Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 280

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 280 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 280); 280 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 9. Juli 1981 gern von Jugendklubs der FDJ bestätigten Arbeits- und 'Finanzpläne Zuwendungen aus dem Staatshaushalt, soweit "* andere Finanzierungsquellen (eigene Einnahmen aus Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen, aus der Sammlung von Sekundärrohstoffen, Mittel, die in der volkswirtschaftlichen Masseninitiative von den Jugendlichen erarbeitet wurden, Zuwendungen von volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen, die nicht Träger des Jugendklubs sind, sowie Mittel des Kontos junger Sozialisten) nicht ausreichen. Diese Mittel sind vom Leiter des Jugendklubs der FDJ entsprechend dem bestätigten Finanzplan beim zuständigen örtlichen Rat anzufordern und abzurechnen. (2) Für die Finanzierung der Jugendklubs der FDJ, die bei volkseigenen Kombinaten und Betrieben bestehen, sind die Bestimmungen des § 21 der Verordnung vom 8. November 1979 über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 38 S. 355) und der §§ 2 bis 4 der Anordnung vom 28. März 1972 Finanzierung der betrieblichen Betreuung (GBl. II Nr. 20 S. 225) sowie der Anordnung vom 30. November 1979 über die Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben der Industrie und.des Bauwesens Rahmenrichtlinie (Sonderdruck Nr. 1021 des Gesetzblattes S. 187/188) anzuwenden. (3) Jugendklubs der FDJ, die bei kulturellen, wissenschaftlichen und anderen staatlichen Einrichtungen bestehen, erhalten auf der Grundlage der bestätigten Arbeits- und Finanzpläne Zuwendungen im Rahmen der Haushaltspläne dieser Einrichtungen. (4) Jugendklubs der FDJ, deren Träger gewerkschaftlich geleitete Kulturhäuser sind, werden gemäß § 226 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) finanziell unterstützt. (5) Die Finanzierung der FDJ-Studentenklubs an Universitäten, Hoch- und Fachschulen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen erfolgt gemäß- der Anweisung Nr. 25/1974 des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 1/1975). (6) Die finanzielle Sicherstellung der Jugendklubs der FDJ bei- landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erfolgt entsprechend den in den Statuten und Betriebsordnungen sowie anderen Beschlüssen der Vollversammlung getroffenen Festlegungen. Sie sind im Betriebsplan, Planteil Arbeits- und Lebensbedingungen, zu planen. Für die finanzielle Sicherstellung von Jugendklubs bei anderen Genossenschaften sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften verbindlich. (7) Die Arbeit mit den finanziellen Mitteln in Jugendklubs der FDJ, deren Träger örtliche Räte und staatliche kulturelle Einrichtungen sind, erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultur und dem Zentralrat der FDJ vom 18. Juni 1981 über die Konto- und Kassen-führung in Jugendklubs der FDJ (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen das Ministeriums für Kultur Nr. 3/1981). (8) Volkseigene Kombinate und Betriebe sowie Genossenschaften und andere Einrichtungen, die Träger von Jugendklubs der FDJ sind, verfahren entsprechend. 9 (9) Die Träger von Jugendklubs der FDJ haben in Abstimmung mit den zuständigen FDJ-Leitungen einmal im Quartal die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel und die ordnungsgemäße Konto-,und Kassenführung zu kontrollieren. §7 Vertretung im Rechtsverkehr Im Rechtsverkehr kann der Träger des Jugendklubs der FDJ den Leiter des Jugendklubs der FDJ nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Vertretung einschließlich der Ausübung des Hausrechts bevollmächtigen. ■ §8 Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Haftbarkeit (1) Der Träger des Jugendklubs der FDJ ist für eine regelmäßige, aktenkundige Belehrung des Leiters des Jugendklubs der FDJ und der Mitglieder des FDJ-Klubrates über die Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes einschließlich der Verordnung vom 26. März 1969 zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (GBl. II Nr. 32 S. 219) sowie für regelmäßige Kontrollen über die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. (2) Bei Veranstaltungen bzw. während der Öffnungszeiten des Klubs ist der Leiter des Jugendklubs der FDJ im engen Zusammenwirken mit der FDJ-Ordnungsgruppe bzw. bei dessen Abwesenheit ein von ihm beauftragtes Mitglied des FDJ-Klubrates für die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz einschließlich der Verordnung vom 26. März 1969 zum Schutz der Kinder und Jugendlichen verantwortlich. (3) Bei im Jugendklub bzw. am Inventar und den Räumlichkeiten des Jugendklubs der FDJ auftretenden Schadenfällen ist der Verursacher festzustellen und gemäß den Rechtsvorschriften verantwortlich zu machen. §9 Verwaltung des sozialistischen Eigentums (1) Die Grundmittel und Arbeitsmittel des Jugendklubs der FDJ sind sozialistisches Eigentum. (2) Die Grundmittel und Arbeitsmittel des Jugendklubs der FDJ gliedern sich in 2 Gruppen: a) Grund- und Arbeitsmittel, die vom Träger des Jugendklubs der FDJ angeschafft und dem Jugendklub auf der Grundlage von Nutzungsverträgen zur Nutzung übergeben wurden, b) Grund- und Arbeitsmittel, die die Jugendlichen aus selbsterwirtschafteten Geldern bzw. aus Zuschüssen und Mitteln, die nicht vom Träger stammen, angeschafft haben. (3) Entsprechend dieser Nomenklatur sind die Grund- und Arbeitsmittel durch den Träger des Jugendklubs der FDJ auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu erfassen, zu sichern und zu verwalten. §10 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 1. Juli 1975 über die rechtliche Stellung und die Finanzierung von ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs (GBl. I Nr. 33 S. 614) außer Kraft. Berlin, den 18. Juni 1981 Der Minister für Kultur Hoffmann Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. 1020 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 1020 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 233 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen trägen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1080 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 2334501 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Monatlich Teil I 0,80 M, Teil II 1, M Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M. bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M. bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 5010 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1080 Berlin, Neustädtische Kirchstraße 15, Telefon: 229 22 23 Artikel-Nr. (EDV) 505003 Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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