Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 144 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar 1982 Zweite Durchführungsbestimmung1 zum Kulturgutschutzgesetz Anmeldung und Registrierung von geschütztem Kulturgut vom 2. Dezember 1981 Auf Grund des § 15 des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane zur Durchführung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes folgendes bestimmt: §1 Grundsätze (11 Die Anmeldung von besonders wertvollem geschütztem Kulturgut, das nicht zum Volkseigentum gehört, dient seiner gesicherten Dokumentation als Grundlage für alle Maßnahmen zu seinem Schutz vor Schaden und Verlust sowie zu seiner Erhaltung und Pflege, die der Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder Besitzer des Kulturgutes durchführt sowie die zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen veranlassen. (2) Die Registrierung dieses Kulturgutes schafft für den Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Besitzer einen gesicherten Nachweis über seinen Kulturgutbesitz, dessen wichtigste Kennzeichen und Merkmale sowie über seine sichere Aufbewahrung. Sie ist zugleich eine staatliche Bestätigung, daß die Erhaltung des registrierten Kulturgutes wegen seiner Bedeutung für die Geschichte, die Wissenschaft oder die Kunst im gesellschaftlichen Interesse liegt1 2. (3) Nicht zum Volkseigentum gehörendes Kulturgut, das nach anderen Rechtsvorschriften staatlich dokumentiert wird3 4, ist nicht nach dieser Durchführungsbestimmung zu registrieren. Für diese anderen staatlichen Dokumentationen gilt jedoch Abs. 2 Satz 2 entsprechend. §2 Anmeldung (1) Kulturgut, das im Sinne des §2 des Gesetzes und der Ersten Durchführungsbestimmung zum Gesetz geschütztes Kulturgut der Deutschen Demokratischen Republik ist, nationale oder internationale Bedeutung erlangt hat und besonders wertvoll ist oder sein kann, ist bei dem für seinen ständigen Standort zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Kultur, anzumelden. Diese Pflicht haben der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte und der Besitzer von Kulturgut. Die Anmeldung durch den einen entpflichtet die anderen. (2) Die Anmeldung soll persönlich und mit den erforderlichen Angaben zum Kulturgut'1 erfolgen. (3) Die Angaben zum Eigentümer und zum Standort sind auf Wunsch des Anmelders vertraulich zu behandeln. Erfordern die Umstände eine besondere Vertraulichkeit, kann der Minister für Kultur besondere Festlegungen für die Anmeldung und Registrierung treffen. §3 Bearbeitung der Anmeldung (lj Der Rat des Kreises, Abteilung Kultur, prüft auf Grund der Anmeldung die historische, wissenschaftliche und künstlerische Bedeutung des Kulturgutes; bei speziellen Arten von 1 1. DB vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213) 2 Das gilt auch für die Anwendung der geltenden steuerrechtlichen Regelungen. 3 z. Z. gelten: § 5 des Denkmalpflegegesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), § 13 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 7. Februar 1980 zur Verordnung über den Staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik - Inventarisierung, Katalogisierung, Umsetzung und Aussonderung musealer Objekte und Sammlungen (GBl. I Nr. 10 S. 83). 4 Vordrucke gemäß Muster (Anlage) für die Anmeldung sind beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, erhältlich. Kulturgut erfolgt die Prüfung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen des Rates des Kreises. Er kann Maßnahmen zur Feststellung von Qualität und Bedeutung des Kulturgutes gemäß § 8 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes festlegen und dabei di,e Unterstützung durch die zuständigen staatlichen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes anfordern sowie die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gemäß § 5 des Gesetzes nutzen. (2) Nach Prüfung aller Angaben entscheidet der Rat des Kreises, Abteilung Kultur, ob das angemeldete Kulturgut geschütztes Kulturgut im Sinne der Rechtsvorschriften ist und welche Bedeutung es hat. Dabei sind die Bestimmungen über die Kategorisierung des Staatlichen Museumsfonds5 entsprechend anzuwenden. Bei speziellen Arten von Kulturgut erfolgt die Entscheidung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen des Rates des Kreises. §4 Registrierung (1) Geschütztes Kulturgut, für das die Kriterien der Kategorien I oder II zutreffen, ist beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, zu registrieren. Für geschütztes Kulturgut, das der Kategorie III entspricht, erfolgt keine Registrierung. (2) Als Registrierung gilt die Bestätigung der Anmeldung durch den Rat des Kreises, Abteilung Kultur, und ihre Aufnahme als Registerblatt in das Register. (3j Dem Anmelder ist auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung der Registrierung mit Angabe der Registriernummer auszuhändigen. §5 Änderungen (1) Ändern sich die registrierten Angaben, ist dem Rat des Kreises, Abteilung Kultur, über diese Änderung Mitteilung zu machen. Diese Pflicht hat der eingetragene Anmelder, bei Eigentums- oder Besitzwechsel auch dessen Rechtsnachfolger. Die Meldung des einen entpflichtet den anderen. (2) Die Änderungen sind im Registerblatt zu vermerken. Geht das registrierte Kulturgut bei Standortänderung in die Zuständigkeit eines anderen Rates des Kreises über, ist diesem das Registerblatt zu übersenden. ■ (3) Änderungen können auch vom Rat des Kreises; Abteilung Kultur, eingetragen werden, ohne daß eine Meldung hierüber vorliegt. Entfallen die für die Registrierung maßgeblichen Gründe, ist das Registerblatt aus dem Register zu entfernen und der Anmelder über die Löschung der Registrierung und deren Rechtsfolgen zu benachrichtigen. §6 Beschwerderecht Gegen alle Entscheidungen des Rates des Kreises, Abteilung Kultur, zur Registrierung ist die Beschwerde zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 11 des Gesetzes, §7 Gebührenfreiheit Alle mit der Registrierung verbundenen Handlungen sind, soweit sie -nicht nach anderen Rechtsvorschriften gebührenpflichtig sind, gebührenfrei. §8 Übertragung der Befugnisse In Stadtkreisen mit Stadtbezirken kann die Wahrnehmung der Befugnisse aus dieser Durchführungsbestimmung dem Rat des Stadtbezirks, Abteilung Kultur, übertragen werden. 5 z. Z. gilt § 5 der Verordnung vom 12. April 1978 über den staatlichen Museumsfonds der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 14 S. 165).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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