Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 135 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 135); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 25. Februar 1982 135 §1 Geltungsbereich Diese Durchführungsbestimmung gilt für Produktionsgenossenschaften des Handwerks und Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, . kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen und ko-' operative Einrichtungen in der See- und Küstenfischerei (nachstehend Produktionsgenossenschaften genannt). Zu § 2 Abs. 6 der Kreditverordnung: §2 Die Abstimmung der Planung der Kredite mit der Bank erfolgt im Prozeß der Ausarbeitung der Betriebspläne. Die Bank ist verpflichtet, die Entscheidung den Produktionsgenossenschaften vor der Bestätigung ihrer Betriebspläne mitzuteilen. Zu § 3 Abs. 3 der Kreditverordnung: §3 (1) Zur Unterstützung neugegründeter Produktionsgenossenschaften können Kredite mit einem Vorzugszinssatz von% 2 % für die Zeitdauer bis zu 2 Jahren ab Gründung der Genossenschaft gewährt werden. (2) Kredite mit einem Abschlag vom Grundzinssatz bis auf einen Zinssatz von 2% können für die Zeitdauer bis zu 2 Jahren gewährt werden, wenn bestehende Produktionsgenossenschaften auf Leistungen für die Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung zurückgeführt werden oder sich durch Anschluß von bisher privaten Handwerkern wesentlich erweitern, sofern hierdurch zeitweilig ein größerer Rückgang der Rentabilität eintritt. Zu § 7 Abs. 6 der Kreditverordnung: §4 Die Rückzahlungsfrist der Kredite beträgt längstens 5 Jahre, bei Vorhaben, die unmittelbar der besseren Versorgung der Bevölkerung mit Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen dienen, längstens 6 Jahre. Zu § 9 der Kreditverordnung: §5 (1) Grundlage für die Gewährung von Umlaufmittelkrediten und für den Abschluß von Umlaufmittelkreditverträgen ist der bestätigte Richtsatzplan. (2) Die Produktionsgenossenschaften haben sich an der Finanzierung der durchschnittlichen planmäßigen Umlaufmittelbestände mit Eigenmitteln zu' beteiligen. Die Mindestbeteiligung mit Eigenmitteln an der Finanzierung der Umlaufmittelbestände beträgt 33V3%, bei Produktionsgenossenschaften mit überwiegender Handelstätigkeit 25 %. (3) Die Bank kann zeitweilig Ausnahmen von der Mindestbeteiligung mit Eigenmitteln zulassen. Sie kann für die fehlenden Eigenmittel Kredite gewähren a) zum Grundzinssatz zur Förderung neugegründeter Produktionsgenossenschaften, Finanzierung wertmäßig höherer Bestände aufgrund planmäßiger Industriepreisänderungen, Finanzierung hoher Bestände an Kooperationslei- stungen, die von den Produktionsgenossenschaften als Investitionsauftragnehmer bei Einhaltung ökonomisch begründeter Bau- und Montagefristen unterhalten werden; . s - . . b) mit Zinszuschlägen bis auf einen Gesamtzinssatz von 7 % in anderen begründeten Fällen. Voraussetzung für die Gewährung solcher Kredite ist die Verpflichtung der Produktionsgenossenschaften, die Rückzahlung des Kredits durch die Beschleunigung des Umschlags der Umlaufmittel bzw. den Einsatz eigener Mittel schrittweise zu gewährleisten. Zu § 14 Abs. 2 der Kreditverordnung: §6 Entsprechend dem Kreditzweck und der wirtschaftlichen Lage der Produktionsgenossenschaft kann die Bank die Stellung von Kreditsicherheiten fordern. §7 (1) Der Präsident der Staatsbank der DDR kann weitere sozialistische Genossenschaften in den Geltungsbereich der Durchführungsbestimmung einbeziehen. (2) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 28. Januar 1982 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kaminsky * 1 2 Anordnung über die Verzinsung von Geldmitteln der sozialistischen Wirtschaft auf Bankkonten vom 28. Januar 1982 Für die Verzinsung von Geldmitteln der sozialistischen Wirtschaft auf Bankkonten wird im Einvernehmen mit den zuständigen Ministem folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie wirtschaftsleitenden Organe (nachfolgend volkseigene Kombinate und Betriebe genannt), . sozialistischen Genossenschaften und ihre rechtsfähigen Betriebe und Einrichtungen, rechtsfähigen sozialistischen Gemeinschaften (nachfolgend sozialistische Genossenschaften genannt), Staatsbank der DDR, Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR, Deutsche Außenhandelsbank AG, Sparkassen der DDR, Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe der DDR (nachfolgend Bank genannt). §2 Geldmittel volkseigener Kombinate und Betriebe (1) Auf Sonderbankkonten befindliche Geldmittel des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds volkseigener Kombinate und Betriebe werden mit 1 % jährlich verzinst. (2) Andere Geldmittel volkseigener Kombinate und Betriebe einschließlich zweckgebundener Mittel, die entsprechend den Rechtsvorschriften auf Sonderbankkonten zu halten sind, werden nicht verzinst. §3 Geldmittel sozialistischer Genossenschaften (1) Geldmittel sozialistischer Genossenschaften auf Bankkonten werden mit 1 % jährlich verzinst.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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