Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 6

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 6 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 6); 6 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 8. Januar 1981 (3) Mitglieder, die das Rentenalter erreicht haben oder invalide sind, können die Beendigung ihrer anwaltlichen Tätigkeit erklären. Der Vorstand kann die Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit beschließen, wenn ein Mitglied wegen seines hohen Lebensalters, wegen Krankheit oder wegen Invalidität seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Mitglieder, die auf diese Weise aus dem Kollegium ausgeschieden sind, können auch weiterhin am gesellschaftlichen Leben des Kollegiums teilnehmen. Auftragsverhältnis §14 (1) Über die Beratung, Vertretung oder Verteidigung schließt das Mitglied mit dem Auftraggeber einen Vertrag. (2) Verträge mit staatlichen Organen und Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben und sozialistischen Genossenschaften über eine ständige juristische Beratung und Vertretung durch Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte schließt der Vorstand. (3) Für den Vertrag über den Auftrag gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) und die Regelungen der §§15 bis 19 dieses Musterstatuts. Sie gelten entsprechend auch für das' als Prozeßbeauftragter bestellte und für das als Rechtsanwalt oder Verteidiger beigeordnete Mitglied. §15 (1) Durch die Übernahme des Auftrages auf Beratung, Vertretung oder Verteidigung wird das Mitglied verpflichtet, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen des Auftraggebers gewissenhaft, mit Sorgfalt und Umsicht sowie ohne Verzögerung wahrzunehmen. Das Mitglied darf nicht zum Nachteil des Auftraggebers tätig werden, hat den Auftraggeber sachkundig über die Erfolgsaussichten des Auftrages zu beraten, ihn auf die voraussichtlich entstehenden Kosten hinzuweisen und den Auftrag in hoher Qualität und konzentriert auszuführen. (2) Das Mitglied hat den Auftrag eigenverantwortlich und grundsätzlich persönlich auszuführen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe ist die Vertretung durch ein anderes Mitglied möglich. (3) Der Auftraggeber bestimmt Gegenstand und Umfang des Auftrages. Das Mitglied vereinbart mit dem Auftraggeber Inhalt und Umfang der Information zur Durchführung des Auftrages und weist ihn darauf hin, daß die Gebühren und Auslagen an das Kollegium der Rechtsanwälte zu zahlen sind. §16 (1) Das Mitglied darf die Übernahme eines Auftrages nur ablehnen oder die übernommene Vertretung niederlegen, wenn eine ordnungsgemäße Auftragserledigung nicht gewährleistet ist. (2) Eine Ablehnung ist insbesondere begründet, wenn a) das Mitglied durch andere termingebundene Aufträge verhindert ist, b) das Mitglied zur gleichen Zeit für und gegen einen Auftraggeber tätig werden soll. (3) Ein Mitglied, das einen Auftrag ablehnt, muß dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Das Mitglied soll dafür sorgen, daß dem Auftraggeber ein anderes Mitglied benannt wird. (4) Eine Niederlegung ist insbesondere begründet, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Mitglied ernsthaft beeinträchtigt ist. (5) Die Vertretung oder Verteidigung darf grundsätzlich nicht in einer Lage niedergelegt werden, in der es dem Auftraggeber unmöglich ist, rechtzeitig ein anderes Mitglied eines Kollegiums zu beauftragen. §17 Das Mitglied darf einen Auftrag nicht übernehmen, wenn a) die Vornahme ungesetzlicher oder pflichtwidriger Handlungen gefordert wird, b) das Mitglied in derselben Rechtssache bereits die Gegenpartei beraten oder vertreten hat, c) das Mitglied in derselben Rechtssache früher als Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans, als Staatsanwalt, Richter, Notar, Schöffe oder Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichts tätig war, d) das Mitglied in derselben Rechtssache mehrere Auftraggeber mit gegensätzlichen Interessen vertreten soll. §18 (1) Das Mitglied hat den .Auftraggeber auf mögliche Nachteile hinzuweisen, die entstehen können, wenn er das Mitglied nicht von-seiner Verschwiegenheitspflicht befreit.,- (2) Das Kollegium der Rechtsanwälte hat zu gewährleisten, daß die Mitglieder und Mitarbeiter des Kollegiums ihre berufliche Pflicht zur Verschwiegenheit einhalten. §19 (1) Die Verpflichtung des Auftraggebers, für die Tätigkeit des Mitglieds an das Kollegium der-Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen zu zahlen, ergibt sich aus den dafür geltenden Rechtsvorschriften. (2) Die Ansprüche aus der Tätigkeit der Mitglieder stehen dem Kollegium der Rechtsanwälte zu. Die Einnahmen aus der Tätigkeit der Mitglieder sind Eigentum des Kollegiums der Rechtsanwälte. §20 (1) Für Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten in Wahrnehmung von Aufträgen durch Mitglieder ergeben, haftet dem Auftraggeber das Kollegium nach den Bestimmungen des Zivilrechts. (2) Das Mitglied, das den Schaden verursacht hat, ist für vorsätzlich verursachte Schäden in voller Höhe, für fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe eines durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommens des letzten Jahres dem Kollegium der Rechtsanwälte erstattungspflichtig. §21 Verwendung der Einnahmen Das Mitglied hat Anspruch auf die durch seine Leistungen erzielten Einnahmen des Kollegiums der Rechtsanwälte nach Abzug eines Anteils für Kosten und für die Zuführung zu den finanziellen Fonds. Die Höhe dieses Anteils bestimmt für alle Mitglieder einheitlich die Mitgliederversammlung. Disziplinarische Verantwortlichkeit der Mitglieder §22 (1) Ein Mitglied, das schuldhaft die Pflichten verletzt, die sich für die anwaltliche Tätigkeit und für die Zugehörigkeit zu einem Kollegium der Rechtsanwälte aus der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften einschließlich des Statuts und der Geschäftsordnung des Kollegiums der Rechtsanwälte ergeben, ist disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Pflichtverletzung nach Art oder Ausmaß eine disziplinarische Maßnahme erforderlich macht. (2) Bei der Disziplinarentscheidung ist die Pflichtverletzung in ihrer Gesamtheit zu werten. Insbesondere sind Ursachen und Folgen, Art der Begehung und bisheriges Verhalten des Mitglieds zu beachten. Disziplinarmaßhahmen sind: a) Verweis b) strenger Verweis c) Ausschluß aus dem Kollegium der Rechtsanwälte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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