Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 433

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 433 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 433); Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 21. Dezember 1981 433 (GBl. I Nr. 22 S. 361) der Ministerrat beschlossen hat, den § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 680 des Gesetzblattes) am 1. Januar 1982 außer Kraft zu setzen. Berlin, den 13. November 1981 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär Anordnung über die Erhebung der Lotteriesteuer vom 24. November 1981 Zur Vereinfachung der Erhebung der Lotteriesteuer wird folgendes angeordnet: §1 Zu den steuerpflichtigen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gemäß § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG)1 * 1 2 gehören auch örtliche Tombolen, soweit der Gesamtwert der Lose einer Ausspielung 15 M übersteigt, Ausspielungen, wie mechanische, elektrische bzw. elektronische Spiele (z. B. Blinker u. ä.), soweit der Gesamtwert einer Serie 15 M übersteigt, Spiele mit Automaten und andere Spiele, z. B. Geschicklichkeitsspiele, bei denen keine Spielausweise erteilt werden und die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. §2 Außer den nach § 18 des Renn wett- und Lotteriegesetzes befreiten Ausspielungen sind von der Lotteriesteuer befreit: öffentliche Lotterien, die von staatlichen Organen und Einrichtungen, Parteien und gesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden, . örtliche Tombolen, die von staatlichen Organen und Einrichtungen sowie von Parteien durchgeführt werden, örtliche Tombolen, die von gesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden, wenn gegenüber dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, von den Veranstaltern nachgewiesen wird, daß der Erlös der Tombola für die Erfüllung der Aufgaben der gesellschaftlichen Organisation verwendet wird, öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die vom VEB Vereinigte Wettspielbetriebe durchgeführt werden. - §3 A (1) Bei öffentlichen Lotterien und Ausspielungen entsteht die Steuerschuld mit Beginn der jeweiligen Ausspielung. (2) Die Anmeldung und Abführung der Lotteriesteuer für Ausspielungen, die gewerblich durchgeführt werden, hat gegenüber dem Rat des Kreises zu erfolgen, in dessen Bereich der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat. Die Lotteriesteuer ist monatlich auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalendermonat erzielten Einnahmen aus den Ausspielungen nach dem Steuersatz des Rennwett- und Lotteriegesetzes durch den Gewerbetreibenden zu ermitteln und bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats anzumelden und abzuführen. , I (3) In allen übrigen Fällen hat der Veranstalter die Lotteriesteuer bei dem Rat des Kreises abzurechnen und abzu- 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 680 des Gesetzblattes) führen, in dessen Bereich die öffentliche Lotterie oder Ausspielung vorgenommen wird. Die Abführung der Lotteriesteuer ist innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung vorzunehmen. Beträgt die Laufzeit der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung länger als 3 Monate, ist die Lotteriesteuer jeweils bis zum.7. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres für die im vorangegangenen' Kalendervierteljahr erzielten Einnahmen abzuführen. §4 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Berlin, den 24. November 1981 Der Minister der Finanzen Höfner Durchführungsbestimmung zur Sammlungs- und Lotterieverordnung vom 4. Dezember 1981 Auf Grund des § 18 der Sammlungs- und Lotterieverordnung vom 18. Februar 1965 (GBl. IX Nr. 32 S. 238) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt: Zu § 2 der Verordnung: §1 (1) Die bei öffentlichen Sammlungen zu verwendenden Sammellisten haben dem als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen. Sie sind fortlaufend zu numerieren. (2) Die Sammellisten müssen vom Veranstalter oder von einem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. §2 (1) Der Sammlungsbeauftragte hat, sofern es sich um eine Sammlung gemäß § 2 Buchst, b der Verordnung handelt, einen numerierten Ausweis bei sich zu führen, der folgende Angaben enthalten muß: a) Familienname, Vorname und Nummer -des Personalausweises des Sammlungsbeauftragten, b) Veranstalter der Sammlung, c) Zweck der Sammlung, d) zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Genehmigung, ■ e) Genehmigungsstelle und Nummer der Genehmigung. Der Ausweis muß vom Veranstalter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. (2) Die bei öffentlichen Sammlungen verwendeten Sammelbehälter müssen verschlossen und durch Siegel, Plomben oder Stempel gesichert sein. §3 . (1) Erfolgt die öffentliche Sammlung durch Verkauf von Gegenständen, muß der geforderte Betrag auf den Gegenständen sichtbar angebracht sein. Wird der Spendenbetrag beim Verkauf von Postwertzeichen als Zuschlag erhoben, ist die Höhe des Zuschlages auf den Postwertzeichen anzubringen. (2) Ist die Anbringung nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zweckmäßig, muß der geforderte Betrag spätestens 10 Tage vor Beginn der Sammlung über Presse, Rundfunk oder andere geeignete Publikationsorgane öffentlich bekanntgemacht sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der mit der aufzuklärenden Straftat im Zusammenhang stehenden Beweismittel und unter Einbeziehung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch logisch richtiges schlußfolgerndes Denken möglich.

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