Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 387

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 387 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 387); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 20. November 1981 387 (2) Die Fondsträger reichen den zusammengefaßten Quartalsbedarf jeweils für das I. Quartal bis 24. Oktober des Vorjahres II. Quartal bis 24. Januar des laufenden Jahres III. Quartal bis 24. April des laufenden Jahres IV. Quartal bis 24. Juli des laufenden Jahres bei ihrem Versorgungsbereich ein. (3) Die Versorgungsbereiche übergeben schriftlich die Quartalsanforderungen spätestens 8 Wochen vor Quartalsbeginn an das bilanzbeauftragte Organ, VEB Bergbau- und Hüttenkombinat „Albert Funk“, Freiberg, Abteilung Bilanzierung, 9200 Freiberg, Straße des Friedens 8. (4) Die Versorgungsbereiche haben bei der Anforderung für das II. Quartal die Einbeziehung aller Bestandsreserven in Übereinstimmung mit der Abrechnung der Kennziffern der verbraucherseitigen Materialbewegung per 31. Dezember des Vorjahres zu sichern. (5j In Spalte-2 des Vordrucks 1910 (Verwendungszweck) sind dje Bezeichnung und die ELN-Nr. der Erzeugnisse anzugeben, für deren Herstellung die angeforderten Edelmetalle benötigt werden. §5 ■ Bereitstellung (1) Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali entscheidet auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern über die Bereitstellung der Bilanzanteile für die Versorgungsbereiche nach Quartalen. Die Bereitstellung der Bilanzanteile an die Versorgungsbereiche erfolgt 6 Wochen vor Quartalsbeginn bei gleichzeitiger Information der Edelmetallstellen der Staatsbank der DDR. Die Versorgungsbereiche haben die Quartalsbilanzanteile innerhalb 1 Woche nach Erhalt auf ihre Fondsträger aufzuschlüsseln und das bilanzbeauftragte Organ darüber zu informieren. (2) Die Fondsträger übergeben 4 Wochen vor Quartalsbeginn den Bedarfsträgern den Bilanzanteil für Edelmetalle und den Edelmetallstellen der Staatsbank die entsprechenden Auslieferungsanweisungen (Vordruck 1990): Die Bedarfsträger übergeben auf dieser Grundlage ihre Bestellungen über den Fondsträger den edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieben (Lieferbetriebe) bis spätestens 2 Wochen vor Quartalsbeginn. In den Verträgen sind Lieferfristen nach Monaten zu vereinbaren. Bereits abgeschlossene Verträge sind in Übereinstimmung mit den Bilanzanteilen zu bringen. (3) Die Auslieferungsanweisungen der Fondsträger sind bis zum 10. des letzten Quartalsmonats zu befristen und müssen bis zu diesem Termin den Edelmetallstellen der Staatsbank zur Verfügung stehen. (4) Bilanzanteile, die nicht zur Sicherung der laufenden Produktion benötigt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen vom Bedarfsträger über die Fondsträger an das bilanzbeauftragte Organ zurückzugeben. Die Versorgungsbereiche sind über die Rückgabe zu informieren. Die gleiche Verfahrensweise gilt für Bilanzanteile, die durch Revisionen der dazu befugten Organe freigesetzt werden. Bereits ausgeschriebene Auslieferungsanweisungen sind vom Fondsträger auf Vordruck 1990 bei der Staatsbank in dieser Höhe zu stornieren. Die Stornierung der Bestellung oder die Aufhebung oder Änderung von Wirtschaftsverträgen berührt nicht die Pflicht zur Rückgabe des Bilanzänteils. (5) Umverteilungen von Fonds zwischen Fondsträgern innerhalb eines Versorgungsbereiches sind nur statthaft, wenn die vorherige Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali vorliegt. Anträge zur Umverteilung sind vom zuständigen Versorgungsbereich zu stellen. §6 Auslieferungsanweisung (1) Die Auslieferungsanweisung gilt als Edelmetallfreigabe und wird ausschließlich mit Vordruck 1990 erteilt. In dem Feld „Freigabe-Nr.“ ist die fortlaufende Nummer je nach Auslieferungslager wie folgt anzugeben: Auslieferungslager: Staatsbank der DDR Kreisfiliale Freiberg Edelmetallstelle Halsbrücke 9200 Freiberg/Sa. Platz der Oktoberopfer 5 mit der Folge von 0001 1999 Staatsbank der DDR Edelmetallstelle 1080 Berlin Charlottenstraße 33 mit der Folge von 2001 2999. .Unabhängig davon, wieviele Edelmetallarten auf einer Auslieferungsanweisung bei einem Auslieferungslager freigegeben werden, enthält jede Freigabe nur eine Nummer. Mit jedem Quartal beginnt die Numerierung wieder jeweils mit 01. (2) Auf jeder Auslieferungsanweisung sind außerdem anzugeben: die Registriernummer der Verwendungsgenehmigung oder des staatlichen Prüfbescheids der be- oder verarbeitende Betrieb, auf den die Edelmetallfreigabe ganz oder teilweise von der Edelmetallstelle der Staatsbank überschrieben werden soll. (3) Zur Unterzeichnung der Auslieferungsanweisungen ist nur der Personenkreis berechtigt, dessen Unterschriften vom Leiter des Fondsträgers mit Dienstsiegel bestätigt und bei den Auslieferungslagern hinterlegt sind. Veränderungen. in der Unterschriftsberechtigung sind vom Fondsträger dem Auslieferungslager bekanntzugeben. § 7 ' Fondsgutschriften (1) Die Edelmetallstellen der Staatsbank erteilen dem auf dem Vordruck 1990 angegebenen edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieb über die aus der Auslieferungsanweisung ersichtlichen Edelmetallmengeri Fondsgutschriften, über die dieser für die von den Bedarfsträgern vorliegenden Bestellungen verfügen kann. Die edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, einen kontinuierlichen Nachweis über die erhaltenen Fondsgutschriften, gegliedert nach Bedarfs- und Fondsträgern, zu führen. (2) Die Verfügungsberechtigung des edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebes erlischt mit dem 25. des letzten Quartalsmonats. Die Übertragung einer bis zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verfügungsberechtigung auf das folgende Quartal sowie Vorgriffe auf Guthaben des folgenden Quartals sind nur mit Zustimmung des Bilanzorgans zulässig, (3) Zum 25. des letzten Monats des Quartals sind die bis dahin nicht vertraglich gebundenen Fondsgutschriften verfallen und vom edelmetallbe- und -verarbeitenden Betrieb unter Angabe der Bedarfsträger an die Edelmetallstellen der Staatsbank zurückzugeben. Die edelmetallbe- und -verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, von den Edelmetallstellen der Staatsbank erteilte Fondsgutschriften unverzüglich zu-rüekzugeben, wenn deren Nichtausnutzung feststeht. (4) Alle bis zum 31. Dezember des laufenden Planjahres nicht beanspruchten Fondsgutschriften sind, unterteilt nach Bedarfsträgern, der zuständigen Edelmetallstelle der Staatsbank und dem bilanzbeauftragten Organ bekanntzugeben. §8 Rückgewinnung von edelmetallhaltigen Abfällen und Rückständen (1) Alle der Rückgewinnungspflicht unterliegenden edel-metallhaltigen Abfälle und Rückstände sowie nicht mehr be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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