Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 361

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 361 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 361); Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. November 1981 361 (21 Soweit der Besteller auf Grund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, an der Vertragserfüllung durch Bereitstellung von Unterlagen oder Ausrüstungen mitzuwirken, umfaßt seine Verantwortung auch deren Richtigkeit, Rechtsmängelfreiheit bzw. Eignung. (3) Der Leistende ist verpflichtet, rechtzeitig alle anderen Voraussetzungen für die militärökonomisch effektive Vertragserfüllung zu schaffen. Die Bestätigung der vom Leistenden erarbeiteten oder beschafften Unterlagen durch den Besteller entbindet den Leistenden nicht von der Verantwortung für deren Eignung zur Verwirklichung der vereinbarten Aufgabenstellung entsprechend den neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen. (4) Der Leistende soll den Besteller bei der Wahl der effektivsten Lösung beraten und ist verpflichtet, Mängel in den ihm übergebenen Unterlagen und Ausrüstungen unverzüglich mitzuteilen. Der Leistende ist nicht berechtigt, ohne Zustim-■mung des Bestellers die ihm übergebenen oder vom Besteller bestätigten Unterlagen und Ausrüstungen zu verändern. (5) Verletzt der Besteller die von ihm vertraglich übernommenen Mitwirkungspflichten oder wird auf sein Verlangen die Änderung der Aufgabenstellung vereinbart, hat der Leistende innerhalb von 4 Wochen das Recht, die Änderung des Leistungstermins oder anderer Vertragsbedingungen, auf die sich das Verhalten des Bestellers auswirkt, zu verlangen. Die. Partner können eine andere Frist vereinbaren. §20 Sicherung der Nutzung und Einsatzfähigkeit der Leistung beim Besteller Die Wirtschaftseinheit ist verpflichtet, a) als Finalproduzent oder Kooperationspartner entsprechend ihrem Leistungsumfang während der gesamten Nutzungs- bzw. Einsatzdauer der gelieferten Erzeugnisse eine stabile und kontinuierliche Versorgung mit Ersatz-und Verschleißteilen zu gewährleisten, b) die Instandsetzung, Wartung und Modernisierung des Leistungsgegenstandes selbst oder in Abstimmung mit dem Besteller durch Organisierung von Vertragswerkstätten oder anderen Kundendiensteinrichtungen zu sichern oder die für die industrielle Instandsetzung vorgesehene Wirtschaftseinheit bei der Vorbereitung auf diese Leistung zu unterstützen, c) den technischen Änderungsdienst entsprechend den Rechtsvorschriften und den mit dem Besteller getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu organisieren und sicherzustellen. §21 Preise und Preiskontrollen (1) Zur Vorbereitung von Wirtschaftsverträgen haben die Wirtschaftseinheit oder das Preiskoordinierungsorgan auf Verlangen des Bestellers gesetzliche Preise für Leistungen einschließlich deren Rechtsgrundlage, bei Importerzeugnissen auch die Valutapreise, schriftlich mitzuteilen. Das kann auch durch Übergabe von Preislisten, Preiskatalogen u. a. erfolgen. (2) Die Wirtschaftseinheit hat Leistungen zu den staatlich bestätigten oder festgelegten Preisen in Rechnung zu stellen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Besteller ist berechtigt, im Falle von Pflichtverletzungen des Leistenden beim Preisantragsverfahren die Bezahlung von Leistungen zu vorläufigen Preisen abzulehnen. (3J Der Besteller und die für ihn zuständigen Finanz- und Preiskontrollorgane sind berechtigt, beim Leistenden und seinen Kooperationspartnern Preiskontrollen durchzuführen. Der Leistende und seine Kooperationspartner sind verpflichtet, Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren oder Unterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme zu übergeben. §22 Rechnungserteilung (1) Die Rechnung muß den in dieser Verordnung und den in Durchführungsbestimmungen dazu geregelten Anforde- rungen entsprechen und ist in 3 Ausfertigungen zu erteilen, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde. (21 Der Rechnung ist eine Ausfertigung des Lieferscheines beizufügen. Auf Verlangen des Bestellers ist im Wirtschaftsvertrag zu vereinbaren, daß diese Ausfertigung des Lieferscheines die schriftliche Bestätigung des beim Leistenden für den' Versand verantwortlichen Leiters über den Zeitpunkt der erfolgten Übergabe an das Transportunternehmen oder den Empfänger enthalten muß. (3) Wird eine der Anforderungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 nicht erfüllt, gilt das als unvollständige Rechnungslegung, die keine Fälligkeit der Forderung auslöst. §23 Zahlungsfristen und Verrechnungsverfahren (1) In den Vertragsbeziehungen mit Bestellern gelten: a) eine. Zahlungsfrist von 14 Tagen für Lieferungen von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn das im Wirtschaftsvertrag vereinbarte Transportmittel bzw. die Transportart die Einhaltung einer durchschnittlichen Transportzeit bis zu 3 Tagen gewährleistet, Transport- und Dienstleistungen, Leistungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen vom Besteller bei der Übergabe/Übernahme geprüft und abgenommen werden; bj eine Zahlungsfrist von 28 Tagen für alle anderen Leistungen einschließlich der bei ihrer Erfüllung entstehenden und vom Besteller zu tragenden Transportkosten. (2) Für die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten aus Leistungen an Besteller findet das Überweisungsverfahren Anwendung. (3) Zwischen den für den Besteller und den Leistenden zuständigen zentralen Staatsorganen kann nach Abstimmung mit der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart werden, daß für bestimmte Leistungen an Stelle der Zahlungsfrist von 28 Tagen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen oder an Stelle des Überweisungsverfahrens ein anderes Verrechnungsverfahren Anwendung findet. § 24 Auswirkungen besonderer militärischer Maßnahmen (11 Die Dienststellen und Betriebe der bewaffneten Organe sind für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht verantwortlich, wenn dies auf Grund zwingender militärischer Erfordernisse, insbesondere infolge von Maßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Warschauer Vertrag, zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik oder von Übungen zum Zwecke der Überprüfung der Verteidigungsbereitschaft nicht möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lauf von Fristen gehemmt, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Entstehung oder Verwirklichung von Rechten ist oder deren Überschreitung zu Rechtsnachteilen für die Dienststellen und Betriebe der bewaffneten Organe führt. Entsprechendes gilt für Überschreitungen von Terminen. Soweit erforderlich, haben die Partner neue Fristen bzw. Termine zu vereinbaren. Der Ersatz notwendiger Aufwendungen wird durch diese Regelungen nicht berührt. (21 Das Vorliegen zwingender militärischer Erfordernisse gemäß Abs. 1 ist auf Forderung des Leistenden durch eine Bestätigung des übergeordneten Organs der Dienststelle oder des Betriebes nachzuweisen. 7. Abschnitt Sicherung der Staatsdisziplin §25 Verantwortung für die Sicherung der Plan- und Vertragserfüllung dl Der Leiter der zur Leistung verpflichteten Wirtschaftseinheit hat zu sichern, daß der Stand der Erfüllung der Plan-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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