Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 430

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 430 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 430); 430 Gesetzblatt Teil I Nr. 37 Ausgabetag: 21. Dezember 1981 (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist für die Herausarbeitung der volkswirtschaftlichen Schwerpunkte auf dem Gebiet des Meßwesens verantwortlich. Es richtet seine staatliche Einflußnahme vor allem auf 1. die Gewährleistung einer hohen Wirksamkeit des Meßwesens durch die Kombinate entsprechend den wachsenden volkswirtschaftlichen Anforderungen an das technologische Niveau der Produktion, die Qualität und Zuverlässigkeit der Erzeugnisse und die Senkung des Aufwandes an Arbeitszeit, Material und Energie, 2. die notwendige Einbeziehung der Belange des Meßwesens in die staatliche Leitung und Planung der effektivitätsentscheidenden volkswirtschaftlichen Neuerungsprozesse mit dem Ziel, international fortgeschrittenes meßtechnisches Niveau zu verwirklichen, 3. die Durchsetzung einer einheitlichen meßtechnischen Ordnung in der Volkswirtschaft und den anderen gesellschaftlichen Bereichen entsprechend den Erfordernissen zur Erhöhung der Effektivität und Qualität der gesellschaftlichen Arbeit. §4 (1) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung verwirklicht seine Aufgaben zur Entwicklung der materiell-technischen Basis für das Meßwesen und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Richtigkeit der Messungen in enger Verbindung mit seinen Aufgaben auf den Gebieten der Standardisierung, Qualitätsentwicklung und staatlichen Qualitätskontrolle insbesondere durch die 1. Ausarbeitung von Ziel- und Aufgabenstellungen für volkswirtschaftlich bedeutsame meßtechnische Spitzenleistungen zur Aufnahme in den Staatsplan Wissenschaft und Technik und Übergabe von volkswirtschaftlichen Schwerpunkten an die Kombinate zur Entwicklung eines auf hohem Niveau stehenden Meßwesens zur Steigerung der Effektivität der technologischen Prozesse sowie Bereitstellung und Weiterentwicklung von Normalen und Normalverfahren, 2. Unterstützung der Kombinate bei der Bestimmung der Ziele für wichtige Aufgaben ihrer Pläne Wissenschaft und Technik zur Neu- und Weiterentwicklung von Meßmitteln sowie zur Überwachung des qualitativen Niveaus der Produktion, bei der Lösung wichtiger meßtechnischer Aufgaben und bei der Richtighaltung der Hauptnormale, 3. Analysen- und Kontrolltätigkeit in Verbindung mit der Übertragung und Verallgemeinerung fortgeschrittener Erfahrungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Erkenntnisse aus der internationalen Arbeit zur Anwendung rationeller meßtechnischer Lösungen, 4. Darstellung,. Bewahrung und Weitergabe der Maßeinheiten physikalischer Größen, Zulassung von Meßmittelbauarten, Eichung von Meßmitteln, metrologische Inspektion und metrologische Begutachtung zur ständigen Überwachung der Richtigkeit der Meßmittel sowie ihres zweckmäßigen Einsatzes und den Erlaß der dazu erforderlichen Rechtsvorschriften. (2) Das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist berechtigt, 1. in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die gültigen Maßeinheiten1 festzulegen und ihre einheitliche Anwendung zu kontrollieren, 2. die Zulassungspflicht für Meßmittelbauarten und die Eichpflicht für Meßmittel zur Gewährleistung des erforderlichen wissenschaftlich-technischen Niveaus der Meßmittel festzulegen. Das hat insbesondere bei volkswirtschaftlich entscheidenden Schwerpunkten zu erfolgen, 3. zur Kontrolle der Festlegungen dieser Verordnung metrologische Inspektionen durchzuführen, 4. im Einvernehmen mit dem jeweils übergeordneten Organ . bzw. dem Kombinat die Eichung von Meßmitteln sowie die Erteilung von metrologischen Gutachten auf Wirt- i i Z. Z. gilt Standard TGL 31548 „Einheiten physikalischer Größen“. Schaftseinheiten und Einrichtungen zu übertragen und dazu meßtechnische Prüfstellen zuzulassen, in denen diese Prüfaufgaben volkswirtschaftlich rationell und auf hohem meßtechnischem Niveau durchgeführt werden können: (3) Die Fachabteilungen und die Fachgebiete des Bereiches Meßwesen des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung sind berechtigt, Auflagen zur Beseitigung festgestellter Mängel bei der 1. Sicherung der Einheitlichkeit und Richtigkeit der Messungen, 2. Durchsetzung der Zulassungspflicht für Meßmittelbauarten und der Eichpflicht für Meßmittel zu erteilen. §5 Ministerien, andere Staatsorgane, bilanzierende Organe (1) Die Ministerien und die anderen Staatsorgane sind dafür verantwortlich, daß das Meßwesen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im höchsten Maße zur Steigerung der Qualität und Effektivität der gesellschaftlichen Arbeit beiträgt. (2) Zur Durchsetzung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen und der vom Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung dazu vorgegebenen Schwerpunkte für die Erhöhung der Wirksamkeit des Meßwesens sind den Kombinaten und zentral unterstellten Einrichtungen konkrete Aufgaben auf diesem Gebiet vorzugeben, und es ist über ihre Realisierung die Kontrolle auszuüben. Hierzu gehören Vorgaben zur 1. Ausarbeitung, Einführung und Aktualisierung von Standards, die die Durchsetzung wissenschaftlich-technischer Bestlösungen zur Hebung des meßtechnischen Niveaus der Produktion und anderer Prozesse sichern, 2. Verwirklichung der meßtechnischen Ordnung, auf deren Grundlage die Einheitlichkeit und Richtigkeit, der Messungen zu gewährleisten sind, 3. Festlegung von Entwicklungsrichtungen und des Umfangs der Produktion von rationellen und zuverlässigen Meßmitteln sowie von Maßnahmen zur Entwicklung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung im RGW zur Dek-kung des volkswirtschaftlichen Bedarfs an leistungsfähiger Meßtechnik. (3) Bilanzierende Organe sind verpflichtet, 1. die erforderlichen Maßnahmen für eine stabile, bedarfs-und qualitätsgerechte Versorgung mit Meßmitteln durchzusetzen, 2. die Bilanzen über ausgewählte Meßmittel vor ihrer Bestätigung mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung abzustimmen. (4) Die Minister haben vor ihrer Entscheidung über die Einstellung der Produktion von Meßmitteln die Zustimmung des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung einzuholen. III. Aufgaben der Wirtschaftseinheiten §6 Allgemeine Aufgaben (1) Die Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, die materiell-technische Basis und die erforderlichen Normative für ein leistungsfähiges Meßwesen bereitzustellen. Sie haben ihre Maßnahmen besonders darauf zu richten, daß mit Hilfe zweckentsprechender Meßtechnik und effektiver Meßverfahren durch einheitliche, richtige und rationelle Messungen ein größtmöglicher Beitrag zur Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse- und Leistungen, zur Gewährleistung des sicheren und störungsfreien Betriebes der technischen Anlagen, zur Einsparung von Arbeitsplätzen, Material und Energie sowie zur Senkung der Kosten erbracht wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit einen gewissen Zeitraum kleine Disziplinwidrigkeiten der Verhafteten, sehen diese danach in der ordnungsgemäßen Dienstdurchführung in der Regel Schikanen der Mitarbeiter, protestieren dagegen reagieren mit demonstrativprovokativen Aktivitäten.

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