Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 392

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 392 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 392); 392 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 27. November 1981 (4) Zum Leistungsumfang gehört auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Partner die erforderliche Anfahrt des Auftragnehmers vom Abrufstandort zum Standort des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Rückfahrt. (5) Sofern aus Gründen der Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen, die Deutsche Volkspolizei die Durchführung von Leistungen veranlaßt,, hat sie den Auftragnehmer über die im Abs. 2 genannten Angaben zu informieren. Sie hat den betreffenden Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter darüber zu verständigen, daß eine Leistung veranlaßt wurde, für die dieser als Auftraggeber gilt. (6) Wird die Durchführung von Leistungen von der Deutschen Volkspolizei veranlaßt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen durchzuführen, die zur Sicherung des Fahrzeuges, dessen Inhalts und Ladung sowie zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr notwendig sind. §6 Informations- und Beratungspflicht der Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber beim Abschluß des Vertrages gemäß § 5 über den voraussehbaren Umfang der Leistungen zu informieren und ihn über die zweckmäßigste Art und Weise der Ausführung fachlich zu beraten sowie den voraussichtlichen Preis zu nennen. (2) Die Auftragnehmer sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen, der Deutschen Post und anderen Organen und Einrichtungen ihre Anschrift, ihren Fernruf, ihre Einsatzbereitschaft und die Art und den Umfang. der von ihnen ausführbaren Leistungen in geeigneter Form bekanntzugeben. §7 Sorgfaltspflicht (1) Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung von Ab-schtepp- und Bergungsleistungen zur Vermeidung und Minderung weiterer Schäden verpflichtet, diese Leistungen mit einem Höchstmaß an fachmännischer Sorgfalt durchzuführen. Die sich hieraus für den Auftragnehmer ergebende Verantwortung bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeuges, des Inhalts und der Ladung zum Zeitpunkt der Übernahme. (2) Ist der Auftraggeber bei-der Übernahme des Fahrzeuges nicht zugegen, ist er nach erfolgter Übernahme des Fahrzeuges über den Zustand des Fahrzeuges, des Inhalts und der Ladung zu informieren. Der Auftraggeber, Fahrzeughalter oder der zur Verfügung über die Ladung Berechtigte hat unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die den Auftragnehmer von der gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 6 übernommenen Verpflichtung zum Schutze des Inhalts und der Ladung des Fahrzeuges entlasten. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen erforderlich werdende Maßnahmen zum Schutz gefährlicher, leichtverderblicher oder gefährdeter Güter oder Sachen oder lebender Tiere auf Kosten des Auftraggebers, des Fahrzeughalters oder des Berechtigten einzuleiten, soweit diese selbst verhindert oder dazu nicht in der Lage sind oder ihre Anweisungen nicht kurzfristig eingeholt werden können. §8 ' Übernahme und Übergabe (1) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen eine Übernahme durch den Auftragnehmer erforderlich, hat diese und auch die. Übergabe an den Auftrag-, geber gegen Übernahme-/Übergabeprotokoll zu erfolgen. Die Protokolle sind vom Auftragnehmer anzufertigen und vom Auftraggeber unterschriftlich zu bestätigen. In den Proto- kollen sind insbesondere der Zustand des Fahrzeuges sowie Angaben über dessen Inhalt und Ladung zu vermerken. (2) Ist der Auftraggeber bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht zugegen, hat ihm der Auftragnehmer eine Ausfertigung des Übernahmeprotokolls zu übersenden. §9 Abstellen von Fahrzeugen (1) Das Abstellen von abgeschleppten oder geborgenen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers erfolgt nur bis zu 14 Tagen. Hierfür wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Diese beträgt je Tag: für Kleinkrafträder und Versehrtenfahrzeuge 0,60 M für Krafträder 1, M für Personenkraftwagen 2, M für sonstige Fahrzeuge 3, M Im Ausnahmefall kann etwas anderes vereinbart werden. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, zum frühstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach 14 Tagen, das abgeschleppte Fahrzeug zu übernehmen oder dem Auftragnehmer einen Ort zu benennen, zu dem das Fahrzeug abzuschleppen ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers an einen anderen Ort abzuschleppen und dort auf Gefahr des Auftraggebers abzustellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertragspartner oder den Fahrzeughalter davon vorher zu informieren. §10 Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden und Verluste (1) Der Auftragnehmer ist für Schäden und Verluste infolge Pflichtverletzungen aus Verträgen über Leistungen nach dem Zivilgesetzbuch oder dem Vertragsgesetz verantwortlich. (2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeuges und des Inhalts und seiner Ladung bei der Durchführung von Leistungen trägt der Auftraggeber. §11 Rechnungslegung und Bezahlung (1) Die Berechnung der Entgelte für ausgeführte Leistungen erfolgt auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestimmungen. (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die in Vorbereitung auf die in Auftrag gegebene Leistung bereits entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarten Leistungen infolge fehlerhafter Angaben des Auftraggebers nicht durchgeführt werden konnten oder wenn das Fahrzeug vom gemeldeten Standort entfernt wurde. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber nach Durchführung der vereinbarten Leistungen bei gleichzeitiger Rechnungslegung die sofortige Bezahlung zu verlangen. Kann der Auftraggeber nicht sofort bezahlen oder ist er dazu nicht bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug in Verwahrung zu nehmen und bis zur Bezahlung der Rechnung einzubehalten. In diesem Zusammenhang entstehende Abschleppleistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. (4) Erfolgt die Rechnungslegung nicht unmittelbar nach der vereinbarten Leistung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, binnen 10 Tagen Rechnung zu erteilen. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung fällig. Ist der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung nicht feststellbar, ist der Rechnungsbetrag 1 Woche nach Absendung der Rechnung fällig.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 392 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 392) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 392 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 392)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X