Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 325

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 325 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 325); 325 Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 2. September 1981 §2 Die Gedenkmünzen bestehen aus einer Legierung von 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer, haben einen Durchmesser von 31 mm und eine Masse von 17,0 g. ■ ■ i §3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1981 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Kam.insky * 1 2 3 4 Anordnung über die Ans- and Weiterbildung der Bürger im Grundwissen der Zivilverteidigung vom 3. August 1981 Auf Grund des § 15 des Verteidigungsgesetzes vom 13. Ok-- tober 1978 (GBL I Nr. 35 S. 377) wird zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den zuständigen Ministem und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und zentralen Leitungen anderer gesellschaftlicher Organisationen folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für die zentralen und örtlichen Staatsorgane, für Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften (nachfolgend Betriebe genannt) sowie für die gesellschaftlichen Organisationen und für die Bürger. §2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben (1) Zur Vorbereitung der Bevölkerung auf den Schutz vor den Folgen möglicher militärischer Aggressionshandlungen und von Katastrophen sowie zur Wahrnehmung ihres im Verteidigungsgesetz festgelegten Rechtes und der Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken, ist den Bürgern der DDR das Grundwissen der Zivilverteidigung zu vermitteln. (2) Die Durchführung der Ausbildung im Grundwissen der Zivilverteidigung erfolgt auf der Grundlage des vom Leiter der Zivilverteidigung der DDR herausgegebenen Programms. (3) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sind berechtigt, das Programm des Leiters der Zivilverteidigung der DDR um spezielle Themen zu erweitern bzw. Inhalte zu spezifizieren, wenn es die Besonderheit ihres Verantwortungsbereiches erfordert. (4) Die Ausbildung der Schüler an den allgemeinbildenden Schulen und der Lehrlinge an den Berufsschulen erfolgt nach den Festlegungen des Ministers für Volksbildung bzw. des Staatssekretärs für Berufsbildung. ' §3 Verantwortung (1) Die Minister (ausgenommen die der bewaffneten Organe) und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der örtlichen Räte und die Leiter der Betriebe sind in ihren Verantwortungsbereichen für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen verantwortlich. (2) Die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sichern die Ausbildung der Beschäftigten in ihren Bereichen. §4 Durchführung der Ausbildung (1) Die Ausbildung der Werktätigen im Grundwissen der Zivilverteidigung erfolgt in der Regel außerhalb der Arbeitszeit bzw. im Rahmen der Erwachsenenbildung. Ausnahmen sind im § 5 geregelt. - (2) Zur Festigung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten a) ist die Ausbildung der im Arbeitsprozeß stehenden Werktätigen in fünfjährigen Ausbildungszyklen periodisch zu wiederholen. Dafür sind jährlich 3 4 Stunden vorzusehen; b) sind Bürger in Übungen der Zivilverteidigung einzubeziehen. (3) Die Ausbildung ist in der Regel von den unmittelbaren Leitern der Kollektive (Meister, Abteilungsleiter, Klassenleiter u. a.) oder anderen geeigneten Ausbildern durchzuführen. Die Stärke der auszubildenden Kollektive soll 30 Teilnehmer nicht übersteigen. (4) Die Ausbilder sind vor allem im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Vermittlung des Grundwissens der Zivilverteidigung zu befähigen. (5) Die Ausbilder haben die zur Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Ausbildung ist anschaulich und praxisverbunden zu gestalten. (6) Die Ausbilder haben die aktive Mitwirkung der Teilnehmer zu gewährleisten sowie ihre Anfragen, Vorschläge und die Ergebnisse der Ausbildung auszuwerten. (7) Das DRK der DDR unterstützt im Zusammenwirken mit dem Betriebsgesundheitswesen die Ausbildung der Werktätigen im Grundwissen der Zivilverteidigung durch die Unterweisung in der Selbst- und gegenseitigen Hilfe. (8) Die Bevölkerung in den Wohngebieten ist durch Aufklärungsmaßnahmen, vorwiegend im Rahmen der politischen Massenarbeit, auf die Durchführung der wichtigsten Schutzmaßnahmen vorzubereiten. §5 Belehrungen über Sirenensignale (1) Die Berufstätigen, Schüler, Lehrlinge und Studenten sind jährlich über die Sirenensignale zur Warnung und Alarmierung zu belehren. (2) Die Belehrungen sind jeweils im I. Quartal des Jahres durchzuführen. Sie dürfen 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Belehrungen sind zu richten auf a) das schnelle, disziplinierte und richtige Verhalten und Handeln bei gefahrdrohenden Situationen; b) das Beherrschen der mit den Signalen verbundenen konkreten arbeitsplatzbezogenen Verhaltensregeln und Handlungen im betrieblichen Produktionsprozeß. (4) Die Durchführung der Belehrung und die Teilnahme sind nachweispflichtig. Für die Nachweisführung kann das Arbeitsschutzkontrollbuch bzw. Klassenbuch genutzt werden. §6 Schlußbestimmung Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1981 in Kraft. Berlin, den 3. August 1981 Der Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik Peter Generalleutnant;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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