Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 37); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 26. Januar 1981 37 Genehmigung für den Plastwerkstoffeinsatz §3 (1) Der Einsatz von Plastwerkstoffen gemäß § 1 Abs. 1 sowie deren Regeneraten für die Neuaufnahme der Produktion von Plastformteilen, für die Fortführung oder Erweiterung der Produktion von Plastformteilee, wenn dazu Ersatz- bzw. zusätzliche Formwerkzeuge benötigt werden, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist auch erforderlich, wenn für die Produktion von Plastformteilen anstelle des bisherigen oder beantragten Plastwerkstoffes ein anderer Plastwerkstoff vorgesehen wird oder eingesetzt werden soll. (2) Sofern in der erteilten Genehmigung keine abweichenden Festlegungen enthalten sind, gilt die Genehmigung bis zum Verschleiß des jeweiligen Werkzeugs. (3) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Plastwerkstaffeinsatz ist in dreifacher Ausfertigung bei Plastformteilen, die für den Bevölkerungsbedarf, für gesellschaftliche Bedarfsträger, für den Export oder für mehrere Bedarfsträger der Volkswirtschaft bestimmt sind, vom Hersteller des Plastformteils, in allen anderen Fällen vom Bedarfsträger des Plastformteils über das übergeordnete Organ (Fondsträger) an die Ohemie-beratungsstelle zu richten. Die den Ministerien direkt unterstellten 'Kombinate richten ihre Anträge unmittelbar an die Ohemieberatungsstelle, soweit durch ihre zuständigen Minister nichts anderes festgelegt wurde. Die Antragstellung hat auf Vordrucken zu erfolgen, die bei der Chemieberatungs-steile1 anzufordem sind. (4) Die Anträge sind bei Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik nach Abschluß der Arbeitsstufe K 2, in allen anderen Fällen nach Vorliegen der bestätigten Plastformteilzeichnung zu stellen. (5) Die übergeordneten Organe haben die Anträge vor der Wedterleitung an die Ohemieberatungsstelle hinsichtlich Vollständigkeit der Angaben .und Beachtung der Grundsätze gemäß § 2 zu überprüfen und mit ihrem Befürwortungsvermerk zu versehen. Anträge, die den Anforderungen nicht entsprechen, haben sie zurückzuweisen. §4 (1) Die Chemieberatungsstelle hat je eine Ausfertigung der eingehenden Anträge innerhalb 1 Woche den für die Plastwerkstoffe zuständigen bilanzierenden bzw. bilanizbeauftragten Organen, den für die Plastformteile und Formwerkzeuge zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen zur Prüfung und Stellungnahme zuzuleiten, deren Ergebnisse innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Chemieberatungsstelle mitzuteilen sind. (2) Auf der Grundlage der Stellungnahmen hat der Leiter der Chemieberatungsstelle über die Anträge innerhalb von weiteren 2 Wochen zu entscheiden. (3) Die Genehmigung kann mit Einschränkungen in zeitlicher, mengenmäßiger oder sonstiger Hinsicht sowie in Verbindung mit Auflagen erteüt werden und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. §5 (1) Der Leiter der Chemieberatungsstelle ist berechtigt, innerhalb 1 Woche nach Eingang eines Antrages den Leiter des l für den Plastwerkstoff zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organs zu beauftragen, über den an ihn weitergeleiteten Antrag eigenverantwortlich zu entscheiden. Die Chemieberatungsstelle gibt hiervon dem für das Plastformteil und Formwerkzeug zuständigen bilanzierenden bzw. bilanabeauftragten Organ mit der Übersendung des - Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Kenntnis. Die von diesem Organ abzugebende Stellungnahme ist in diesen Fällen dem für den Plast-werkstofif zuständigen bilanzierenden oder bilanzbeauftragten Organ zu übersenden. Die Chemieberatungsstelle hat auch .den Antragsteller über die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu unterrichten. (2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Leiter des für den Plastwerkstoff zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauf-tragten Organs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des für das Plastformteil und Formwerkzeug zuständigen bilanzierenden bzw. bilanabeauftragten Organs über den Antrag innerhalb von- 2 Wochen nach Zugang der Stellungnahmen zu entscheiden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Über die gemäß Abs. 2 getroffenen Entscheidungen ist der Leiter der Chemieberatungsstelle zu informieren. §6 (1) Die Neuaufnahme, Fortführung oder Erweiterung der Produktion von Plastformteilen gemäß § 3 Abs. 1 und die Herstellung der dazu benötigten Formwerkzeuge dürfen erst erfolgen, wenn den Betrieben die für den Plastwerkstoffeinsatz erteilte Genehmigung vorliegt. Hierfür sind die Plastformteile sowie die Formwerkzeuge herstellenden Betriebe nachweispflichtig. (2) Erteilte Genehmigungen können durch die Chemieberatungsstelle für unwirksam erklärt werden, wenn das aus wichtigen volkswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. ' . §7 Beschwerderecht (1) Gegen die Versagung der Genehmigung, die Einschränkung der Genehmigung sowie die erteilten Auflagen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides über das übergeordnete Organ bei Entscheidungen gemäß § 4 an den Leiter der Chemieberatungsstelle, bei Entscheidungen gemäß § 5 an den Leiter des bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organs zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb von 2 Wochen nach Eingang dem Minister für Chemische Industrie zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist hiervon zu unterrichten. Der Minister für Chemische Industrie entscheidet innerhalb von weiteren 4 Wochen endgültig. (3) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher schriftlich mitzuteilen. §8 Anleitung, Kontrolle (1) . Die Chemieberatungsstelle hat die für die Plastwerkstoffe, Plastformteile und Formwerkzeuge zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 anzuleiten. (2) Der Ohemieberatungsstelle obliegt die Kontrolle über die Einhaltung dieser Anordnung. l 4020 HaUe/Saale, Hansering 15;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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