkeitsanweisungen zu erteilen, d) jedes Wasserfahrzeug anzuhalten und Einsicht in die Personaldokumente, Fahrzeugpapiere, Tagebücher und. andere die Schiffsführung betreffende Unterlagen zu nehmen, die Ladungspapiere zu prüfen, alle an Bord befindlichen Personen sowie die Ladung zu kontrollieren und die Fahrzeugräume zu durchsuchen oder e) Personen an Bord von Wasserfahrzeugen festzunehmen, die einer Straftat verdächtig sind, die der räumlichen und persönlichen Geltung der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik unterliegt, oder wenn der Kapitän eines ausländischen Wasserfahrzeuges Beistand erbittet. §30 Einbringen von Wasserfahrzeugen Die Grenztruppen der DDR haben das Recht, in den Seegewässern jedes Wasserfahrzeug anzuhalten und in einen bestimmten Hafen einzubringen, wenn das Wasserfahrzeug a) den gemäß § 29 Buchstaben a bis c ergangenen Anweisungen nicht Folge leistet oder sich den Maßnahmen gemäß § 29 Buchstaben d und e widersetzt, b) außerhalb der dazu bestimmten Plätze be- oder entladen wird, c) entgegen den Rechtsvorschriften Personen an Bord nimmt oder von Bord gibt, d) zu rechtswidrigen Zwecken Verbindung mit dem Festlandgebiet oder anderen Wasserfahrzeugen aufnimmt, e) entgegen den Rechtsvorschriften Fischfang betreibt, auf andere Weise das Meer ausbeutet oder unerlaubt Forschungsarbeiten oder Vermessungen durchführt, f) die Zoll- oder Devisenbestimmungen verletzt, g) in gesperrte Teile der Seegewässer einläuft, h) ohne Erlaubnis der Grenz-, Paß- bzw. Zollorgane die inneren Seegewässer verläßt, ohne Verkehrserlaubnis aus einem Hafen ausläuft oder der Aufforderung zum Stoppen nicht nachkommt oder i) gegen die Regeln der friedlichen Durchfahrt verstößt. §31 Recht der Nacheile (1) Ausländische Wasserfahrzeuge, die gegen die Rechtsvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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