Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 303

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 303 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 303); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 6. August 1981 303 ändert oder deren Bodenqualität (Äcker- oder Grünlandzahl) verbessert wurde. (4) Abschläge von der Bodennutzungsgebühr - werden bis zur Höhe der Bodennutzungsgebühr gewährt, die für den erfolgten Bodenentzüg zu zahlen ist. Wurden weitere Flächen kultiviert oder wurde auf weiteren Flächen die Bodenqualität verbessert, erfolgt hierfür eine Kostenerstattung bis zu der im § 10 Abs. 2 festgelegten Höhe. Prämien werden nach den Festlegungen im § 11 Abs. 3 der Verordnung gewährt. (5) Die Kultivierung und der Auftrag von Kulturboden oder kulturfähigem Boden gelten als abgeschlossen, wenn die Flächen durch den Folgenutzer abgenommen wurden. Die Feststellung der Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten ist durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, und bei Flächen für die Nutzung als Forsten und Holzungen durch die Abteilung Forstwirtschaft zu veranlassen. Dabei sind festzustellen: 1. die erreichte Nutzungs- und Kulturart, 2. der Flächenumfang, 3. die erreichte Bodenqualität. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. Jeweils 1 Ausfertigung des Protokolls mit Angaben über die Lage, die Bezeichnung und den Umfang der Flächen sowie den dazu getroffenen Feststellungen ist dem Liegenschaftsdienst zur Aktualisierung der Liegenschaftsdokumentation einschließlich der Bodennutzungsdokumentation unverzüglich zu übergeben. Entstehende Kosten sind vom Kultivierungsbetrieb zu tragen. (6) Das endgültige Berechnungsdokument für die Bodennutzungsgebühr ist durch die Landwirtschaftsbetriebe und die nichtlandwirtschaftlichen Nutzer spätestens 4 Wochen nach Abschluß der Arbeiten der zuständigen Abteilung des Rates des Kreises zu übergeben. Restzahlungen sind nach weiteren 14 Tagen fällig. (7) Die Kultivierungsarbeiten und der Auftrag von Kulturboden oder kulturfähigem Boden sind innerhalb von 2 Jahren nach dem Bodenentzug abzuschließen. Sind die Arbeiten nach Ablauf dieser Frist nicht abgeschlossen, ist Bodennutzungsgebühr für den gesamten Bodenentzug zu zahlen. Nach Abschluß der Arbeiten erfolgt hierfür eine Kostenerstattung bis zu der im § 10 Abs. 2 festgelegten Höhe. Prämien werden nach den Festlegungen im §11 Abs. 3 der Verordnung gewährt. § 6 Zu § 5 der Verordnung (1) Über Feststellungen 1. eines Bodenentzuges, durch den gegen die Festlegungen im § 14 der Bodennutzungsverordnung verstoßen wurde, 2. einer nichtlandwirtschaftlichen Bodennutzung ohne Vertragsabschluß gemäß § 16 der Bodennutzungsverordnung, 3. der Nichteinhaltung der festgelegten oder vereinbarten Qualität bei der Rückgabe von zeitweilig entzogenem Boden und bei der Rückgabe von Boden, der für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Tagebau genutzt wurde, 4. der nichttermingemäßen Rückgabe von zeitweilig entzogenem Boden und Boden, der für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Tagebau genutzt wurde, und 5. der nichttermingemäßen Beendigung einer Nutzungsbeschränkung ist der Vorsitzende des Rates des Kreises zu informieren, auf dessen Territorium Festlegungen in der Bodennutzungsverordnung verletzt wurden. Die Verletzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist Grundlage für die Erteilung eines Abführungsbescheides zur Zahlung einer erhöhten Bodennutzungsgebühr. 2 (2) Die Kontrolle über den Eingang der erhöhten Bodennutzungsgebühr erfolgt durch die zuständige Abteilung des Rates des Kreises. § 7 Zu § 6 Abs. 1 der Verordnung (1) Bei Bergbaubetrieben, die Boden zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Tagebau entzogen hatten, gilt die für den Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1980 sich ergebende Differenz zwischen Bodenentzug und -rück-gabe als Entzug oder anrechnungsfähige Mehrrückgabe des Jahres 1980. (2) Die Bodennutzungsgebühr für den vorübergehenden Bodenentzug ist im voraus für alle Monate des Bodenentzuges 1 Kalenderjahres zu zahlen. Erstreckt sich der vorübergehende Bodenentzug über mehrere Kalenderjahre, so wird die Bodennutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr jeweils am 1. Januar fällig. (3) Nachzahlungen, die im Ergebnis von Schlußvermessungen zu leisten sind, werden innerhalb der Frist von 1 Monat fällig, gerechnet von dem Tage, an dem die Ergebnisse der Schlußvermessung bei dem Landwirtschaftsbetrieb und dem nichtlandwirtschaftlichen Nutzer vorliegen. § 8 Zu § 6 Absätze 5 und 6 der Verordnung (1) Von den Landwirtschaftsbetrieben sind die Bodennutzungsgebühr und die erhöhte Bodennutzungsgebühr innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit zu überweisen. (2) Nichtsozialistische Landwirtschaftsbetriebe verwenden die für ihren Betrieb errechnete Bodennutzungsgebühr für die Intensivierung im eigenen Betrieb. (3) Im Kalenderjahr nicht verbrauchte Mittel aus der erhöhten Bodennutzungsgebühr können in das Folgejahr übertragen werden. Zu § 9 Ziff. 3 der Verordnung Eine Nutzung von wasserwirtschaftlichen Anlagen für eine fischwirtschaftliche Produktion ist gegeben, wenn Betrieben oder Einrichtungen der Binnenfischerei oder dem Deutschen Anglerverband der DDR (DAV) das Recht zur fischwirtschaftlichen Nutzung der Anlage übertragen wurde. Der Beginn der fischwirtschaftlichen Nutzung muß in der Grundsatzentscheidung des wasserwirtschaftlichen Vorhabens innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß der wasserwirtschaftlichen Maßnahme vorgesehen sein. § 10 Zu § 11 Abs. 2 der Verordnung (1) Die Zuweisung von öd- und Unland sowie sonstigen Wirtschaftsflächen für die Kultivierung ist beim Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, zu beantragen. Sind für die Kultivierung keine Flächen des eigenen Bodenfonds vorgesehen, ist die Zuweisung von Flächen vorher mit dem gegenwärtigen Nutzer und dem Folgenutzer abzustimmen. Bei der Kultivierung von öd-und Unland sowie sonstigen Wirtschaftsflächen des eigenen Bodenfonds ist eine angestrebte Kostenerstattung vor Beginn der Arbeiten durch die Landwirtschaftsbetriebe und die nichtlandwirtschaftlichen Nutzer beim Rat des Kreises, Abteilung 1 Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, zu beantragen. (2) Die Räte der Kreise, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, sind nur berechtigt, Anträgen zuzustimmen, wenn die Kostenerstattung oder die beantragte Kostenbeteiligung aus dem Staatshaushalt nachstehende Höhe nicht übersteigen: 1. Nutzung als Ackerland 10 TM/ha 2. Nutzung als Grünland 8 TM/ha 3. Nutzung als Forsten und Holzung 4 TM/ha.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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