Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 57

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 57 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 57); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 30. Januar 1981 57 §3 (1) Das Körurteil ist sofort bekanntzugeben und zu begründen. Es kann lauten: a) gekört in Bewertungs-/Zuchtwertklasse b) zurüekgestellt, c) nicht gekört, d) abgekört. (2) Wird das Vatertier in eine Bewertungs-/Zuchtwertklasse gekört, ist mit der Körung' die Erlaubnis für die Zuchtbenutzung zu erteilen. Sie kann festgelegt werden: a) befristet, b) bis zur jeweils termingemäß durchzüführenden Nachkörung, c) unbefristet. §4 (1) Gegen Körurteile gemäß § 3 kann der Halter des Vatertieres Beschwerde einlegen. Der Halter des Vatertieres ist darüber zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich mit Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe des Körurteils bei zentralen Körungen beim Leiter des zuständigen wirtschaftsleitenden Organs bzw. bei territorialen Körungen beim Leiter des zuständigen Betriebes des wirtschaftsleitenden Organs bzw. bei der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK einzulegen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist vom Leiter des zuständigen Betriebes des wirt-schaftsleiteriden Organs bzw. der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK dem Leiter des wirtschaftsleitenden Organs bzw. dem Zentralvorstand des VKSK zur Entscheidung vorzulegen. Der Halter des Vatertieres ist davon zu informieren. Der Leiter des wirtschaftsleitenden Organs bzw. der Zentralvorstand des VKSK hat innerhalb von weiteren 2 Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist dem Einreicher der Beschwerde ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Körurteil hat schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. (7) Wird die Durchführung einer erneuten Körung verfügt, werden sämtliche durch diese Körung entstehenden Kosten durch das wirtschaftsleitende Organ, den Betrieb des wirtschaftsleitenden Organs, die Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK bzw. durch den Zentralvorstand des VKSK getragen, sofern das Körurteil zugunsten des Halters des Vatertieres ergeht. Bei gleicher oder schlechterer Beurteilung trägt der Halter des Vatertieres diese Kosten. §5 (1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet, a) die für eine Haupt- oder Nachkörung vorgesehenen Tiere dem zuständigen wirtschaftsleitenden Organ bzw. dessen Betrieb bzw. der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK mitzuteilen. b) die Vatertiere der Körkommission vorzustellen, außer bei Nachkörungen von Vatertieren, wenn durch die zuständigen wirtschaftsleitenden Organe bzw. den VKSK die Vorstellung der Vatertiere nicht gefordert wird, c) die vom zuständigen Bezirks- bzw. Kreistierarzt sowie vom zuständigen wirtschaftsleitenden Organ bzw. dem VKSK festgelegten Unterlagen vorzulegen. (2) Die Halter von gekörten Vatertieren sind verpflichtet, die in den staatlichen Standards (TGL) und Richtlinien der wirtschaftsleitenden Organe bzw. des VKSK aufgeführten Bedingungen für die Nachkörung einzuhalten. (3) Die Aufforderung zur Anmeldung für die Nachkörung erfolgt durch den zuständigen Betrieb des wirtschaftsleitenden Organs bzw. die Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK im Einvernehmen mit dem Rat des Bezirkes und dem Rat des Kreises. §6 (1) Nach erfolgter Körung ist durch das zuständige wirtschaftsleitende Organ bzw. dessen Betrieb bzw. die Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK ein Kördokument auszustellen, in das das Körurteil, der Einsatz in der künstlichen Besamung oder im natürlichen Deckakt, das Einsatzgebiet und die Einsatzdauer einzutragen sind. Eintragungen in dieses Dokument dürfen nur vom zuständigen wirtschaftsleitenden Organ bzw. dessen Betrieb bzw. von der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK vorgenommen werden. (2) Bei Abkörung von Vatertieren oder unzureichendem Zuchtwertprüfungsergebnis oder nach Ablauf der von der Körkommission festgelegten Frist erlischt die Erlaubnis für die Zuchtbenutzung. (3) Der Abgang von gekörten Vatertieren ist vom Halter des Vatertieres innerhalb von 2 Wochen dem zuständigen Betrieb des wirtschaftsleitenden Organs bzw. der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK schriftlich anzuzeigen. Die Kördokumente dieser Vatertiere sind dem zuständigen Betrieb des wirtschaftsleitenden Organs bzw. der Herdbuchstelle Ziegen und Milchschafe des VKSK zu übergeben und 1 Jahr aufzubewahren. §7 (1) Männliche Tiere, die ausschließlich zur Feststellung oder Stimulierung der Brunst verwendet werden, sind so zu halten oder auszustatten, daß sie weibliche Tiere nicht dek-ken können. Ist dies nicht möglich, sind zur Feststellung oder Stimulierung der Brunst gekörte Vatertiere zu verwenden. (2) Alle nicht zur Zucht vorgesehenen männlichen Tiere sind entweder von weiblichen Tieren so getrennt zu halten, daß sie diese nicht decken können, oder sie sind bis zur Erlangung des nachstehend aufgeführten Lebensalters zu kastrieren oder zu schlachten: Bullen 8 Monate Hengste (außer der Rassen Englisches Vollblut und Traber) 18 Monate Eber 3 Monate Schafbocklämmer und Ziegenbocklämmer 5 Monate. Hengste der Rassen Englisches Vollblut und Traber sind zu kastrieren, wenn sie nach Abschluß der Leistungsprüfung nicht gekört wurden. Abschnitt II Verwendung von Vatertieren §8 (1) Zur Spermagewinnung für die künstliche Besamung oder zum natürlichen Deckakt dürfen nur gekörte Vatertiere verwendet werden. Der Einsatz von Importsperma und Misch-sperma ist von den zuständigen wirtschaftsleitenden Organen bzw. dem Zentralvorstand des VKSK festzulegen. Nachbesamungen (wiederholte Inseminationen während derselben Brunst) dürfen, wenn die Abstammung der Nachkommen nachgewiesen werden muß, nur mit dem Sperma des Vatertieres vorgenommen werden, 'mit dem das weibliche Tier das erste Mal besamt wurde. (2) Bis zum Vorliegen des Zuchtwertprüfungsergebnisses eines Vatertieres darf dessen Sperma nur zur Durchführung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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