Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 143

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 143 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 143); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag-: 25. Februar 1982 143 §6 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1982 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft K uh r i g Fünfte Durchführungsbestimmung1 zum Tierzuchtgesetz Aus- und Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses vom 6. Januar 1982 Aufgrund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung' mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst sowie dem Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter folgendes bestimmt: (1) Dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft obliegt in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen die Verantwortung für die Leitung, Planung und Bilanzierung der Aus- und Weiterbildung des tierzüchtorischen Nachwuchses. (2) Zum tierzüchterischen Nachwuchs im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gehören a) Facharbeiter für Rinderproduktion, Facharbeiter für Schweineproduktion, Schäfer, b) Zootechniker/Mechanisatoren, einschließlich der Spezialisten, für deren Tätigkeit ein gesonderter Berechtigungsnachweis erforderlich ist, c) Meister der Tierproduktion, d) Agraringenieure der Tierproduktion, e) Diplom"*- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion, die in der Tierzucht tätig sind oder tätig sein werden. §2 (1) Die wirtschaftsleitenden Organe führen im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in Abstimmung mit den Räten der Bezirke die planmäßige. Aus- und Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses mit Ausnahme der .Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, e durch. Sie nutzen, dazu vorrangig ihre Kapazitäten und Einrichtungen der Berufsbildung sowie Fachschulen. (2) Die Ausbildung der Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion erfolgt an den entsprechenden Universitäten und Hochschulen. Für die Weiterbildung der Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion gelten § 3 Abs. 2 und § 7. §3 (1) Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und die wirtschaftsleitenden Organe haben in Zu-- sammenarbeit mit zuständigen zentralen Staatsorganen zu sichern, daß die Lehrpläne oder Studienpläne der Berufs-, Fach- und Hochschulen sowie die Lehrprogramme in der Erwachsenenqualifizierung auf dem Gebiet der Tierzucht dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. (2) Die wirtschaftsleitenden Organe organisieren in Abstimmung mit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gemeinsam mit den . wissenschaftlichen Einrichtungen und Gesellschaften planmäßige Erfahrungsaustausche zur Vermittlung der neuesten-wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Produktionserfahrungen zur Verallgemeinerung der Bestwerte und der Ergebnisse der Neuerer-und Rationalisatorenbewegung auf dem Gebiet der Tierzucht. §4 Die Räte der Bezirke und Kreise leiten, planen und bilanzieren in ihrem Verantwortungsbereich die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung entsprechend den Erfordernissen der Reproduktion der Arbeitskräfte in den Ausbildungsberufen der Tierzucht. Sie haben in Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen und den Einrichtungen der Berufsbildung die erforderlichen Maßnahmen für die Gewinnung des Berufsnachwuchses und für die Durchführung der Ausbildung entsprechend den staatlichen Lehrplänen zu gewährleisten. §5 (1) Die Tierproduktionsbetriebe sind für die planmäßige Aus- und 'Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses auf der Grundlage ihrer Kader- und Bildungsprogramme verantwortlich. Sie haben die Aus- und Weiterbildung ihres tierzüchterischen Nachwuchses planmäßig und funktionsbezogen so zu gestalten und zu nutzen, daß er befähigt ist, die Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Tierzucht anzuwenden. (2) Die Tierproduktionsbetriebe sind für die Delegierung der Spezialisten und Leitungskader auf dem Gebiet der Tierzucht zur Aus- und Weiterbildung an die dafür zuständigen Bildungseinrichtungen verantwortlich. §6 Der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter ist auf der Grundlage von Vereinbarungen bei der Aus-und Weiterbildung seines. tierzüchterischen Nachwuchses durch die zuständigen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe zu unterstützen. .§7 (1) Das postgraduale Studium „Tierzucht“* 1 2 wird entsprechend den Rechtsvorschriften an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt. (2) Die Vorbereitung des postgradualen Studiums „Tierzucht“ sowie die Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Humboldt-Universität zu Berlin erfolgt im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft durch die WB Tierzucht. (3) Nach erfolgreichem Abschluß des postgradualen Studiums „Tierzucht“ ist dem Absolventen die Ergänzung „Tierzuchtleiter“ zur Berufsbezeichnung zu verleihen. Hierüber ist dem Absolventen eine Urkunde auszuhändigen. §8 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1982 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft K u h r i g 2 z. Z. gelten: a) Anordnung vom 1. Juli 1973 über das postgraduale Studium an den Hoch- und Fachschulen (GBl. I Nr. 31 S. 308) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 2. Februar 1981 dazu (GBl. I Nr. 8 S. 91); b) Anordnung vom 16. Oktober 1979 über das Verzeichnis der in postgradualen Studien mit Fachabschluß erwerbbaren Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (Sonderdruck Nr. 1024 des Gesetzblattes S. 14). 1 4. DB vom 6. Januar 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 142);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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