Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 144 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar 1982 Zweite Durchführungsbestimmung1 zum Kulturgutschutzgesetz Anmeldung und Registrierung von geschütztem Kulturgut vom 2. Dezember 1981 Auf Grund des § 15 des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane zur Durchführung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes folgendes bestimmt: §1 Grundsätze (11 Die Anmeldung von besonders wertvollem geschütztem Kulturgut, das nicht zum Volkseigentum gehört, dient seiner gesicherten Dokumentation als Grundlage für alle Maßnahmen zu seinem Schutz vor Schaden und Verlust sowie zu seiner Erhaltung und Pflege, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder Besitzer des Kulturgutes durchführt sowie die zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen veranlassen. (2) Die Registrierung dieses Kulturgutes schafft für den Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Besitzer einen gesicherten Nachweis über seinen Kulturgutbesitz, dessen wichtigste Kennzeichen und Merkmale sowie über seine sichere Aufbewahrung. Sie ist zugleich eine staatliche Bestätigung, daß die Erhaltung des registrierten Kulturgutes wegen seiner Bedeutung für die Geschichte, die Wissenschaft oder die Kunst im gesellschaftlichen Interesse liegt1 2. (3) Nicht zum Volkseigentum gehörendes Kulturgut, das nach anderen Rechtsvorschriften staatlich dokumentiert wird3 4, ist nicht nach dieser Durchführungsbestimmung zu registrieren. Für diese anderen staatlichen Dokumentationen gilt jedoch Abs. 2 Satz 2 entsprechend. §2 Anmeldung (1) Kulturgut, das im Sinne des §2 des Gesetzes und der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz geschütztes Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik ist, nationale oder internationale Bedeutung erlangt hat und besonders wertvoll ist oder sein kann, ist bei dem für seinen ständigen Standort zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Kultur, anzumelden. Diese Pflicht haben der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kulturgut. Die Anmeldung durch den einen entpflichtet die anderen. (2) Die Anmeldung soll persönlich und mit den erforderlichen Angaben zum Kulturgut'1 erfolgen. (3) Die Angaben zum Eigentümer und zum Standort sind auf Wunsch des Anmelders vertraulich zu behandeln. Erfordern die Umstände eine besondere Vertraulichkeit, kann der Minister für Kultur besondere Festlegungen für die Anmeldung und Registrierung treffen. §3 Bearbeitung der Anmeldung (lj Der Rat des Kreises, Abteilung Kultur, prüft auf Grund der Anmeldung die historische, wissenschaftliche und künstlerische Bedeutung des Kulturgutes; bei speziellen Arten von 1 1. DB vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213) 2 Das gilt auch für die Anwendung der geltenden steuerrechtlichen Regelungen. 3 z. Z. gelten: § 5 des Denkmalpflegegesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), § 13 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. Februar 1980 zur Verordnung über den Staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik - Inventarisierung, Katalogisierung, Umsetzung und Aussonderung musealer Objekte und Sammlungen (GBl. I Nr. 10 S. 83). 4 Vordrucke gemäß Muster (Anlage) für die Anmeldung sind beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, erhältlich. Kulturgut erfolgt die Prüfung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen des Rates des Kreises. Er kann Maßnahmen zur Feststellung von Qualität und Bedeutung des Kulturgutes gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes festlegen und dabei di,e Unterstützung durch die zuständigen staatlichen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes anfordern sowie die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gemäß § 5 des Gesetzes nutzen. (2) Nach Prüfung aller Angaben entscheidet der Rat des Kreises, Abteilung Kultur, ob das angemeldete Kulturgut geschütztes Kulturgut im Sinne der Rechtsvorschriften ist und welche Bedeutung es hat. Dabei sind die Bestimmungen über die Kategorisierung des Staatlichen Museumsfonds5 entsprechend anzuwenden. Bei speziellen Arten von Kulturgut erfolgt die Entscheidung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen des Rates des Kreises. §4 Registrierung (1) Geschütztes Kulturgut, für das die Kriterien der Kategorien I oder II zutreffen, ist beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, zu registrieren. Für geschütztes Kulturgut, das der Kategorie III entspricht, erfolgt keine Registrierung. (2) Als Registrierung gilt die Bestätigung der Anmeldung durch den Rat des Kreises, Abteilung Kultur, und ihre Aufnahme als Registerblatt in das Register. (3j Dem Anmelder ist auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Registrierung mit Angabe der Registriernummer auszuhändigen. §5 Änderungen (1) Ändern sich die registrierten Angaben, ist dem Rat des Kreises, Abteilung Kultur, über diese Änderung Mitteilung zu machen. Diese Pflicht hat der eingetragene Anmelder, bei Eigentums- oder Besitzwechsel auch dessen Rechtsnachfolger. Die Meldung des einen entpflichtet den anderen. (2) Die Änderungen sind im Registerblatt zu vermerken. Geht das registrierte Kulturgut bei Standortänderung in die Zuständigkeit eines anderen Rates des Kreises über, ist diesem das Registerblatt zu übersenden. ■ (3) Änderungen können auch vom Rat des Kreises; Abteilung Kultur, eingetragen werden, ohne daß eine Meldung hierüber vorliegt. Entfallen die für die Registrierung maßgeblichen Gründe, ist das Registerblatt aus dem Register zu entfernen und der Anmelder über die Löschung der Registrierung und deren Rechtsfolgen zu benachrichtigen. §6 Beschwerderecht Gegen alle Entscheidungen des Rates des Kreises, Abteilung Kultur, zur Registrierung ist die Beschwerde zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 11 des Gesetzes, §7 Gebührenfreiheit Alle mit der Registrierung verbundenen Handlungen sind, soweit sie -nicht nach anderen Rechtsvorschriften gebührenpflichtig sind, gebührenfrei. §8 Übertragung der Befugnisse In Stadtkreisen mit Stadtbezirken kann die Wahrnehmung der Befugnisse aus dieser Durchführungsbestimmung dem Rat des Stadtbezirks, Abteilung Kultur, übertragen werden. 5 z. Z. gilt § 5 der Verordnung vom 12. April 1978 über den staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 14 S. 165).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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