Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 439

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 439 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 439); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 21. Dezember 1981 439 ähnlichen Bauwerken gelten folgende Entschädigungssätze als Orientierungsgröße: Für 10 m2 mitbenutzter Fläche a) bei vorübergehender Mitbenutzung 40 M, b) bei dauernder Mitbenutzung 80 M. Die Entschädigung bezieht sich auf die gesamte Dauer der Mitbenutzyngszeit und auf alle aus der Mitbenutzung auftretenden wesentlichen Beeinträchtigungen. Die Entschädigungssätze sind Höchstsätze. (2) Für andere als die im Abs. 1 genannten Arten der Mitbenutzung (z. B. durch Verlegung von Leitungen oder Lagerung von Baumaterial) sind zur Ermittlung der Höhe einer Entschädigung folgende Kriterien zugrunde zu legen: a) bei der Beseitigung von Pflanzungen durch entsprechende Anwendung der Schätzungsrichtlinien des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, b) bei dem Abriß von Bauwerken durch Zugrundelegen des Schätzwertes für das Bauwerk, c) für alle übrigen Fälle nach dem Umfang der nachgewiesenen wesentlichen Beeinträchtigung. Die Entschädigung darf den preisrechtlich zulässigen Kaufpreis des betreffenden Grundstücksteiles oder des Bauwerkes nicht überschreiten. Entschädigungen sind in Geld zu leisten. (3) Zu den weiteren Ansprüchen gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung gehört auch das zu zahlende Nutzungsentgelt in gesetzlich zulässiger Höhe. Zu § 5 der Verordnung: §4 (1) Als Mitbenutzung gilt auch, wenn Maßnahmen des Verkehrsbetriebes zu Beeinträchtigungen in der Ausübung eines Nutzungsrechts führen, ohne daß das Grundstück (Boden und Bauwerk) selbst direkt beansprucht wird (z. B. stützungsfreies Überspannen von Grundstücken mit Freileitungen, vorübergehende Aufwuchsbeschränkungen). Rechte und Pflichten, die sich für die Grundstücksnutzer aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z. B. nach §3 Abs. 1 der Verordnung), werden dadurch nicht berührt. (2) Maßnahmen zum Errichten, Instandhalten, Betreiben und zur Beseitigung einer Verkehrsanlage sind Bestandteil der Mitbenutzung. Das gilt auch dann, wenn zur Durchführung dieser Maßnahmen vorübergehend eine Fläche beansprucht wird, die über den festgelegten Umfang der Mitbenutzung hinausgeht. (3) Die Verkehrsbetriebe haben Maßnahmen gemäß Abs. 2 den Vertragspartnern rechtzeitig, mindestens jedoch 1 Woche vor dem Arbeitsbeginn, in geeigneter Weise (z: B. ortsüblich, öffentlich) anzukündigen. (4) Das Betreten von Grundstücken bedarf keiner, das Befahren nur dann einer Ankündigung, wenn durch das Befahren des Grundstücks die Rechte des Nutzungsberechtigten mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. (5) Ist das Betreten oder Befahren vön Grundstücken durch besondere Sicherheits-, Hygiene- oder ähnliche Vorschriften geregelt, dürfen die Grundstücke nur nach Erfüllung der in diesen Vorschriften festgelegten Anforderungen betreten oder befahren werden. (6) Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe haben sich gegenüber den Grundstücksnutzern auszuweisen. Informationen, die eingeholt werden müssen, sollen sich insbesondere auf solche Auskünfte erstrecken wie Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, unterirdisch verlegte Leitungen sowie geplante bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen am Grundstück. §5 Der Vertrag über eine vorübergehende Mitbenutzung gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung soll insbesondere dann schriftlich geschlossen-werden, wenn der Rechtsträger oder Eigentümer des Grundstücks nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigter ist und gemäß § 4 Äbs. 2 der Verordnung dem Vertragsabschluß zustimmen muß, die Partner des Mitbenutzungsvertrages eine Regelung nach § 1 Abs. 3 vereinbaren, der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Schriftform verlangt. Zu § 6 der Verordnung: §6 . (1) Bei Beendigung einer Mitbenutzung gilt bis zur Rückführung der Fläche in den Zustand, der zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und wenn nichts vereinbart wurde, bis zur Rückführung der Fläche in den ursprünglichen Zustand, für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der bisherige Mitbenutzungsvertrag. (2) Haben die Vertragspartner vereinbart, daß nach der Beendigung der Mitbenutzung ein Zustand hergestellt Werden soll, der dem künftigen Nutzungszweck für diese Fläche entspricht, so hat den Mehraufwand Aufwand, der über den hinausgeht, der zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre der Nutzungsberechtigte zu trägen. §7 Tritt eine Rechtsnachfolge ein, sind der bisherige und der neue Partner des Mitbenutzungsvertrages verpflichtet, dies dem anderen Partner des Mitbenutzungsvertrages mitzuteilen. Zu § 7 der Verordnung: §8 (1) Anträge gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung sind vom Leiter des Verkehrsbetriebes zu stellen und beim Leiter des Fachorgans für Verkehr des örtlich zuständigen Rates des Kreises einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Darstellung der Gründe für das Scheitern der Vertragsverhandlungen ; 2. die Dokumente über bestätigte Investitionsvorhaben oder andere Planungsunterlagen; 3. das Vertragsangebot oder, wenn kein schriftliches Angebot gemacht wurde, die genaue Bezeichnung des erforderlichen Mitbenutzungsrechts; 4. eine kurze Sachdarstellung zu den wesentlichsten Fakten der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Rechte des Grundstücksnutzers, einschließlich der Höhe der Entschä- ‘digung. (3) In allen anderen nach §7 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Fällen einer Entscheidung durch den örtlich zuständigen Rat des Kreises ist der Antrag von dem Partner des Mitbenutzungsvertrages zu stellen, der eine Entscheidung durch den Rat des Kreises anstrebt. Der Antrag ist beim Leiter des Fachorgans für Verkehr des örtlich zuständigen Rates des Kreises unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung einzureichen. Zu § 8 der Verordnung: §9 (1) Die Verkehrsbetriebe- haben, bevor sie die Errichtung yon Stütz- oder Geröllmauern gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung veranlassen, zu prüfen, inwieweit die erforderliche Sicherung auch durch andere Maßnahmen (z. B. durch Anlegen von Böschungen oder Errichten von Zäunen) erreicht werden kann. Sie haben den betroffenen Bürgern das Erfordernis für die Sicherungsmaßnahme sowie die vorgesehene Art und Weise ihrer Durchführung zu erläutern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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