Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 338

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 338 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 338); 338 Gesetzblatt Tein Nr. 28 Ausgabetag: 25. September 1981 Einstellungsuntersuchungen in diesem Sinne sind auch Untersuchungen, die bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit im gleichen Betrieb oder bei Fortführung der Tätigkeit mit veränderter Technologie durchzuführen sind. (2) Der mit den Untersuchungen betraute Arzt kann Wiederholungsuntersuchungen in kürzeren als in der Anlage genannten Zeitabständen festlegen, wenn dies wegen besonderer Expositionen bzw. Belastungen oder in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Werktätigen erforderlich ist. (3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und neuer arbeitshygienischer Erkenntnisse sind bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten, die nicht in der Anlage genannt sind, ebenfalls Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen vorzuhehmen. Die Termine und das Untersuchungsprogramm sind von der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes festzulegen. (4) Weitere Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, die nicht durch diese Durchführungsbestimmung oder andere Rechtsvorschriften geregelt sind, können nach Bestätigung durch den Kreisarzt durchgeführt werden, wenn nach Realisierung der in Rechtsvorschriften festgelegten Untersuchungen im Kreis derartige Untersuchungen möglich sind. §4 Aufgaben der Betriebe (1) Die Betriebe haben auf der Grundlage arbeitshygienischer Analysen alle Arbeitsplätze und die an diesen beschäftigten Werktätigen, soweit sie unter eine der im § 2 genannten Kategorien fallen, jährlich bis zum 1. Dezember dem Leiter der für die Durchführung der Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen zuständigen Einrichtung des Gesundheitswesens zu melden. Für Werktätige mit ständig wechselnden Arbeitsplätzen (Bauschaffende, Montagearbeiter u. a.) können andere Verfahrensweisen vereinbart werden. (2) Die Betriebe sind für die Durchführung der arbeitshygienischen Analysen der Arbeitsplätze in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens verantwortlich. (3) Die Betriebe haben zu sichern, daß die Werktätigen zu den mit der zuständigen Einrichtung des Gesundheitswesens abgestimmten Terminen für die Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen gemäß § 183 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) freigestellt werden und die festgelegten Untersuchungstermine wahrnehmen. (4) Die Betriebe haben gemeinsam mit dem Werktätigen, der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sowie dem Arzt einen der gesundheitlichen Eignung entsprechenden Arbeitseinsatz des Werktätigen zu sichern. §5 Aufgaben der staatlichen Organe und Einrichtungen des Gesundheitswesens (1) Der Kreisarzt sichert die Planung, Bilanzierung und Abrechnung der Tauglichkeitsuntersuchungen. Die Untersuchungen sind in den Einrichtungen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den Betrieben so zu planen, daß Werktätige, auf die mehrere Kategorien zutreffen, nur einmal untersucht werden müssen. 2 (2) Der Kreisarzt beauftragt die zuständigen Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens mit der Vorbereitung und Durchführung der Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen. Soweit Betriebe nicht durch Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens ärztlich betreut werden, beauftragt der Kreisarzt andere Einrichtungen des Gesundheits- wesens. Er sichert die Bereitstellung von funktions- und labordiagnostischen Kapazitäten. (3) Die Arbeitshygieneinspektionen der Räte der Bezirke und der Räte der Kreise sind für die fachliche Anleitung und Kontrolle der Betriebe bei der Durchführung von Analysen der Arbeitsplätze verantwortlich. (4) Die Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen der Werktätigen des Industriezweiges Wismut und der Werktätigen im Verkehrswesen werden vom Gesundheitswesen Wismut bzw. vom Medizinischen Dienst des Verkehrswesens durchgeführt. (5) Die Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen für Sportlehrer und Trainer im Verantwortungsbereich des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport und des Deutschen Turn- und Sportbundes der Deutschen Demokratischen Republik sowie für Schwimmeister werden vom Sportmedizinischen Dienst auf der Grundlage von Richtlinien des Direktors des Sportmedizinischen Dienstes durchgeführt. §6 Aufgaben der Ärzte (1) Die Ärzte sind für: die Durchführung der Tauglichkeitsund Überwachungsuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 1, für die ordnungsgemäße Dokumentation sowie für die Eintragung der durchgeführten Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchung in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung verantwortlich. (2) Die Ärzte sind verpflichtet, dem Werktätigen das Ergebnis und die sich aus der Untersuchung ergebenden Schlußfolgerungen zu erläutern und die erforderlichen medizinischen Maßnahmen einzuleiten. (3) Die Ärzte sind verpflichtet, den Leiter des Betriebes über die Tauglichkeit des Werktätigen für die betreffende Tätigkeit zu unterrichten und ihm gegebenenfalls Vorschläge für die Übertragung von geeigneter Arbeit zu machen. (4) Die Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen werden von verantwortlichen Ärzten für Strahlenschutz durchgeführt, die durch den Leiter der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes benannt und durch den Ärztlichen Direktor des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz bestätigt werden. §7 Tauglichkeit (1) Im Ergebnis des ärztlich festgestellten Gesundheitszustandes des Werktätigen und der arbeitshygienischen Analyse des Arbeitsplatzes beurteilt der Arzt die Tauglichkeit des Werktätigen für die vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit. (2) Werktätige, deren Tauglichkeit nicht bestätigt wird, dürfen an dem vorgesehenen oder bisherigen Arbeitsplatz (§ 209 des Arbeitsgesetzbuches) nicht beschäftigt werden. Bei bedingter Tauglichkeit ist die Einhaltung der ärztlichen Forderungen durch den Betrieb zü sichern. (3) Gegen die Entscheidung des Arztes über die Tauglichkeit kann sowohl der Werktätige als auch der Betrieb innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Entscheidung beim Leiter der Einrichtung des Gesundheitswesens Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Leiter innerhalb 1 Woche. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet der Leiter der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Kreises innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig. In Kreisen ohne Arbeitshygieneinspektion entscheidet der Leiter der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes endgültig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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