Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 39 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 39); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 26. Januar 1981 39 wandeln) oder Abbrechen der Telex-Einrichtungen beim Telex-Teilnehmer und deren Nutzung durch den Telex-Teilnehmer sowie die in dieser Anordnung festgelegten weiteren Rechte und Pflichten umfaßt. *- (2) Telex-Teilnehmer können volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe, Betriebe, staatliche . und wirtschaftsleitende Organe, rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen, Genossenschaften, Handwerks- und andere Gewerbebetriebe sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen sein. (3) Die Genehmigung zum Anschluß an das Telex-Netz und zur Nutzung dieses Netzes ist schriftlich bei den bezirklich zuständigen Anmeldestellen für Fernmeldeeinrichtungen (Fernmeldeämter bzw. Post- und. Fernmeldeamt der Bezirksstädte sowie Fernamt Berlin, Hauptstadt der DDR) zu beantragen. Das Telex-Teilnehmerverhältnis entsteht mit der schriftlichen Genehmigung des Antrages durch die Deutsche Post. (4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 kann befristet oder unbefristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden. §4 Rechte und Pflichten des Telex-Teilnehmers (1) Die Telex-Teilnehmer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet; sie haben sich so zu verhalten, daß andere Telex-Teilnehmer nicht behindert oder belästigt werden. (2) Der Telex-Teilnehmer hat das Recht auf Beratung über die für ihn zweckmäßigen Telex-Einrichtungen, Übergabe der Telex-Einrichtungen in betriebsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand, Instandhaltung seiner Telex-Einrichtungen gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung, Erstattung von entrichteten Gebühren für Leistungen, die die Deutsche Post nicht ausgeführt hat, Schadenersatz gemäß § 24. (3) Der Telex-Teilnehmer ist berechtigt, seine Telex-Anschlüsse anderen zur Benutzung zu überlassen, Nachrichten, die ihm über seinen Telex-Anschluß zugeschrieben werden und die für andere bestimmt sind, an diese weiterzuleiten. (4) Der Telex-Teilnehmer hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Telex-Einrichtungen jederzeit betriebsbereit sind, seine Telex-Einrichtungen nicht mißbräuchlich benutzt werden, Störungen, Beschädigungen oder Verlust seiner Telex-Einrichtungen der Deutschen Post unverzüglich mitgeteilt werden, Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig geändert und selbstbeschaffte Telex-Einrichtungen nicht eigenmächtig angeschaltet werden, seine Telex-Einrichtungen nicht unzulässig durch andere in seiner Obhut befindliche Fernmeldeanlagen und andere Anlagen beeinflußt werden, bei Überlastung seiner Telex-Anschlüsse weitere Telex-Anschlüsse beantragt werden, alle Gebühren, die sich aus dem Telex-Teilnehmerverhältnis ergeben, ordnungsgemäß entrichtet werden, bei Änderung seines Namens oder seiner Anschrift die Deutsche Post unverzüglich verständigt wird, die ihm von der Deutschen Post überlassenen Telex-Einrichtungen nach Beendigung des Telex-Teilnehmerverhältnisses zurückgegeben werden, nicht mit vertretbarem Aufwand instandsetzungsfähige teilnehmereigene Telex-Einrichtungen auf seine Kosten gegen neue Einrichtungen ausgetauscht werden. (5) Die Deutsche Post kann zur Beseitigung der Überlastung der Telex-Anschlüsse dem Telex-Teilnehmer eine Frist setzen, bis zu der er einen Antrag auf Einrichtung weiterer Telex-Anschlüsse stellt. Die Deutsche Post legt diese Fristen unter Berücksichtigung des Regelzeitaufwandes für die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Maßnahmen fest. Kommt der Telex-Teilnehmer seiner Pflicht auf Beseitigung der Überlastung seiner Telex-Anschlüsse nicht nach, ist die Deutsche Post berechtigt, Maßnahmen zur Einschränkung des abgehenden Telex-Verkehrs beim Telex-Teilnehmer zu ergreifen. (6) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Telex-Verkehrs ist der Telex-Teilnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen1, daß die Telex-Einrichtungen von fachlich dafür ausgebildeten Kräften bedient werden. Die fachliche Eignung ist der Deutschen Post gegenüber nachzuweisen. (7) Der Telex-Teilnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit des Staates und zum Schutze menschlichen Lebens sowie zur Alarmierung bei Bränden und Katastrophen anderen die Benutzung seiner Telex-Einrichtungen zu gestatten. Ist das nicht möglich, ist der Telex-Teilnehmer verpflichtet, die Nachricht selbst zu übermitteln. §5 Gebühren (1) Die Teilnahme am Telex-Dienst ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in der Telex-Gebührenordnung1 festgelegt. (2) Die Zahlung der Gebühren an die Deutsche Post ist von dem vorzunehmen, dem die Genehmigung zum Anschluß der Telex-Einrichtungen an das Telex-Netz und zur Nutzung dieses Netzes erteilt worden ist, auch wenn er ganz oder teilweise seine Telex-Einrichtungen anderen zur Benutzung überlassen hat. Die Fernmelderechnurigen werden grundsätzlich dem Telex-Teilnehmer übersandt. (3) Regelmäßig wiederkehrende Gebühren sowie Gebühren, deren Höhe sich vor der Ausführung der Leistung durch die Deutsche Post feststellen läßt, werden im voraus erhoben. Einmalige Gebühren sowie Gebühren, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leistung der Deutschen Post feststellen läßt, werden nachträglich erhoben. (4) Die Pflicht zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Gebühren für Telex-Einrichtungen entsteht mit Ablauf des Tages der Übergabe dieser Einrichtungen, bei Änderung mit dem Ersten des folgenden Monats. Diese Gebühren werden bis zum Ende des Telex-Teilnehmerverhältnisses erhoben, mindestens jedoch in Höhe einer Monatsgebühr. (5) Die Pflicht des Telex-Teilnehmers zur Entrichtung regelmäßig wiederkehrender Gebühren ruljt für die Zeit, in der die Telex-Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 nicht benutzt werden können, für die Zeit einer Verlegung an eine andere Stelle, wenn dabei die Telex-Einrichtungen länger als 14 Tage nicht benutzbar sind, für die Dauer der Unterbrechung, wenn Telex-Einrichtungen ohne Verschulden des Telex-Teilnehmers betriebsunfähig geworden sind und diese Störungen, nachdem sie der Deutschen Post bekannt geworden sind, länger als 14 Tage angedauert haben. (6) Gebühren, die sich aus einem Telex-Teilnehmerverhältnis ergeben, werden für von der Deutschen Post festgelegte Abrechnungszeiträume zusammengefaßt und in die Femmel-derechnung des Telex-Teilnehmers aufgenommen. Der in der Femmelderechnung ausgewiesene Geldbetrag wird 7 Tage nach Absendung der Fernmelderechnung fällig. 1 Z. Z. gilt die Telex-Gebührenordnung (TXGO) vom 30. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 3 S. 43).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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