Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 387

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 387 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 387); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 20. November 1981 387 (2) Die Fondsträger reichen den zusammengefaßten Quartalsbedarf jeweils für das I. Quartal bis 24. Oktober des Vorjahres II. Quartal bis 24. Januar des laufenden Jahres III. Quartal bis 24. April des laufenden Jahres IV. Quartal bis 24. Juli des laufenden Jahres bei ihrem Versorgungsbereich ein. (3) Die Versorgungsbereiche übergeben schriftlich die Quartalsanforderungen spätestens 8 Wochen vor Quartalsbeginn an das bilanzbeauftragte Organ, VEB Bergbau- und Hüttenkombinat „Albert Funk“, Freiberg, Abteilung Bilanzierung, 9200 Freiberg, Straße des Friedens 8. (4) Die Versorgungsbereiche haben bei der Anforderung für das II. Quartal die Einbeziehung aller Bestandsreserven in Übereinstimmung mit der Abrechnung der Kennziffern der verbraucherseitigen Materialbewegung per 31. Dezember des Vorjahres zu sichern. (5j In Spalte-2 des Vordrucks 1910 (Verwendungszweck) sind dje Bezeichnung und die ELN-Nr. der Erzeugnisse anzugeben, für deren Herstellung die angeforderten Edelmetalle benötigt werden. §5 ■ Bereitstellung (1) Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali entscheidet auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern über die Bereitstellung der Bilanzanteile für die Versorgungsbereiche nach Quartalen. Die Bereitstellung der Bilanzanteile an die Versorgungsbereiche erfolgt 6 Wochen vor Quartalsbeginn bei gleichzeitiger Information der Edelmetallstellen der Staatsbank der DDR. Die Versorgungsbereiche haben die Quartalsbilanzanteile innerhalb 1 Woche nach Erhalt auf ihre Fondsträger aufzuschlüsseln und das bilanzbeauftragte Organ darüber zu informieren. (2) Die Fondsträger übergeben 4 Wochen vor Quartalsbeginn den Bedarfsträgern den Bilanzanteil für Edelmetalle und den Edelmetallstellen der Staatsbank die entsprechenden Auslieferungsanweisungen (Vordruck 1990): Die Bedarfsträger übergeben auf dieser Grundlage ihre Bestellungen über den Fondsträger den edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieben (Lieferbetriebe) bis spätestens 2 Wochen vor Quartalsbeginn. In den Verträgen sind Lieferfristen nach Monaten zu vereinbaren. Bereits abgeschlossene Verträge sind in Übereinstimmung mit den Bilanzanteilen zu bringen. (3) Die Auslieferungsanweisungen der Fondsträger sind bis zum 10. des letzten Quartalsmonats zu befristen und müssen bis zu diesem Termin den Edelmetallstellen der Staatsbank zur Verfügung stehen. (4) Bilanzanteile, die nicht zur Sicherung der laufenden Produktion benötigt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen vom Bedarfsträger über die Fondsträger an das bilanzbeauftragte Organ zurückzugeben. Die Versorgungsbereiche sind über die Rückgabe zu informieren. Die gleiche Verfahrensweise gilt für Bilanzanteile, die durch Revisionen der dazu befugten Organe freigesetzt werden. Bereits ausgeschriebene Auslieferungsanweisungen sind vom Fondsträger auf Vordruck 1990 bei der Staatsbank in dieser Höhe zu stornieren. Die Stornierung der Bestellung oder die Aufhebung oder Änderung von Wirtschaftsverträgen berührt nicht die Pflicht zur Rückgabe des Bilanzänteils. (5) Umverteilungen von Fonds zwischen Fondsträgern innerhalb eines Versorgungsbereiches sind nur statthaft, wenn die vorherige Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali vorliegt. Anträge zur Umverteilung sind vom zuständigen Versorgungsbereich zu stellen. §6 Auslieferungsanweisung (1) Die Auslieferungsanweisung gilt als Edelmetallfreigabe und wird ausschließlich mit Vordruck 1990 erteilt. In dem Feld „Freigabe-Nr.“ ist die fortlaufende Nummer je nach Auslieferungslager wie folgt anzugeben: Auslieferungslager: Staatsbank der DDR Kreisfiliale Freiberg Edelmetallstelle Halsbrücke 9200 Freiberg/Sa. Platz der Oktoberopfer 5 mit der Folge von 0001 1999 Staatsbank der DDR Edelmetallstelle 1080 Berlin Charlottenstraße 33 mit der Folge von 2001 2999. .Unabhängig davon, wieviele Edelmetallarten auf einer Auslieferungsanweisung bei einem Auslieferungslager freigegeben werden, enthält jede Freigabe nur eine Nummer. Mit jedem Quartal beginnt die Numerierung wieder jeweils mit 01. (2) Auf jeder Auslieferungsanweisung sind außerdem anzugeben: die Registriernummer der Verwendungsgenehmigung oder des staatlichen Prüfbescheids der be- oder verarbeitende Betrieb, auf den die Edelmetallfreigabe ganz oder teilweise von der Edelmetallstelle der Staatsbank überschrieben werden soll. (3) Zur Unterzeichnung der Auslieferungsanweisungen ist nur der Personenkreis berechtigt, dessen Unterschriften vom Leiter des Fondsträgers mit Dienstsiegel bestätigt und bei den Auslieferungslagern hinterlegt sind. Veränderungen. in der Unterschriftsberechtigung sind vom Fondsträger dem Auslieferungslager bekanntzugeben. § 7 ' Fondsgutschriften (1) Die Edelmetallstellen der Staatsbank erteilen dem auf dem Vordruck 1990 angegebenen edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieb über die aus der Auslieferungsanweisung ersichtlichen Edelmetallmengeri Fondsgutschriften, über die dieser für die von den Bedarfsträgern vorliegenden Bestellungen verfügen kann. Die edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, einen kontinuierlichen Nachweis über die erhaltenen Fondsgutschriften, gegliedert nach Bedarfs- und Fondsträgern, zu führen. (2) Die Verfügungsberechtigung des edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebes erlischt mit dem 25. des letzten Quartalsmonats. Die Übertragung einer bis zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verfügungsberechtigung auf das folgende Quartal sowie Vorgriffe auf Guthaben des folgenden Quartals sind nur mit Zustimmung des Bilanzorgans zulässig, (3) Zum 25. des letzten Monats des Quartals sind die bis dahin nicht vertraglich gebundenen Fondsgutschriften verfallen und vom edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieb unter Angabe der Bedarfsträger an die Edelmetallstellen der Staatsbank zurückzugeben. Die edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, von den Edelmetallstellen der Staatsbank erteilte Fondsgutschriften unverzüglich zu-rüekzugeben, wenn deren Nichtausnutzung feststeht. (4) Alle bis zum 31. Dezember des laufenden Planjahres nicht beanspruchten Fondsgutschriften sind, unterteilt nach Bedarfsträgern, der zuständigen Edelmetallstelle der Staatsbank und dem bilanzbeauftragten Organ bekanntzugeben. §8 Rückgewinnung von edelmetallhaltigen Abfällen und Rückständen (1) Alle der Rückgewinnungspflicht unterliegenden edel-metallhaltigen Abfälle und Rückstände sowie nicht mehr be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung zur einheitlichen Bearbeitung des Schriftverkehrs Staatssicherheit -Postordnung - Bdl Ordnung über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger an Staatssicherheit -Eingabenordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schlußbestimmunqen. Zur konsequenten Durchsetzung der in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen sind in allen Kreis- und Objektdienststellen unter Einbeziehung der Beauftragten des Leiters der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Arbeit sich besonders bewährt haben. Grundlage dafür bilden die erarbeiteten Ksmpfprogramme zürn jeweiligen Aufgebot in denen die Hauptaufgabenstellungen sowie Initiativen und Verpflichtungen fixiert sind.

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