Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 17 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 17); Gesetzblatt Teil ! Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 17 (2) Über die Instandsetzung von Transport-, Transporthilfs-und Lademitteln sind zwischen Transportbetrieben und Transportkunden, die über die dazu erforderlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten verfügen, Verträge abzuschließen. §15 Bestellung und Bereitstellung von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln (1) Transportmittel sind vom Transportkunden so zu bestellen, daß sie grundsätzlich an allen 7 Tagen der Woche und gleichmäßig in Anspruch genommen werden. Hierbei hat er die ihm erteilte staatliche Plankennziffer für die Inanspruchnahme von Gütertransportleistungen bzw. seinen operativen Transportplananteil einzuhalten. (2) Die Transportbetriebe sind verpflichtet, bestellte Transportmittel und Transporthilfsmittel einsatzfähig und besenrein bereitzustellen. (31 Bei Transportmitteln bestimmter Bauart und Transport-hilfwnitteln besteht kein Anspruch auf Bereitstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt. In diesem Fall hat der Transportbetrieb den voraussichtlichen Bereitstellungstag mitzuteilen. (4) Der Transportkunde hat unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften seines Gutes die Eignung des bereitgestellten Transport-, Transporthilfs- oder Lademittels für den Transport, die Be- und Entladung sowie den Umschlag durch Augenschein zu prüfen. §16 Be- und Entladung von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln '(1) Die Transportkunden und Umschlagbetriebe sind verpflichtet, die Transportmittel und Transporthilfsmittel nach Bereitstellung innerhalb der festgelegten oder vereinbarten Lade- bzw. Rückgabefristen zu be- oder entladen und ohne von ihnen verursachte Beschädigungen zurückzugeben. Die Fristen werden vom Minister für Verkehrswesen festgelegt. Es sind kürzere Ladefristen zu vereinbaren, wenn es insbesondere die örtlichen Verhältnisse, die Besonderheiten des Gutes, der Transportmittel und Transporthilfsmittel oder die Leistungsfähigkeit der Ladeeinrichtungen zulassen. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 ist während aller 24 Stunden des Tages auch an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen zu erfüllen, sofern nicht Verkehrsbestimmungen das Be- oder Entladen zu bestimmten Zeiten oder unter bestimmten Bedingungen untersagen oder Ausnahmen zulassen. (3) Die Empfänger und die Umschlagbetriebe sind verpflichtet, die Transportmittel und Transporthilfsmittel nach der Entladung besenrein und einsatzfähig dem Transportbetrieb zurückzugeben. (4) Die Transportkunden und Umschlagbetriebe sind grundsätzlich verpflichtet, von ihnen verursachte Beschädigungen an Verkehrsanlagen, Transport-, Transporthilfs- sowie Lademitteln und Umschlageinrichtungen der Transportbetriebe unverzüglich zu beseitigen. §17 Verpackung, Verladeweise und Kennzeichnung (1) Die Transportkunden sind verpflichtet, die Güter so zu verpacken und zu verladen, daß der Umschlag weitgehend mechanisiert erfolgen kann, die Transportmittel und Transporthilfsmittel räumlich und massemäßig höchstmöglich ausgelastet werden und bei der Be- und Entladung, dem Transport und Umschlag a) Leben und Gesundheit von Personen nicht gefährdet oder geschädigt werden können, b) die Sicherheit nicht beeinträchtigt werden kann und den Anforderungen des Umweltschutzes entsprochen wird, c) die Güter nicht in Verlust geraten, nicht verunreinigt, beschädigt oder vernichtet werden können, d) Verkehrsanlagen, Umschlageinrichtungen, Transport-, Transporthilfs- und Lademittel, andere Güter sowie Sachen Dritter nicht beschädigt,, vernichtet oder mehr als unvermeidbar verunreinigt werden können. (2) Die Transportkunden können von einer Verpackung der Güter absehen, wenn deren Eigenschaften eine Verpackung nicht erfordern und die Anforderungen des Abs. 1 ohne Verpackung erfüllt sind. (31 Für die Verpackung und die Verlade weise gelten die Verkehrsbestimmungen sowie andere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Sind die Transportkunden zu einer ausreichenden Beurteilung der betriebs-und verkehrssicheren Verpackung und Verladeweise nicht in der Lage, sind die Transportbetriebe auf Anfrage zur Beratung verpflichtet. (4) Die Transportbetriebe sind verpflichtet, soweit es das Verfahren der Annahme der Güter zuläßt, zu prüfen, ob die Verpackung und Verladeweise den Erfordernissen des Transports und Umschlags entsprechen. Diese Prüfung bezieht sich auf offensichtliche Mängel. (5) Die Annahme des Gutes zum Transport ist zu verweigern, wenn festgestellt wird, daß die Verpackung oder die Verladeweise nicht den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht oder die Verkehrsbestimmungen oder andere Rechtsvorschriften zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit nicht eingehalten sind. Bei Mängeln der Verpackung kann der Transportbetrieb das Gut, sofern es nicht den Verkehrsbestimmungen für den Transport gefährlicher Güter unterliegt, zum Transport annehmen, wenn der Transportkunde die festgestellten. Mängel durch Eintragung im Frachtdokument anerkennt. (6) Die Transportkunden haben die Güter, die Transportmittel und Transporthilfsmittel nach den Verkehrsbestimmungen zu kennzeichnen. §18 Transport von Stückgut (1) Stückgut ist vom Absender durch übergäbe oder Übersendung eines den Verkehrsbestimmungen entsprechenden, ausgefüllten Frachtdokuments an den Transportbetrieb zum Transport anzumelden. (2) Unter den in den Verkehrsbestim'mungen geregelten Bedingungen ist der Transportbetrieb verpflichtet, das Stückgut beim Absender abzuholen und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem anderen Transportbetrieb in den für den Stückgutverkehr zugelassenen Verkehrsverbindungen zum Empfänger zu transportieren. (3) Der Absender ist verpflichtet, das Stückgut auf oder in das Transportmittel zu verladen, soweit nicht der Transportbetrieb die Verladung vertraglich übernommen hat. (4) Bei der Ablieferung des Stückgutes an den Empfänger ist ihm dieses unter Aushändigung des Frachtdokumentes zu übergeben. Das Abladen obliegt dem Empfänger, soweit es nicht vom Transportbetrieb vertraglich übernommen wird. §19 Frachtdokumente (1) Form und Inhalt der Frachtdokumente ergeben sich aus den Verkehrsbestimmungen. Die Vordrucke der Frachtdoku-mente werden den Transportkunden grundsätzlich von den Transportbetrieben zur Verfügung gestellt. (2) Das Frachtdokument ist vom Absender auszufüllen. Angaben und Erklärungen, die in den Verkehrsbestimmungen nicht vorgesehen sind, dürfen in das Frachtdokument nicht aufgenommen werden. (3) Der Absender ist verpflichtet, im Frachtdokument die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der verantwortlich. Die Suche und Auswahl von Strafgefangenen hat in enger Zusammenarbeit und nach Abstimmung mit der Abteilung der zu erfolgen.

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