Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 199

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 199 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 199); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 1982 199 (3) An den Grenzübergangsstellen erfolgt durch die zuständigen Organe die Paß-, Zoll-, medizinisch-sanitäre, veterinärhygienische und phytosanitäre Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. (4) Auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge kann die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den zuständigen Organen der benachbarten Staaten auf einem oder beiden Hoheitsgebieten gemeinsam oder einseitig durchgeführt werden. §11 Transitverkehr Der Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet über die dafür festgelegten Grenzübergangsstellen wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie völkerrechtlicher Verträge gestattet. §12 Verkehr über die Seegrenze (1) Der gesamte Verkehr über die Seegrenze erfolgt über die in den Häfen eingerichteten Grenzübergangsstellen bzw. die festen oder schwimmenden Kontrollpunkte, .soweit in völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes vereinbart ist. (2) Das Ein- bzw. Auslaufen in die oder aus den Häfen und Reeden hat nur auf den Ansteuerungen und auf den festgelegten Sehiffahrtswegen zu erfolgen, die bekanntzumachen sind. (3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann im Interesse der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik oder der. Sicherheit des Seeverkehrs bei militärischen -Übungen für das Befahren der Seegewässer zeitweilig Beschränkungen festlegen. §13 Aufenthalt ausländischer Wasserfahrzeuge (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 14 und 15- ist das Stoppen, das Ankern oder ein anderweitiger Aufenthalt in den Territorialgewässern durch ausländische Wasserfahrzeuge nur gestattet, wenn dies im Rahmen des normalen Seeverkehrs üblich ist. (2) Ausländischen Wasserfahrzeugen wird der Notaufent-halt in den Seegewässern gewährt: a) zum Schutz von Besatzungen, Ladungen und Fahrzeugen ■bei Elementarereignissen, b) zur Ausführung der für die Sicherheit von Besatzungen und Fahrzeugen unerläßlichen Reparaturen, c) zur Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe oder d) aus Gründen-der Seenot oder eines Seeunfalles. . (3) Ausländische Wasserfahrzeuge haben beim Notaufenthalt die dafür festgelegten Seegebiete oder die für die zivile Schiffahrt freigegebenen Häfen anzulaufen und die Rechtsvorschriften einzuhalten. (4) Das Einlaufen in die Seegewässer durch ausländische Wasserfahrzeuge zum Zwecke der Hilfeleistung aus Seenot bedarf der Erlaubnis der zuständigen Organe, soweit in völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes vereinbart ist. §14 Friedliche Durchfahrt (1) Die friedliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer wird ausländischen Wasserfahrzeugen gewährt, wenn die Durchfahrt nicht den Frieden,, die Sicherheit und Ordnung gefährdet sowie die Rechtsvorschriften und die entsprechenden völkerrechtlichen Verträge eingehalten werden. (2) Durchfahrt bedeutet die Durchquerung der Territorialgewässer auf den international üblichen Schiffahrtswegen oder Verkehrstrennungsgebieten ohne Berührung der. inneren Seegewässer oder das Ein- bzw. Auslaufen in die oder aus den inneren Seegewässern von oder nach dem Offenen Meer. Die Durchfahrt hat ununterbrochen und auf dem kürzesten Wege zu erfolgen. (3) Ausländische Fischereifahrzeuge haben bei der Durchfahrt durch die Territorialgewässer das Fanggeschirr unter Deck zu halten. §15 Aufenthalt ausländischer Kriegsschiffe (1) Der Aufenthalt und die Durchfahrt (nachfolgend Aufenthalt genannt) ausländischer Kriegsschiffe in den Seegewässern ist nur auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge oder einer Erlaubnis gestattet. (2) Die Beantragung der Erlaubnis hat auf diplomatischem Wege beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik zu erfolgen. (3) Kriegsschiffe, auf denen sich das Staatsoberhaupt oder der Regierungschef eines anderen Staates befindet, sowie die begleitenden Kriegsschiffe sind von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen. Diese Kriegsschiffe sind 10 Tage vor dem beabsichtigten Aufenthalt beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten anzumelden. (4) Kriegsschiffe, die sich in Seenot befinden oder auf Grund eines Seeunfalles gezwungen sind, in die Seegewässer einzulaufen, haben entsprechende internationale Signale 'abzugeben und die Anweisungen der zuständigen Organe zu befolgen. (5) In den Seegewässern dürfen sich gleichzeitig nicht mehr als drei Kriegsschiffe eines anderen Staates und nicht länger als 7 Tage aufhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (6) Unterwasserfahrzeugen ist der Aufenthalt in den Seegewässern nur in aufgetauchtem Zustand gestattet. (7) Die Bestimmungen gelten für andere ausländische Staatsschiffe, die zu nichtkommerziellen Zwecken genutzt werden, entsprechend. §16 Überflug der Staatsgrenze (1) Der Überflug der Staatsgrenze durch Luftfahrzeuge ist nur in den festgelegten Luftstraßen und Flughöhen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge oder der Erlaubnis der zuständigen Organe und unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Weisungen des Flugsicherungsdienstes erlaubt. (2) Für Flüge von besonderem staatlichen Interesse und für Sportflüge können im Rahmen völkerrechtlicher Verträge andere Festlegungen hinsichtlich des Überfluges der Staatsgrenze getroffen werden. (3) Der Einflug in das Hoheitsgebiet oder der Überflug des Hoheitsgebietes aus Gründen der Luftnot oder zur Rettung aus Seenot bedarf der Erlaubnis des zuständigen Flugsicherungsdienstes. (4) Der Minister für Nationale Verteidigung kann im Interesse der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik für die Benutzung des Luftraumes zeitweilig Beschränkungen festlegen. ■ (5) Der Einflug in das Hoheitsgebiet oder der Überflug des Hoheitsgebietes durch Staatsluftfahrzeuge und durch zivile Luftfahrzeuge mit militärisch bedeutsamer Fracht anderer Staaten ist nur auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge oder einer Erlaubnis gestattet. Die Beantragung der Erlaubnis hat auf diplomatischem Wege beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik zu erfolgen. §17 Grenzverletzungen Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik; sie dient der weiteren Festigung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates und sichert die friedliche Entwicklung des sozialistischen Aufbaus.

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