Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 348

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 348 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 348); 348 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Oktober 1981 brauchter Konsumgüter (GBl. I Nr. 41 S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: §1 Der § 16 der Anordnung wird um folgenden Absatz ergänzt: „(4) Werden gebrauchte Möbel vom privaten Einzelhandel verkauft, ist dieser berechtigt, dem Käufer bei Selbstabholung und/oder beim Selbstaufstellen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rabatte zu gewähren.“ §2 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 10. September 1981 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Dr. D a n z Staatssekretär Anordnung Nr. 21 über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Fahrschulordnung (FO) vom 17. September 1981 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 11. Mai 1977 über die Zulassung von Fahrschulen und Fahrlehrern und die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Fahrschulordnung (FO) (GBl. I Nr. 24 S. 301) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Der § 1 erhält folgende Fassung: „§1 Berechtigung zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern Die Ausbildung von Kraftfahrzeugführem der Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 gemäß § 7 und für Kleinkrafträder gemäß § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO vom 30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 50 S. 373) in der Fassung der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) und der Verordnung vom 20. Mai 1971 zur Änderung der Stra-ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO (GBl. II Nr. 51 S. 416) darf nur in zugelassenen Fahrschulen erfolgen.“ §2 Der § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Klassen der Berechtigungsnachweise für Fahrlehrer (1) Berechtigungsnachweise für Fahrlehrer der Klassen 1 bis 5 berechtigen zur Ausbildung von Fahrschülern der im § 7 Abs. 1 und im § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO genannten Kraftfahrzeuge der gleichen Klassen und Antriebsarten. (2) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 5 1 Anordnung (Nr. 1) vom 11. Mal 1977 (GBl. I Nr. 24 S. 301) schließt die Klassen 4, 3 und 2, der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 4 die Klasse 2 und der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 1 Kraftfahrzeuge gemäß § 84 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ein.“ §3 Die Absätze 3 bis 6 des §19 erhalten folgende Fassung: „(3) Die fahrpraktische Ausbildung von Kraftrad- und Kleinkraftradfahrem auf öffentlichen Straßen darf erst dann erfolgen, wenn der Fahrschüler ausreichende Fertigkeiten in der Lenkung und Bedienung des Kraftrades oder Kleinkraftrades besitzt. (4) Die fahrpraktische Ausbildung der Klasse 1 und von Kleinkraftradfahrem hat im öffentlichen Straßenverkehr nur vom Personenkraftwagen, vom Kraftrad mit oder ohne Seitenwagen oder vom Kleinkraftrad aus zu erfolgen. (5) Vor oder hinter dem Fahrzeug, in oder auf dem der Fahrlehrer Platz genommen hat, dürfen nicht mehr als 2 von Fahrschülern gelenkte Krafträder oder Kleinkrafträder fahren. Die Zahl der Schüler kann auf 5 erhöht werden, wenn zu den Fahrschülern eine einseitige Sprechfunkverbindung besteht. (6) Während der fahrpraktischen Ausbildung und während der Prüfungsfahrt auf Krafträdern und Kleinkrafträdern müssen Fahrschüler, Fahrlehrer und Prüfer Schutzhelme, Schutzbrillen und geeignetes Schuhwerk tragen.“ §4 Der § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ausnahmen hiervon können nur bei der Ausbildung von Kraftrad- und Kleinkraftradführem sowie bei Fahrzeugen Körperbehinderter, die nach den Bedingungen der zuständigen Gutachterkommission des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik hergerichtet sind und eine fahrschulmäßige Ausbildung gewährleisten, erfolgen.“ §5 Der § 23 erhält folgende Fassung: „§23 Kennzeichnung der Fahrschulfahrzeuge Lehrfahrzeuge, auch solche, die gemäß § 21 Abs. 4 vom Fahrschüler gestellt werden, sind nach vom und hinten mit dem Kennzeichen „L“ gemäß Anlage 1 (Personenkraftwagen) oder Anlage 2 (Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Zugmaschinen, Anhängefahrzeuge) gut sichtbar zu kennzeichnen. Das Kennzeichen darf nur bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten geführt werden. Bei Krafträdern und Kleinkrafträdern genügt eine Kennzeichnung nach rückwärts gemäß Anlage 1, die vom Fahrschüler auf dem Rücken getragen werden kann. Bei Lastkraftwagen und Anhängefahrzeugen ist das Kennzeichen „L“ an der hinteren Bordwand links und rechts anzubringen.“ §6 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft. Berlin, den 17. September 1981 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 1020 Berlin. Klosterstraße 47 Redaktion: 1020 Berlin. Klosterstraße 47. Telefon: 233 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag : (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1080 Berlin. Otto-Grotewohl-Str. 17. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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