Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 348

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 348 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 348); 348 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Oktober 1981 brauchter Konsumgüter (GBl. I Nr. 41 S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: §1 Der § 16 der Anordnung wird um folgenden Absatz ergänzt: „(4) Werden gebrauchte Möbel vom privaten Einzelhandel verkauft, ist dieser berechtigt, dem Käufer bei Selbstabholung und/oder beim Selbstaufstellen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rabatte zu gewähren.“ §2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 10. September 1981 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Dr. D a n z Staatssekretär Anordnung Nr. 21 über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Fahrschulordnung (FO) vom 17. September 1981 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 11. Mai 1977 über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Fahrschulordnung (FO) (GBl. I Nr. 24 S. 301) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Der § 1 erhält folgende Fassung: „§1 Berechtigung zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Die Ausbildung von Kraftfahrzeugführem der Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 gemäß § 7 und für Kleinkrafträder gemäß § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO vom 30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 50 S. 373) in der Fassung der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) und der Verordnung vom 20. Mai 1971 zur Änderung der Stra-ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO (GBl. II Nr. 51 S. 416) darf nur in zugelassenen Fahrschulen erfolgen.“ §2 Der § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Klassen der Berechtigungsnachweise für Fahrlehrer (1) Berechtigungsnachweise für Fahrlehrer der Klassen 1 bis 5 berechtigen zur Ausbildung von Fahrschülern der im § 7 Abs. 1 und im § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO genannten Kraftfahrzeuge der gleichen Klassen und Antriebsarten. (2) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 5 1 Anordnung (Nr. 1) vom 11. Mal 1977 (GBl. I Nr. 24 S. 301) schließt die Klassen 4, 3 und 2, der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 4 die Klasse 2 und der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 1 Kraftfahrzeuge gemäß § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ein.“ §3 Die Absätze 3 bis 6 des §19 erhalten folgende Fassung: „(3) Die fahrpraktische Ausbildung von Kraftrad- und Kleinkraftradfahrem auf öffentlichen Straßen darf erst dann erfolgen, wenn der Fahrschüler ausreichende Fertigkeiten in der Lenkung und Bedienung des Kraftrades oder Kleinkraftrades besitzt. (4) Die fahrpraktische Ausbildung der Klasse 1 und von Kleinkraftradfahrem hat im öffentlichen Straßenverkehr nur vom Personenkraftwagen, vom Kraftrad mit oder ohne Seitenwagen oder vom Kleinkraftrad aus zu erfolgen. (5) Vor oder hinter dem Fahrzeug, in oder auf dem der Fahrlehrer Platz genommen hat, dürfen nicht mehr als 2 von Fahrschülern gelenkte Krafträder oder Kleinkrafträder fahren. Die Zahl der Schüler kann auf 5 erhöht werden, wenn zu den Fahrschülern eine einseitige Sprechfunkverbindung besteht. (6) Während der fahrpraktischen Ausbildung und während der Prüfungsfahrt auf Krafträdern und Kleinkrafträdern müssen Fahrschüler, Fahrlehrer und Prüfer Schutzhelme, Schutzbrillen und geeignetes Schuhwerk tragen.“ §4 Der § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ausnahmen hiervon können nur bei der Ausbildung von Kraftrad- und Kleinkraftradführem sowie bei Fahrzeugen Körperbehinderter, die nach den Bedingungen der zuständigen Gutachterkommission des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik hergerichtet sind und eine fahrschulmäßige Ausbildung gewährleisten, erfolgen.“ §5 Der § 23 erhält folgende Fassung: „§23 Kennzeichnung der Fahrschulfahrzeuge Lehrfahrzeuge, auch solche, die gemäß § 21 Abs. 4 vom Fahrschüler gestellt werden, sind nach vom und hinten mit dem Kennzeichen „L“ gemäß Anlage 1 (Personenkraftwagen) oder Anlage 2 (Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Zugmaschinen, Anhängefahrzeuge) gut sichtbar zu kennzeichnen. Das Kennzeichen darf nur bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten geführt werden. Bei Krafträdern und Kleinkrafträdern genügt eine Kennzeichnung nach rückwärts gemäß Anlage 1, die vom Fahrschüler auf dem Rücken getragen werden kann. Bei Lastkraftwagen und Anhängefahrzeugen ist das Kennzeichen „L“ an der hinteren Bordwand links und rechts anzubringen.“ §6 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft. Berlin, den 17. September 1981 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 1020 Berlin. Klosterstraße 47 Redaktion: 1020 Berlin. Klosterstraße 47. Telefon: 233 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag : (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1080 Berlin. Otto-Grotewohl-Str. 17. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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