Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 427

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 427 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 427); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 11. Dezember 1981 427 (2) Die im Abs. 1 getroffenen Festlegungen gelten auch für Eheschließungen zwischen einem Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und einem Staatenlosen, der keinen ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. Die Prüfung, ob der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht, erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem der Staatenlose seinen ständigen Wohnsitz hat. (3) Von den Antragstellern können Urkunden, Bescheinigungen oder andere Unterlagen verlangt werden, die zur Prüfung der Einhaltung des ausländischen Rechts notwendig sind. §19 (1) Beabsichtigt ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, im Ausland die Ehe zu schließen, muß er dazu im Besitz eines schriftlichen Nachweises sein, daß der beabsichtigten Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Zuständig für die Ausstellung dieses Nachweises ist der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten. Die Erteilung des Nachweises beinhaltet zugleich die Zustimmung der für Fragen des Personenstandswesens zuständigen Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik zur Eheschließung gemäß § 18 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975. (2) Hat der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik keinen ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, ist für die Ausstellung dieses Nachweises die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik zuständig. (3) Befindet sich in dem Staat, in dem der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ständigen Aufenthalt hat, keine diplomatische oder konsularische Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, wird dieser Nachweis vom Magistrat von Berlin Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik , Abteilung Innere Angelegenheiten, ausgestellt. (4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Zu § 13 des Personenstandsgesetzes: §20 Die Eintragung im Ehebuch hat zu enthalten: 1. den Ort und das Datum der Eheschließung; 2. die Vor- und Familiennamen sowie die Geburtsnamen der Eheschließenden; 3. das Datum und den Ort der Geburt der Eheschließenden; 4. die Erklärung der Eheschließenden, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen; 5. die Erklärung über den gewählten gemeinsamen Familiennamen; 6. die Unterschrift der Ehegatten. §21 Im Ehebuch sind am Rande der Eintragung zu beurkunden: 1. die Beendigung der Ehe; 2. das erneute Entstehen der früheren Ehe; 3. jede Änderung des Namens; 4. jede Berichtigung, Ergänzung und Ungültigkeitserklärung der Beurkundung. §22 In die Eheurkunde sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung, des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Ehebuch; 2. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten sowie deren Geburtsnamen; 3. das Datum und der Ort der Geburt der Ehegatten; 4. das Datum der Eheschließung; 5. der gewählte gemeinsame Familienname der Ehegatten. Zu den §§ 15 und 16 des Personenstandsgesetzes: §23 Ist der Tod einer Person in keiner der im § 15 Abs. 3 des Persönenstandsgesetzes genannten Einrichtung eingetreten, ist die Anzeige des Sterbefalles von den Anzeigepflichtigen gemäß § 15 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes bei dem zuständigen Standesamt zu Protokoll zu geben. §24 (1) Die im Totenschein und in der Sterbefallanzeige enthaltenen Angaben sind auf deren Vollständigkeit zu prüfen. Sind darin die für die Beurkundung oder statistische Erfassung erforderlichen Angaben nicht enthalten oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, ist der Sachverhalt im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen und Einrichtungen aufzuklären. (2) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beurkundung erfüllt, ist unverzüglich die Beurkundung vorzunehmen. §25 Die Eintragung im Sterbebuch hat zu enthalten: 1. den Ort und das Datum der Eintragung; 2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen des Verstorbenen; 3. die letzte Wohnanschrift des Verstorbenen; 4. das Datum, die Zeit und den Ort des Todes; 5. das Datum und den Ort der Geburt des Verstorbenen; 6. den Familienstand des Verstorbenen; war er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen des Ehegatten. §26 Jede Berichtigung, Ergänzung und Ungültigkeitserklärung der Beurkundung ist im Sterbebuch am Rande der Eintragung zu beurkunden. ft §27 In die Sterbeurkunde sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Sterbebuch; 2. die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname des Verstorbenen; 3. der letzte Wohnort des Verstorbenen; 4. das Datum, die Zeit und der Ort des Todes; 5. das Datum und der Ort der Geburt des Verstorbenen; 6. des Familienstand des Verstorbenen; war er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname des Ehegatten. Zu § 20 des Personenstandsgesetzes: §28 Wird der tatsächliche Personenstand später bekannt oder ermittelt, ist die Eintragung auf Anordnung des staatlichen Organs zu berichtigen, das sie veranlaßt hat. Zu § 23 des Personenstandsgesetzes: §29 (1) Für die Beurkundung der Erklärung über die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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