Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 360

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 360 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 360); 360 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 11. November 1981 §13 Veränderungen im Verlauf des Planzeitraumes (1) Treten nach Erteilung der speziellen Staatsauflage auf Grund zwingender militärischer Erfordernisse Veränderungen des Bedarfs der Besteller oder Probleme bei der plangerechten Realisierung der speziellen Staatsauflage auf, die die Leiter nicht in eigener Zuständigkeit lösen können, ist die Änderung der speziellen Staatsauflage beim Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission zu beantragen. Der Antrag ist entsprechend den dafür geltenden speziellen Bestimmungen von dem Minister oder'dem Leiter des zentralen Staatsorgans bzw. dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zu stellen, in dessen Verantwortungsbereich die maßgeblichen Ursachen für die Planänderung aufgetreten sind. (2) Notwendige Veränderungen bei der Deckung des Bedarfs bei Leistungen, für die keine speziellen Staatsauflagen erteilt werden, sind von dem Besteller oder dem Leistenden dem jeweiligen Partner und dem zuständigen bilanzierenden Organ mitzuteilen. Der Abschluß bzw. die Änderung des Wirtschaftsvertrages ist vorzunehmen, wenn zwischen den Partnern und dem zuständigen bilanzierenden Organ Übereinstimmung erzielt wird. Die erforderlichen Fonds sind unverzüglich bereitzustellen, soweit Rechtsvorschriften oder andere Planentscheidungen dem nicht entgegenstehen. (3) Bei Kleinmengen von Erzeugnissen, die durch Handelsbetriebe im Rahmen des Handelssortiments geliefert werden, und bei Leistungen, deren kurzfristige Realisierung branchenüblich ist, ist die Deckung des Bedarfs in jedem Falle zu gewährleisten. §14 Produktionseinstellungen und -Verlagerungen (1) Bei Einstellung oder Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen oder Leistungen bleibt der bisherige Hersteller solange für die Bedarfsdeckung sowie für den Abschluß und die Erfüllung der dazu erforderlichen Wirtschaftsverträge verantwortlich, bis die kontinuierliche Deckung des Bedarfs durch eine andere Wirtschaftseinheit oder in anderer Weise erfolgt. (2) Die Einstellung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen, die ausschließlich für einen Besteller bestimmt sind oder entsprechend den besonderen Anforderungen eines Bestellers entwickelt, hergestellt oder durchgeführt werden (im folgenden spezielle Erzeugnisse und Leistungen genannt), ist nur nach Zustimmung des für den Besteller zuständigen Ministers zulässig. (3) Die Verlagerung der Produktion spezieller Erzeugnisse und Leistungen darf nur nach Zustimmung des Bestellers erfolgen. Das gleiche gilt für die Ablösung bisher gelieferter spezieller und handelsüblicher Erzeugnisse durch technisch veränderte Erzeugnisse' mit -gleichen oder höheren Gebrauchseigenschaften, für die der Besteller ein Hauptabnehmer ist. Das gilt auch für Leistungen. (4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Einstellung oder Verlagerung- der Produktion typen- oder erzeugnisgebundener Baugruppen, Bauelemente, Ersatz- und Verschleißteile, anderer Teile, Halbfertigerzeugnisse oder Vormaterialien spezieller Erzeugnisse sowie für die Einstellung und Verlagerung spezieller Leistungen in allen Stufen der Kooperation. (5) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß den Ab- ’ Sätzen 2 bis 4 darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen schriftlich erteilt worden sind. Sind Einstellungbzw. Verlagerung der Produktion spezieller Erzeugnisse oder Leistungen bei einem vorgelagerten Kooperationspartner vorgesehen, ist die Zustimmung durch den für den Finalproduzenten zuständigen Leiter einzuholen. Dieser hat dabei nachzuweisen, daß die weitere Bedarfsdeckung des Bestellers gesichert ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch bei Ablösung der Eigenproduktion durch Importe und bei Verlagerung der Produktion im Bereich eines Kombinates Anwendung. 5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über den Abschluß von Wirtschaftsverträgen §15 Annahmefrist Die Frist für die Abnahme des Angebotes von Wirtschaftsverträgen beträgt 4 Wochen. Wurden zwischen den Partnern vor Übergabe des Vertragsangebotes Vertrags Verhandlungen durchgeführt, gilt eine Annahmefrist von 2 Wochen. Die Partner können andere Fristen vereinbaren. §16 Vertragsabschlußpflicht (1) Die als Leistender vorgesehene Wirtschaftseinheit ist nicht berechtigt, Vertragsangebote im Geltungsbereich dieser Verordnung abzulehnen, soweit das nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Sie ist insbesondere nicht berechtigt, den Vertragsabschluß oder die Annahme einzelner Bedingungen des Vertragsangebotes zu verweigern, weil erforderliche Kooperationsbeziehungen noch nicht hergestellt, Entscheidungen über Pläne oder Bilanzen noch nicht getroffen oder erforderliche Fonds noch nicht erteilt worden sind. (2) Die als Leistender vorgesehene Wirtschaftseinheit kann den Vertragsabschluß vorläufig verweigern, soweit sie trotz Ausnutzung aller ihr durch die sozialistische Produktionsweise gegebenen Möglichkeiten nicht in der Lage ist, die geforderte Leistung entsprechend dem Vertragsangebot zu erbringen. Für den weiteren Entscheidungsprozeß gilt § 11. Nach Ablauf der Fristen zur Entscheidung über die Bedarfsdeckung endet das Recht zur vorläufigen Vertragsabschlußverweigerung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftseinheiten vorgelagerter Kooperationsstufen entsprechend. §17 Sicherung der komplexen Leistung Für Leistungen an Besteller, die die einheitliche Koordinierung durch eine Wirtschaftseinheit erfordern, besteht die Pflicht zum Vertragsabschluß über den gesamten Leistungsumfang durch diese Wirtschaftseinheit, auch wenn Teile der Leistung durch andere Wirtschaftseinheiten als Kooperationspartner des Leistenden ausgeführt werden. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Koordinierungsaufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung von Leistungen wahrzunehmen. §18 Form der Wirtschaftsverträge (1) Für die Wirtschaftsverträge sind die Vordrucke und Ausfüllvorschriften des Bestellers anzuwenden. Das gilt auch für Datenträger der elektronischen Datenverarbeitung. Die Anwendung anderer Vordrucke und Ausfüllvorschriften bedarf der Zustimmung des Bestellers. (2) Wirtschaftsverträge über geringfügige Leistungen können durch Annahme eines schriftlichen, mit Dienststempel versehenen Auftrages des Bestellers abgeschlossen werden. Bei sofortiger Erfüllung kommt der Wirtschaftsvertrag durch formlose Annahme des Auftrages zustande. Bei nicht sofortiger Erfüllung ist in das Auftragsformular der wesentliche Vertragsinhalt und die durch Unterschrift belegte Annahme durch den Leistenden aufzunehmen. 6. Abschnitt Sicherung der plan- und vertragsgerechten Durchführung von Lieferungen und Leistungen §19 Verantwortung für die Voraussetzungen zur Vertragserfüllung (1) Der Besteller trägt die Verantwortung für die zur1 Sicherung der Verwendbarkeit der Leistung erforderliche konkrete Aufgabenstellung oder genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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