Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 377

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 377 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 377); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 16. November 1981 377 §3 (1) Industrieofenanlagen sowie Kesselanlagen dürfen nur von Werktätigen bedient werden, die die Befähigung zur energiewirtschaftlich und sicherheitstechnisch richtigen Fahrweise von Industrieofen- bzw. Kesselanlagen nachgewiesen haben (nachfolgend Befähigungsnachweis genannt) und die über eine Bedienungsberechtigung des Betreibers von Anlagen verfügen. (2) Für das Betreiben von Industrieofenanlagen mit einer indizierten Leistung ] 50 kW je Einzelaggregat ist. der Befähigungsnachweis für jede Bedienungs- und Leitperson erforderlich. (3) Werden mehrere Industrieofenanlagen mit Einzelleistungen 50 kW betrieben, deren Gesamtleistung 50 kW übersteigt, hat mindestens eine Bedienungs- oder Leitperson je Schicht und Betriebsabteilung im Besitz des Befähigungsnachweises zu sein. (4) Das Betreiben von Kesselanlagen setzt für jede Bedienungsperson den Befähigungsnachweis voraus. (5) Leitpersonen im Sinne dieser Anordnung sind dem Bedienungspersonal unmittelbar übergeordnete Meister bzw. andere Leitungskader. §4 Als Nachweis der Befähigung gelten: 1. der Erwerb eines Befähigungsnachweises gemäß den §§ 5 und 6 dieser Anordnung als Bedienungsperson für brennstoff beheizte Industrieofenanlagen Bedienungsperson für elektrisch beheizte Industrieofenanlagen Bedienung iperson für nicht überwachungspflichtige Kess elanla gen Leitperson für brennstoffbeheizte Industrieofenanlagen Leitperson für elektrisch beheizte Industrieofenanlagen, 2. die nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten Facharbeiterzeugnisse mit dem Nachweis der entsprechenden Befähigung im Ausbildungsabschnitt „Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz“ in den Ausbildungsberufen : für den Betrieb von Industrieofenanlagen: Metallurge für Hüttentechnik Hüttenwerker Metallurge für Walzwerktechnik Walzwerker Industrieschmied Härter Facharbeiter für Umformtechnik Spezialisierungsrichtung: Drahtformung Facharbeiter für Chemische Produktion Facharbeiter für automatisierte Anlagen Spezialisierungsrichtung: Bindebaustoffe Bindemittelfacharbeiter Facharbeiter für Glastechnik Spezialisierungsrichtung: Schmelztechnik Pressen und Blasen Ziehen von Rohren und Stäben Herstellung von Flachglas Kieselglasherstellung Facharbeiter für Keramtechnik Maschinenkeramfacharbeiter Facharbeiter für Emailliertechnik Facharbeiter für Sintererzeugnisse Facharbeiter für Anlagentechnik Spezialisierungsrichtung: Papier Karton Pappe Facharbeiter für Papiererzeugung Facharbeiter für Zellstofferzeugung für den Betrieb von Kesselanlagen: - Maschinist Spezialisierungsrichtung: Wärmekraftwerksanlagen Heizanlagen Facharbeiter für Anlagen und Geräte Spezialisierungsrichtung: Dampferzeugung die abgeschlossene Ausbildung auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen für die Tätigkeit als Heizer, 3. die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung erteilten ■ Zeugnisse als staatlich geprüfter Kesselwärter gemäß ASAO 830 Befähigungsnachweise für Bedienungspersonen für Kesselanlagen Facharbeiterzeugnisse, die die Anerkennung als staatlich geprüfter Kesselwärter gemäß ASAO 830 beinhalten Zeugnisse als Bedienungsperson für überwachungspflichtige Kesselanlagen4. §5 (1) Die Qualifizierung zum Erwerb der Befähigungsnachweise ist in Lehrgängen an Betriebsakademien bzw. Abteilungen Aus- und Weiterbildung der Werktätigen von Betriebsschulen und anderen staatlichen Bildungseinrichtungen sowie in Lehrgängen der Kammer der Technik durchzuführen. (2) Die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise koordinieren die Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigungsnachweise innerhalb ihrer Territorien und entwickeln im Zusammenwirken mit den Betrieben und der Kammer der Technik kooperative Formen ihrer Durchführung. Sie haben das Recht, dazu mit den Betrieben Vereinbarungen zu treffen. (3) Die Qualifizierung zum Erwerb der Befähigungsnachweise hat nach den vom Staatssekretär für Berufsbildung verbindlich erklärten Lehrmaterialien5: Programm für die Qualifizierung des Bedien- und Leitpersonals von Industrieofenanlagen sowie Programm für die Qualifizierung der Bedienungspersonen von nicht überwachungspflichtigen Kesselanlagen zu erfolgen. (4) Voraussetzung zur Teilnahme an den Lehrgängen zum Erwerb der Befähigungsnachweise sind hinreichende praktische Arbeitserfahrungen sowie in der Regel bei Bedienungspersonen für Industrieofenanlagen die Vorlage eines Facharbeiterzeugnisses bzw. eines Zeugnisses über die Ausbildung auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen, die der Tätigkeit der Anlagenbedienung artverwandt sind, bei Bedienungspersonen für Kesselanlagen der Nachweis der Anlernling für diese Tätigkeit in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung, bei Leitpersonen der Nachweis eines Meistdr-'bzw. Fachoder Hochschulabschlusses in einer für die Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung. 4 Gemäß Anordnung vom 14. Mai 1981 über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Kesselanlagen (GBl. I Nr. 16 S. 226). 5 Zu beziehen beim Zentral-Versand Erfurt, 5010 Erfurt, Postschließfach 696.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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