Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 276

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 276 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 276); 276 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 9. Juli 1981 § 2 Grundsätze Die kommunistische Erziehung der Jugend schließt die bewußte Förderung ihrer Gesundheit, ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit ein und stellt hohe Anforderungen an die Gestaltung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen in der sozialistischen Schule. Die Erziehung zu einer gesunden .Lebensführung ist ein wichtiges Prinzip der Bildung und Erziehung im gesamten pädagogischen Prozeß. Gesundheitserziehung und Gewährleistung der Hygiene sind Aufgaben aller Lehrer und Erzieher an der Schule. Sie haben allen Schülern grundlegendes Wissen über die Gesundheit zu vermitteln sowie gesundheitsfördernde Verhaltensweisen, Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeiten und Aktivität für eine gesunde Lebensführung zu entwickeln. Das erfordert, den Fragen der gesunden Lebensführung der Schüler in allen Bereichen des schulischen Lebens die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und die notwendigen pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Bedingungen zu sichern. §3 Aufgaben der Leiter, Direktoren, Lehrer und Erzieher (1) Die Bezirksschulräte und Kreisschulräte tragen für die Gesundheitserziehung und die Durchsetzung pädagogisch-hygienischer und materiell-hygienischer Grundanforderungen an den Schulen des Territoriums die Verantwortung. Sie sichern durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsschutz sowie der Staatlichen Hygieneinspektion solche Bedingungen, die die Qualität und Effektivität der gesundheitlichen Betreuung der Kinder und Jugendlichen ständig erhöhen, eine systematische gesundheitserzieherische Arbeit gewährleisten und die hygienischen Bedingungen an den Schulen planmäßig verbessern. Sie befähigen die Direktoren zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und sichern eine straffe Kontrolle der Durchsetzung der Grundanforderungen. (2) Die Direktoren sind für die Gesundheitserziehung und die Durchsetzung der pädagogisch-hygienischen und materiellhygienischen Grundanforderungen an ihren Schulen verantwortlich. (3) Die Lehrer und Erzieher an der Schule sind verpflichtet, die Schüler zu einer gesunden Lebensführung zu erziehen, in ihrer pädagogischen Arbeit die hygienischen Grundanforderungen zu beachten und zu verwirklichen. Dabei arbeiten sie mit den Eltern, der FDJ und der Pionierorganisatiön „Ernst Thälmann“ eng zusammen. Pädagogisch-hygienische Grundanforderungen §4 Tages- und Wochenablauf (1) Um effektives Lernen und eine hohe Leistungsfähigkeit aller Schüler zu gewährleisten, ist an jeder Schule der Tagesund Wochenablauf aus pädagogischer, hygienischer und gesundheitserzieherischer Sicht zu gestalten. Der Unterricht ist entsprechend den im § 8 der Schulordnung festgelegten Normen und den konkreten schulischen Bedingungen so zu planen, daß ein sinnvoller Wechsel von geistiger und körperlicher Beanspruchung der Schüler gewährleistet wird. Das trifft sowohl auf die Anzahl der Stunden als auch auf die Abfolge der Unterrichtsfächer zu. (2) Doppelstunden sind nur in pädagogisch begründeten Fällen zulässig. §5 Planung und Gestaltung des Unterrichts (1) Bei der Planung und Gestaltung der Unterrichtsstunde ist die Altersspezifik der Schüler zu beachten, um Über- und Unterforderungen zu vermeiden. Es ist zu berücksichtigen, daß die Anforderungen nach Art und Dauer wechseln und nach Phasen hoher geistiger Konzentration Phasen der Entspannung geschaffen werden. In den Unterstufenklassen sollten darüber hinaus gymnastische Lockerungs- und Entspannungsübungen während der Unterrichtsstunde vorgesehen werden. Es ist dafür zu sorgen, daß sich die Schüler entsprechend § 30 der Schulordnung diszipliniert verhalten. (2) Die Hausaufgaben sind in Art und Umfang so zu bemessen, daß sie ihrer Funktion als Teil des Aneignungsprozesses gerecht werden und täglich dem Schüler noch ausreichend Zeit für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung bleibt. Eine Konzentration von Hausaufgaben an einzelnen Tagen ist zu vermeiden. (3) Im Unterricht ist auf eine gesunde Körperhaltung der Schüler zu achten. Besonders beim Schreiben und Lesen sind die Schüler zu einer aufrechten Sitzhaltung anzuhalten (Abstand der Augen von der Lesefläche mindestens 300 mm). Bei der Festlegung der Sitzordnung müssen Schüler mit Hör- und Sehschäden besonders beachtet werden. Schüler mit Hörfehlern sollen in der Mitte des Klassenraumes sitzen, sofern vom Arzt bzw. Pädagogen der sonderpädagogischen Beratungsstelle keine anderen Vorschläge gemacht werden. §6 Pausengestaltung (1) Alle Pausen sind entsprechend § 8 der Schulordnung strikt einzuhalten. Es ist darauf zu achten, daß jede Unterrichtsstunde pünktlich begonnen und geschlossen wird. In den großen Pausen sind Aufenthalt und Bewegung an frischer Luft zu gewährleisten. Ausnahmen sollten nur bei extremen Witterungsbedingungen gemacht werden. (2) Im Rahmen der Pausengestaltung ist darauf Einfluß zu nehmen, daß alle Schüler während des Vormittags (möglichst nach der 2. Unterrichtsstunde) frühstücken. Dabei ist anzustreben, daß nach Möglichkeit alle Kinder und Jugendlichen Milch trinken. (3) Bei der Schülerspeisung ist auf eine kulturvolle und hygienisch einwandfreie. Einnahme des Essens zu achten. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die zeitliche Planung der Mahlzeit zu legen (Pausenregelungen, Beachtung von Wegezeiten zu Schülerspeiseeinrichtungen u. a.), damit alle Schüler ihr Essen möglichst immer zu gleichen Tageszeiten und in ausreichender Zeit einnehmen können. Dabei ist entsprechend der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 713) zu sichern, daß die Zeit von 2 Stunden zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten nicht überschritten wird. Die Speiseräume sind niveauvoll und zweckmäßig auszugestalten. Während der Mahlzeiten sind Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. §7 Schulhort Im Schulhort ist auf der Grundlage des Stundenplanes und des Zeitplanes für die außerunterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit (§§ 9 und 27 der Schulordnung) ein gesundheitsfördernder Tagesablauf zu gewährleisten. Es ist zu garantieren, daß die Schüler nach den Anforderungen des Unterrichts sich ausreichend erholen, ihre Hausaufgaben anfertigen und der persönlichen Hygiene nachkommen können. Das erfordert insbesondere die Schaffung einer kulturvollen Atmosphäre im Schulhort einschließlich einer sinnvollen Betreuung der Schüler vor Beginn des Unterrichts, die Gewährleistung einer einstündigen Mittagsruhe für alle Schüler der 1. und nach Möglichkeit auch der 2. Klassen, die konsequente Durchsetzung der Forderung nach täglicher Bewegung aller Schüler im Freien sowie die Einhaltung der durch den Lehrer vorgegebenen Hausaufgabenzeit, damit eine ausreichende Erholung und sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermöglicht werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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