Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 143

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 143 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 143); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag-: 25. Februar 1982 143 §6 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1982 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft K uh r i g Fünfte Durchführungsbestimmung1 zum Tierzuchtgesetz Aus- und Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses vom 6. Januar 1982 Aufgrund des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung' mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst sowie dem Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter folgendes bestimmt: (1) Dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft obliegt in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen die Verantwortung für die Leitung, Planung und Bilanzierung der Aus- und Weiterbildung des tierzüchtorischen Nachwuchses. (2) Zum tierzüchterischen Nachwuchs im Sinne dieser Durchführungsbestimmung gehören a) Facharbeiter für Rinderproduktion, Facharbeiter für Schweineproduktion, Schäfer, b) Zootechniker/Mechanisatoren, einschließlich der Spezialisten, für deren Tätigkeit ein gesonderter Berechtigungsnachweis erforderlich ist, c) Meister der Tierproduktion, d) Agraringenieure der Tierproduktion, e) Diplom"*- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion, die in der Tierzucht tätig sind oder tätig sein werden. §2 (1) Die wirtschaftsleitenden Organe führen im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in Abstimmung mit den Räten der Bezirke die planmäßige. Aus- und Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses mit Ausnahme der .Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, e durch. Sie nutzen, dazu vorrangig ihre Kapazitäten und Einrichtungen der Berufsbildung sowie Fachschulen. (2) Die Ausbildung der Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion erfolgt an den entsprechenden Universitäten und Hochschulen. Für die Weiterbildung der Diplom- und Hochschulagraringenieure der Tierproduktion gelten § 3 Abs. 2 und § 7. §3 (1) Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und die wirtschaftsleitenden Organe haben in Zu-- sammenarbeit mit zuständigen zentralen Staatsorganen zu sichern, daß die Lehrpläne oder Studienpläne der Berufs-, Fach- und Hochschulen sowie die Lehrprogramme in der Erwachsenenqualifizierung auf dem Gebiet der Tierzucht dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. (2) Die wirtschaftsleitenden Organe organisieren in Abstimmung mit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gemeinsam mit den . wissenschaftlichen Einrichtungen und Gesellschaften planmäßige Erfahrungsaustausche zur Vermittlung der neuesten-wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Produktionserfahrungen zur Verallgemeinerung der Bestwerte und der Ergebnisse der Neuerer-und Rationalisatorenbewegung auf dem Gebiet der Tierzucht. §4 Die Räte der Bezirke und Kreise leiten, planen und bilanzieren in ihrem Verantwortungsbereich die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung entsprechend den Erfordernissen der Reproduktion der Arbeitskräfte in den Ausbildungsberufen der Tierzucht. Sie haben in Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen und den Einrichtungen der Berufsbildung die erforderlichen Maßnahmen für die Gewinnung des Berufsnachwuchses und für die Durchführung der Ausbildung entsprechend den staatlichen Lehrplänen zu gewährleisten. §5 (1) Die Tierproduktionsbetriebe sind für die planmäßige Aus- und 'Weiterbildung des tierzüchterischen Nachwuchses auf der Grundlage ihrer Kader- und Bildungsprogramme verantwortlich. Sie haben die Aus- und Weiterbildung ihres tierzüchterischen Nachwuchses planmäßig und funktionsbezogen so zu gestalten und zu nutzen, daß er befähigt ist, die Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Tierzucht anzuwenden. (2) Die Tierproduktionsbetriebe sind für die Delegierung der Spezialisten und Leitungskader auf dem Gebiet der Tierzucht zur Aus- und Weiterbildung an die dafür zuständigen Bildungseinrichtungen verantwortlich. §6 Der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter ist auf der Grundlage von Vereinbarungen bei der Aus-und Weiterbildung seines. tierzüchterischen Nachwuchses durch die zuständigen Staatsorgane und wirtschaftsleitenden Organe zu unterstützen. .§7 (1) Das postgraduale Studium „Tierzucht“* 1 2 wird entsprechend den Rechtsvorschriften an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt. (2) Die Vorbereitung des postgradualen Studiums „Tierzucht“ sowie die Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Humboldt-Universität zu Berlin erfolgt im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft durch die WB Tierzucht. (3) Nach erfolgreichem Abschluß des postgradualen Studiums „Tierzucht“ ist dem Absolventen die Ergänzung „Tierzuchtleiter“ zur Berufsbezeichnung zu verleihen. Hierüber ist dem Absolventen eine Urkunde auszuhändigen. §8 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1982 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft K u h r i g 2 z. Z. gelten: a) Anordnung vom 1. Juli 1973 über das postgraduale Studium an den Hoch- und Fachschulen (GBl. I Nr. 31 S. 308) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 2. Februar 1981 dazu (GBl. I Nr. 8 S. 91); b) Anordnung vom 16. Oktober 1979 über das Verzeichnis der in postgradualen Studien mit Fachabschluß erwerbbaren Ergänzungen zur Berufsbezeichnung (Sonderdruck Nr. 1024 des Gesetzblattes S. 14). 1 4. DB vom 6. Januar 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 142);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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