Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 21. Dezember 1981 (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist für die Herausarbeitung der volkswirtschaftlichen Schwerpunkte auf dem Gebiet des Meßwesens verantwortlich. Es richtet seine staatliche Einflußnahme vor allem auf 1. die Gewährleistung einer hohen Wirksamkeit des Meßwesens durch die Kombinate entsprechend den wachsenden volkswirtschaftlichen Anforderungen an das technologische Niveau der Produktion, die Qualität und Zuverlässigkeit der Erzeugnisse und die Senkung des Aufwandes an Arbeitszeit, Material und Energie, 2. die notwendige Einbeziehung der Belange des Meßwesens in die staatliche Leitung und Planung der effektivitätsentscheidenden volkswirtschaftlichen Neuerungsprozesse mit dem Ziel, international fortgeschrittenes meßtechnisches Niveau zu verwirklichen, 3. die Durchsetzung einer einheitlichen meßtechnischen Ordnung in der Volkswirtschaft und den anderen gesellschaftlichen Bereichen entsprechend den Erfordernissen zur Erhöhung der Effektivität und Qualität der gesellschaftlichen Arbeit. §4 (1) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung verwirklicht seine Aufgaben zur Entwicklung der materiell-technischen Basis für das Meßwesen und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Richtigkeit der Messungen in enger Verbindung mit seinen Aufgaben auf den Gebieten der Standardisierung, Qualitätsentwicklung und staatlichen Qualitätskontrolle insbesondere durch die 1. Ausarbeitung von Ziel- und Aufgabenstellungen für volkswirtschaftlich bedeutsame meßtechnische Spitzenleistungen zur Aufnahme in den Staatsplan Wissenschaft und Technik und Übergabe von volkswirtschaftlichen Schwerpunkten an die Kombinate zur Entwicklung eines auf hohem Niveau stehenden Meßwesens zur Steigerung der Effektivität der technologischen Prozesse sowie Bereitstellung und Weiterentwicklung von Normalen und Normalverfahren, 2. Unterstützung der Kombinate bei der Bestimmung der Ziele für wichtige Aufgaben ihrer Pläne Wissenschaft und Technik zur Neu- und Weiterentwicklung von Meßmitteln sowie zur Überwachung des qualitativen Niveaus der Produktion, bei der Lösung wichtiger meßtechnischer Aufgaben und bei der Richtighaltung der Hauptnormale, 3. Analysen- und Kontrolltätigkeit in Verbindung mit der Übertragung und Verallgemeinerung fortgeschrittener Erfahrungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus der internationalen Arbeit zur Anwendung rationeller meßtechnischer Lösungen, 4. Darstellung,. Bewahrung und Weitergabe der Maßeinheiten physikalischer Größen, Zulassung von Meßmittelbauarten, Eichung von Meßmitteln, metrologische Inspektion und metrologische Begutachtung zur ständigen Überwachung der Richtigkeit der Meßmittel sowie ihres zweckmäßigen Einsatzes und den Erlaß der dazu erforderlichen Rechtsvorschriften. (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist berechtigt, 1. in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die gültigen Maßeinheiten1 festzulegen und ihre einheitliche Anwendung zu kontrollieren, 2. die Zulassungspflicht für Meßmittelbauarten und die Eichpflicht für Meßmittel zur Gewährleistung des erforderlichen wissenschaftlich-technischen Niveaus der Meßmittel festzulegen. Das hat insbesondere bei volkswirtschaftlich entscheidenden Schwerpunkten zu erfolgen, 3. zur Kontrolle der Festlegungen dieser Verordnung metrologische Inspektionen durchzuführen, 4. im Einvernehmen mit dem jeweils übergeordneten Organ . bzw. dem Kombinat die Eichung von Meßmitteln sowie die Erteilung von metrologischen Gutachten auf Wirt- i i Z. Z. gilt Standard TGL 31548 „Einheiten physikalischer Größen“. Schaftseinheiten und Einrichtungen zu übertragen und dazu meßtechnische Prüfstellen zuzulassen, in denen diese Prüfaufgaben volkswirtschaftlich rationell und auf hohem meßtechnischem Niveau durchgeführt werden können: (3) Die Fachabteilungen und die Fachgebiete des Bereiches Meßwesen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung sind berechtigt, Auflagen zur Beseitigung festgestellter Mängel bei der 1. Sicherung der Einheitlichkeit und Richtigkeit der Messungen, 2. Durchsetzung der Zulassungspflicht für Meßmittelbauarten und der Eichpflicht für Meßmittel zu erteilen. §5 Ministerien, andere Staatsorgane, bilanzierende Organe (1) Die Ministerien und die anderen Staatsorgane sind dafür verantwortlich, daß das Meßwesen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im höchsten Maße zur Steigerung der Qualität und Effektivität der gesellschaftlichen Arbeit beiträgt. (2) Zur Durchsetzung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen und der vom Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung dazu vorgegebenen Schwerpunkte für die Erhöhung der Wirksamkeit des Meßwesens sind den Kombinaten und zentral unterstellten Einrichtungen konkrete Aufgaben auf diesem Gebiet vorzugeben, und es ist über ihre Realisierung die Kontrolle auszuüben. Hierzu gehören Vorgaben zur 1. Ausarbeitung, Einführung und Aktualisierung von Standards, die die Durchsetzung wissenschaftlich-technischer Bestlösungen zur Hebung des meßtechnischen Niveaus der Produktion und anderer Prozesse sichern, 2. Verwirklichung der meßtechnischen Ordnung, auf deren Grundlage die Einheitlichkeit und Richtigkeit, der Messungen zu gewährleisten sind, 3. Festlegung von Entwicklungsrichtungen und des Umfangs der Produktion von rationellen und zuverlässigen Meßmitteln sowie von Maßnahmen zur Entwicklung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung im RGW zur Dek-kung des volkswirtschaftlichen Bedarfs an leistungsfähiger Meßtechnik. (3) Bilanzierende Organe sind verpflichtet, 1. die erforderlichen Maßnahmen für eine stabile, bedarfs-und qualitätsgerechte Versorgung mit Meßmitteln durchzusetzen, 2. die Bilanzen über ausgewählte Meßmittel vor ihrer Bestätigung mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung abzustimmen. (4) Die Minister haben vor ihrer Entscheidung über die Einstellung der Produktion von Meßmitteln die Zustimmung des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung einzuholen. III. Aufgaben der Wirtschaftseinheiten §6 Allgemeine Aufgaben (1) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, die materiell-technische Basis und die erforderlichen Normative für ein leistungsfähiges Meßwesen bereitzustellen. Sie haben ihre Maßnahmen besonders darauf zu richten, daß mit Hilfe zweckentsprechender Meßtechnik und effektiver Meßverfahren durch einheitliche, richtige und rationelle Messungen ein größtmöglicher Beitrag zur Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse- und Leistungen, zur Gewährleistung des sicheren und störungsfreien Betriebes der technischen Anlagen, zur Einsparung von Arbeitsplätzen, Material und Energie sowie zur Senkung der Kosten erbracht wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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