Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 301

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 301 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 301); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 6. August 1981 301 Anordnung Nr. 21 * 1 2 * * S. über das Forschungsstudium vom 1. Juli 1981 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 29. Dezember 1978 über das Forschungsstudium (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 26; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 80) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Der § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) An jeden Forschungsstudenten kann ab 1. Ausbildungsjahr bei entsprechenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Leistungen ein Leistungsstipendium in Höhe von 100 M bzw. 150 M monatlich gewährt werden. Die Vergabe des Leistungsstipendiums erfolgt jährlich. Es kann aberkannt werden. Vorschläge für die Vergabe und den Entzug unterbreiten die verantwortlichen Betreuer der Forschungsstudenten in Abstimmung mit der zuständigen FD.J-Leitung bzw. betrieblichen Gewerkschaftsleitung. “ §2 Der § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, bei Quarantäne, Durchführung einer prophylaktischen Kur, Heil- oder Genesungskur, Schwangerschafts- und Wochenurlaub sowie bei ärztlich bescheinigter Freistellung vom Studium zur Sicherung der Pflege des erkrankten Kindes werden die Leistungen nach dieser Anordnung in voller Höhe weitergezahlt. Für die Dauer des Reservistenwehrdienstes werden monatlich 80 M des Wehrsoldes auf das Stipendium angerechnet.“ §3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1981 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme 1 Anordnung (Nr. 1) vom 29. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 26; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 80) Anordnung Nr. 2l über die finanzielle Unterstützung von Studentinnen mit Kind an den Hoch- und Fachschulen vom 1. Juli 1981 Zur Änderung der Anordnung vom 10. Mai 1972 über die finanzielle Unterstützung von Studentinnen mit Kind an den Hoch- und Fachschulen (GBl. II Nr. 27 S. 321) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Der § 5 wird ersatzlos außer Kraft gesetzt. 1 Anordnung (Nr. 1) vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 321) §2 Diese Anordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1981 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. B ö h m e Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 29. Juni 1981 Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 26. Februar 1981 über Bodennutzungsgebühr (GBl. I Nr. 10 S. 116) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt: §1 Zu § 1 Abs. 2 der Verordnung (1) Als Bürger im Sinne dieser Rechtsvorschrift gelten auch Gemeinschaften von Bürgern. (2) Der Eigenheimbau zählt zu Maßnahmen der Bürger. Werden für den Bau von Eigenheimen dem Bürger Flächen zur Nutzung übertragen, ist keine Bodennutzungsgebühr für einen Bodenentzug zu zahlen. §2 Zu § 2 Abs. 1 der Verordnung (1) Die Höhe der Bodennutzungsgebühr ist entsprechend dem als Anlage beigefügten Muster (Berechnungsdokument) zu berechnen. Nachstehende Eintragungen in der Liegenschaftsdokumentation sind für die Berechnung der Bodennutzungsgebühr maßgebend: 1. Umfang der Flächen 2. Nutzungs- und Kulturart sowie Bodenqualität beim dauernden Bodenentzug von Ackerland und Grünland gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben a und b der Verordnung. Die Angaben über den Umfang der Flächen sind auf 0,01 ha zu runden. (2) Die Angaben über die Bezeichnung der betroffenen Flächen, deren Umfang, Nutzungs- und Kulturart sowie Bodenqualität sind dem Betrieb, der Boden entzieht oder die Nutzungsbeschränkung veranlaßt, auf dessen Antrag durch die zuständige Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes (nachfolgend Liegenschaftsdienst genannt) zu übergeben und in dem Berechnungsdokument zu bestätigen. Enthält die Liegenschaftsdokumentation keine Eintragungen über die Bodenqualität, ist diese vom zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, festzustellen und zu bestätigen. Die Feststellung und Bestätigung des Flächenumfanges und der Standortwertziffer bei Forsten und Holzungen sind durch den zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb vorzunehmen. Bei fischwirtschaftlich genutzten Binnengewässern erfolgt die Bestätigung durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft. (3) Bei einem dauernden Bodenentzug von Flächen gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben e bis f der Verordnung ist dieser Bodenentzug im Zustimmungsverfahren gemäß § 14 der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10" S. 105) besonders festzulegen. Diese Festlegung ist maßgebend für den zu berechnenden Satz der Bodennutzungsgebühr.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erreicht werden. Sie zwingen zu konkreten, abrechenbaren Ergebnissen in der Vorbeugungsarbeit und sie helfen, jeglichen Schematismus und unverbindliche Aussagen hinsichtlich erreichter Vorbeugungsleistungen zu überwinden.

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