Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 330

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 330 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 330); 330 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 15. September 1981 §4 . Verantwortung (1) Die Leiter der Betriebe sind für den Havarieschutz sowie die Milderung bzw. Beseitigung der Auswirkungen von Havarien in ihren Verantwortungsbereichen'verantwortlich. Das gilt entsprechend der Rechtsträgerschaft auch für Havarien an Energie-, Nachrichten-, Verkehrs-, Fortleitungs-, wasserwirtschaftlichen und ähnlichen Anlagen und Einrichtungen sowie auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Betriebsgeländes. (2) Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe haben die Leiter der Betriebe bei der Erfüllung der Aufgaben zum Havarieschutz anzuleiten und zu kontrollieren. Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane haben zur einheitlichen Regelung soweit erforderlich zweigspezifische Bestimmungen zu erlassen. (3) Die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe sind verpflichtet, die Leiter der Betriebe bei der Überwindung der Auswirkungen von Havarien zu unterstützen und in ihren Verantwortungsbereichen Maßnahmen zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Havarien einzuleiten. Aufgaben der Leiter der Betriebe im Havarieschutz §5 (1) Auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und anderer Festlegungen sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung von Havarien zu treffen und die Werktätigen durch fachspezifische Ausbildung zur Sicherung eines störungsfreien Betriebsablaufes zu befähigen sowie durch jährlich zu planende und periodisch durchzuführende Antihavarietrainings auf die Bekämpfung möglicher Havarien vorzubereiten. (2) Gefahrenstellen, die zu Havarien führen können, sind zu ermitteln, ihre möglichen Auswirkungen unter Einbeziehung von Experten zu analysieren und Maßnahmen zur Beseitigung izw. Verminderung der Gefährdungen zu treffen. Die Analysen sind bei sich verändernden Bedingungen zu präzisieren. Über die Gefahrenstellen und möglichen Auswirkungen sind die zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und des Ministeriums für Staatssicherheit zu informieren. (3) Auf der Grundlage der Einschätzung möglicher Gefahren und ihrer Auswirkungen sind . Einsatzdokumente zur Bekämpfung möglicher Havarien, unter Beachtung der Festlegungen über die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen, vorzubefeiten und bei Erfordernis zu präzisieren. In diese Einsatzdokumente sind die spezifischen Aufgaben und Maßnahmen der Betriebe zur personellen und materiell-technischen Sicherstellung des Einsatzes, einschließlich der Bestimmung der Rang- und Reihenfolge der Handlungen zur Havariebekämpfung, sowie die erforderlichen Maßnahmen der Zusammenarbeit mit den Fachorganen der Räte der Kreise und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei aufzunehmen. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit sind besonders zu richten auf a) die Abstimmung und Koordinierung betrieblicher Maßnahmen, zur Bekämpfung möglicher Havarien und zur Beseitigung ihrer Auswirkungen mit den Handlungen der Organe, die die Bekämpfungsmaßnahmen unterstützen ; b) die Melde- und Informationstätigkeit der Betriebe bei Eintritt einer Havarie bzw. bei Feststellung von Gefahren, die zu Havarien führen können; c) die unverzügliche Einleitung der Warnung der Bevölkerung in gefährdeten Territorien; d) die Einrichtung von Führungsstellen und die Herstellung von Nachrichtenverbindungen; e) die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. (4) In Betrieben, in denen die Möglichkeit schwerer Havarien besteht, sind a) die sich aus den Analysen und Präzisierungen der Gefährdungen ergebenden möglichen Auswirkungen auf angrenzende Territorien sowie die begründete Anforderung der für die Bekämpfung einer schweren Havarie zusätzlich bereitzustellenden Kräfte und Mittel den Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Leitern der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei der gefährdeten Territorien unverzüglich mitzuteilen; b) die Einsätzdokumente mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise und den Leitern der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei der gefährdeten Territorien abzustimmen und danach vom Leiter des Betriebes zu bestätigen. §8 (1) Die Bekämpfung von Havarien und ihrer Auswirkungen erfolgt in den Betrieben unter Verantwortung der Leiter der Betriebe. (2) Die Bekämpfung von Havarien ist in erster Linie mit Kräften und Mitteln der Betriebe durchzuführen. Erforderliche zusätzliche Kräfte und Mittel sind von den Leitern der Betriebe beim übergeordneten Organ anzufordern. (3) Ist die Bekämpfung der Havarie mit den Kräften und Mitteln der Betriebe und der übergeordneten Organe allein nicht möglich und erfordert die von der Havarie ausgehende Gefahr für Menschen und Anlagen den unverzüglichen Einsatz von Kräften und Mitteln des Territoriums, sind "diese beim Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises durch die Leiter der Betriebe entsprechend den Einsatzdokumenten anzufordem. §7 (1) Die Bekämpfung schwerer Havarien haben die Leiter der Betriebe persönlich zu leiten. Sie führen die Bekämpfung mit Hilfe des Stabes der Zivilverteidigung des Betriebes. In Betrieben, in denen ein Beauftragter der Zivilverteidigung eingesetzt ist, sind durch die Leiter der Betriebe geeignete Mitarbeiter zur Unterstützung des Beauftragten der Zivilverteidigung für die Periode der Bekämpfung zu bestimmen. (2) In Abhängigkeit von Umfang, Art und Charakter einer schweren Havarie kann die Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen von einem den Betrieben übergeordneten Organ oder einer Regierungskommission übernommen werden. (3) Die Bekämpfung schwerer Havarien hat in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des zuständigen Rates des Kreises zu erfolgen. Die Abstimmung bzw. Zusammenarbeit ist auch durchzuführen, wenn ein den Betrieben übergeordnetes Organ bzw. ein anderes Organ die Leitung der Bekämpfung übernimmt oder übertragen erhält. §8 Aufgaben der Vorsitzenden der Räte der’ Kreise (1) Die Bekämpfung der Auswirkungen schwerer Havarien auf Territorien des betreffenden und angrenzender Kreise erfolgt unter Verantwortung der Vorsitzenden der Räte der Kreise als Leiter der Zivilverteidigung. Die dazu erforderliche Planung und Koordinierung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage der von den Betrieben an die Vorsitzenden der Räte der Kreise übergebenen Einschätzungen der möglichen Gefährdungen für das Territorium. (2) In enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe, von denen bei Eintritt schwerer Havarien Gefährdungen für das Territorium ausgehen können, sind von den Vorsitzenden der Räte der Kreise konkrete Festlegungen für den Schutz der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die Funktion der Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit im Gesamtsystem der politisch-operativen Abwehrarbeit Staatssicherheit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik. Die Einbeziehung breiter gesellschaftlicher Kräfte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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