Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1982 Teil I (GBl. I Nr. 1-41, S. 1-654, 14.1.-23.12.1982).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1982, Seite 68 (GBl. DDR I 1982, S. 68); ?68 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 2. Februar 1982 ?10 Abschluss und Inhalt des Umschlagvertrages III (1) Durch den Abschluss des Umschlagvertrages III hat der Umschlagbetrieb gegenueber dem Absender insbesondere zu uebernehmen: a) den Umschlag der jaehrlich vereinbarten Guetermenge aufgeschluesselt nach Gutarten, b) den Umschlag der Gueter innerhalb der Ladefristen der Transporttraeger im Rahmen seiner taeglichen Umschlagkapazitaet, c) den Abruf der Gueter fuer den Vorlauf beim Absender, d) die Bestellung der Transportmittel entsprechend dem Transportplanbescheid bei dem Transporttraeger, der den Nachlauf der Gueter durchfuehrt. (21 Durch den Abschluss des Umschlagvertrages III hat der Absender gegenueber dem Umschlagbetrieb insbesondere zu uebernehmen: a) die Anmeldung des jaehrlichen Umschlagbedarfs, b) die Information ueber den Transpoertplanbescheid des Trarisporttraegers, der den Vorlauf der Gueter durchfuehrt, c) die Uebergabe des Transportplanbescheides des Transporttraegers, der den Nachlauf der Gueter durchfuehrt, sowie eine Aufstellung ueber die Versandadressen, dj die Einhaltung der mit dem Binnenhafen vertraglich festgelegten taeglichen Uemschlagmenge durch entsprechende Gestaltung der Liefervertraege. ?11 Vertragliche Beziehungen zwischen Umschlagbetrieben und Kombinatsbetrieben VEB Kraftverkehr (lj Haben Umschlagbetriebe die Organisierung bzw. Durchfuehrung des An- und Abtransports umzuschlagender Gueter uebernommen und verfuegen sie nicht ueber eigene Strassenfahrzeuge, sind zwischen den Umschlagbetrieben und den Kombinatsbetrieben VEB Kraftverkehr Transportvertraege auf der Grundlage der Dritten Durchfuehrungsbestimmung vom 10. Dezember 1981 zur GTVO (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 51) abzuschliessen. (2) Fuer die vertraglichen Beziehungen zwischen den Umschlagbetrieben und den Kombinatsbetrieben VEB Kraftverkehr gilt die Dritte Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) Der ? 32 Abs, 3 Ziff. 1 Buchst, a und der ? 39 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, d der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO finden keine Anwendung. (4) Anstelle der im ? 32 Abs. 3 Ziff. 1 Buchst, c und Abs. 3 Ziff. 2 Buchst, d der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO genannten Fristen treten die vertraglich vereinbarten Fristen. (5) Der ? 34 Abs. 2 und der ? 35 Abs. 1 der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO finden keine Anwendung, wenn in besonderen vertraglichen Vereinbarungen eine andere Regelung getroffen worden ist. (6) Entstehen dem Umschlagbetrieb durch die Nichtbereitstellung oder verspaetete Bereitstellung von Strassenfahrzeugen Wagenstandgeld oder bei Entladung auf die Ladestrasse zusaetzliche Kosten, ist Vertragsstrafe bis zur Hoehe des entstandenen Wagenstandgeldes bzw. der zusaetzlichen Kosten zu zahlen, wenn das Wagenstandgeld bzw. die zusaetzlichen Kosten die vom Kombinatsbetrieb VEB Kraftverkehr zu zahlende Vertragsstrafe gemaess ? 39 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a bis c der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO uebersteigen. (7) Die im ?39 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, e und Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, d der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zur GTVO genannten Vertragsstrafen sind zu zahlen, wenn nicht gemaess den besonderen vertraglichen Vereinbarungen a) Strassenfahrzeuge abbestellt werden oder b) Mitteilungen ueber Nichtbereitstellung von Strassenfahrzeugen erfolgt sind. ?12 Schlussbestimmungen (1) Diese Durchfuehrungsbestinimung tritt am 15. Februar 1982 in Kraft. (2) Die bestehenden Ladevertraege I und II behalten ihre Gueltigkeit bis zum 31. Dezember 1982. Berlin, den 10. Dezember 1981 Der Minister fuer Verkehrswesen Arndt Fuenfte Durchfuehrungsbestimmung1 zur Guetertransportverordnung Bestimmungen fuer den Transport und die Nutzung von Gross- und Mittelcontainern vom 10. Dezember 1981 Inhaltsverzeichnis ? 1 Geltungsbereich ? 2 Einteilung der Container ? 3 Beschaffung und Zulassung ? 4 Aufgabenteilung ? 5 Vereinbarung der Transportmenge ? 6 Zugelassene Verkehrsverbindungen ? 7 Zum Transport nicht oder bedingt zugelassene Gueter und Grosscontainer ? 8 Vertraege ueber die Eisenbahnzufuehrung von Grosscontainern ? 9 Austauschvertraege ? 10 Bestellung ? 11 Anmeldung von Frivatgrosscontainern A ? 12 Bereitstellung zur Beladung ? 13 Pflichtverletzungen aus der vereinbarten Transportmenge ? 14 Durchgehende Be- und Entladung ? 15 Nutzung der Container ? 16 Pruefung der bereitgestellten Container ? 17 Ankuendigung ?18 Abstellung ? 19 Ladefristen fuer Container und Strassenfahrzeuge ? 20 Beginn der Ladefristen ? 21 Einhaltung der Ladefristen im kombinierten Transport ? 22- Einhaltung der Ladefristen bei Eisenbahnzufuehrung ? 23 Ruhen der Ladefristen ? 24 Kontrolle der Einhaltung der Ladefristen ? 25 Ueberschreitung der Ladefristen ? 26 Rueckgabe entladener Container ? 27 Wiederbeladung der Container ? 28 Be- und Entladen der Container ? 29 Verladen der Container ? 30 Bezetteln, Plombieren ? 31 Ueberschreitung der zulaessigen Bruttomasse ?32 Ausfertigung des Frachtbriefes i, i, 4. DB vom 10. Dezember 1981 (GBl. I 1982 Nr. 2 S. 66);
Dokument Seite 68 Dokument Seite 68

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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