Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 142

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 142 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 142); 142 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar 1982 Vierte Durchführungsbestimmung1 zum Tierzuchtgesetz Anerkennung von Tierzuchtbetrieben und Tierzüchtern vom 6. Januar 1982 Aufgrund des § 7 Abs. 2 und des § 16 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstajid der Gewerkschaft Land, Nahrungsgüter und Forst sowie dem Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter folgendes bestimmt: § 1 (1) Die wirtschaftsleitenden Organe nehmen im Aufträge des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Aufgabe der Anerkennung von Tierproduktionsbetrieben als anerkannte Tierzuchtbetriebe wahr. Tierproduktionsbetriebe können als Tierzuchtbetriebe anerkannt werden, sofern dafür ein volkswirtschaftlicher Bedarf vorhanden ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Tierproduktionsbetrieben als anerkannter Tierzuchtbetrieb sind: . al leistungsfähige, gesunde Zuchttiere, die den Bedingungen der staatlichen Standards (TGLl für anerkannte Zuchttiere entsprechen und hohe Ergebnisse bei rationellem Futteraufwand erreichen, bl ausgebildete Spezialisten der Tierzucht, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Tierproduktion und Tierzucht besitzen, c! Fütterungs- und Haltungsbedingungen, die eine ordnungsgemäße Aufzucht, Haltung und Leistungsprüfung der anerkannten Zuchttiere gewährleisten, dl Erfüllung besonderer, in den staatlichen Standards (TGLl festgelegter Anforderungen an die Zuchtdokumentation, el Erfüllung besonderer, in den staatlichen Standards (TGLl festgelegter Bedingungen für die Anerkennung von anerkannten Tierzuchtbetrieben. § 2 (11 Anträge auf Anerkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb sind von den Tierproduktionsbetrieben bei den zuständigen wirtschaftsleitenden Organen zu stellen. (21 Die Anträge sind von einer Kommission beim wirtschaftsleitenden Organ zu prüfen, die sich aus Vertretern von anerkannten Tierzuchtbetrieben, Vertretern des wirtschaftsleitenden Organs und seiner Betriebe sowie Vertretern der Fachorgane des Veterinärwesens zusammensetzt. Die Kommission legt dem Leiter des wirtschaftsleitenden Organs eine Empfehlung für die zu treffende Entscheidung vor. (31 Nach Prüfung des Antrages und der Empfehlung durch die Kommission gemäß Abs. 2 entscheidet der Leiter des wirtschaftsleitenden Organs nach Abstimmung mit dem Hat des Bezirkes über die Anerkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb. (41 Über die Anerkennung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgehändigt. Der anerkannte Tierzuchtbetrieb ist berechtigt, im Rechtsverkehr die Bezeichnung „anerkannter Tierzuchtbetrieb“ zu führen. (51 Bei Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb sind dem Antragsteller die Ablehnung und die Gründe durch den Leiter des wirtschaftsleitenden Organs schriftlich mitzuteilen. (61 Uber die Anträge auf Anerkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages zu entscheiden. (71 Die wirtschaftsleitenden Organe haben eine Übersicht über die anerkannten Tierzuchtbetriebe zu führen. §3 (11 Die Anerkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb ist nach Prüfung und Empfehlung der Kommission gemäß § 2 Abs. 2 durch den Leiter des wirtschaftsleitenden Organs nach Zustimmung des Rates des Bezirkes abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 nicht mehr gegeben sind. (21 Die Aberkennung ist dem Tierproduktionsbetrieb durch den Leiter des wirtschaftsleitenden Organs schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Urkunde über die Anerkennung als „anerkannter Tierzuchtbetrieb“ ist unverzüglich dem wirtschaftsleitenden Organ zurückzugeben. §4 (11 Die Anerkennung von Tierzüchtern als anerkannter Tierzüchter des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter erfolgt durch den Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter auf der Grundlage der Richtlinien des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter. (21 Die anerkannten Tierzüchter sind berechtigt, im Rechtsverkehr die Bezeichnung „anerkannter Tierzüchter des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter“ zu führen. (31 Durch den Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter ist den anerkannten Tierzüchtern die Anerkennung abzuerkennen, wenn sie die in den Richtlinien des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. §5 (11 Gegen die Ablehnung der Anerkennung oder die Aberkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung betroffene Tierproduktionsbetrieb oder anerkannte Tierzuchtbetrieb ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (21 Die Beschwerde ist schriftlich mit Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Ablehnung der Anerkennung oder der Aberkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb beim Leiter des wirtschaftsleitenden Organs einzulegen. (31 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (41 Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist vom Leiter des wirtschaftsleitenden Organs dem Abständigen Stellvertreter des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der zuständige Stellvertreter des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft hat über die Beschwerde innerhalb von weiteren 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (51 Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist dem Einreicher der Beschwerde rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (61 Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung oder Aberkennung als anerkannter Tierzuchtbetrieb hat schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden, (71 Für das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Anerkennung oder die Aberkennung als anerkannter Tierzüchter des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter gelten die innerverbandlichen Regelungen. 1 3. DB vom 9. Januar 1981 (GBl. I Nr. 4 S. 58);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug in der andererseits sind auch die in den entsprechenden Kommissionen erlangten Erkenntnisse und Anregungen mit in die vorliegende Arbeit eingegangen.

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