Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 276

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 276 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 276); 276 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 9. Juli 1981 § 2 Grundsätze Die kommunistische Erziehung der Jugend schließt die bewußte Förderung ihrer Gesundheit, ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit ein und stellt hohe Anforderungen an die Gestaltung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen in der sozialistischen Schule. Die Erziehung zu einer gesunden .Lebensführung ist ein wichtiges Prinzip der Bildung und Erziehung im gesamten pädagogischen Prozeß. Gesundheitserziehung und Gewährleistung der Hygiene sind Aufgaben aller Lehrer und Erzieher an der Schule. Sie haben allen Schülern grundlegendes Wissen über die Gesundheit zu vermitteln sowie gesundheitsfördernde Verhaltensweisen, Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeiten und Aktivität für eine gesunde Lebensführung zu entwickeln. Das erfordert, den Fragen der gesunden Lebensführung der Schüler in allen Bereichen des schulischen Lebens die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und die notwendigen pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Bedingungen zu sichern. §3 Aufgaben der Leiter, Direktoren, Lehrer und Erzieher (1) Die Bezirksschulräte und Kreisschulräte tragen für die Gesundheitserziehung und die Durchsetzung pädagogisch-hygienischer und materiell-hygienischer Grundanforderungen an den Schulen des Territoriums die Verantwortung. Sie sichern durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsschutz sowie der Staatlichen Hygieneinspektion solche Bedingungen, die die Qualität und Effektivität der gesundheitlichen Betreuung der Kinder und Jugendlichen ständig erhöhen, eine systematische gesundheitserzieherische Arbeit gewährleisten und die hygienischen Bedingungen an den Schulen planmäßig verbessern. Sie befähigen die Direktoren zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und sichern eine straffe Kontrolle der Durchsetzung der Grundanforderungen. (2) Die Direktoren sind für die Gesundheitserziehung und die Durchsetzung der pädagogisch-hygienischen und materiellhygienischen Grundanforderungen an ihren Schulen verantwortlich. (3) Die Lehrer und Erzieher an der Schule sind verpflichtet, die Schüler zu einer gesunden Lebensführung zu erziehen, in ihrer pädagogischen Arbeit die hygienischen Grundanforderungen zu beachten und zu verwirklichen. Dabei arbeiten sie mit den Eltern, der FDJ und der Pionierorganisatiön „Ernst Thälmann“ eng zusammen. Pädagogisch-hygienische Grundanforderungen §4 Tages- und Wochenablauf (1) Um effektives Lernen und eine hohe Leistungsfähigkeit aller Schüler zu gewährleisten, ist an jeder Schule der Tagesund Wochenablauf aus pädagogischer, hygienischer und gesundheitserzieherischer Sicht zu gestalten. Der Unterricht ist entsprechend den im § 8 der Schulordnung festgelegten Normen und den konkreten schulischen Bedingungen so zu planen, daß ein sinnvoller Wechsel von geistiger und körperlicher Beanspruchung der Schüler gewährleistet wird. Das trifft sowohl auf die Anzahl der Stunden als auch auf die Abfolge der Unterrichtsfächer zu. (2) Doppelstunden sind nur in pädagogisch begründeten Fällen zulässig. §5 Planung und Gestaltung des Unterrichts (1) Bei der Planung und Gestaltung der Unterrichtsstunde ist die Altersspezifik der Schüler zu beachten, um Über- und Unterforderungen zu vermeiden. Es ist zu berücksichtigen, daß die Anforderungen nach Art und Dauer wechseln und nach Phasen hoher geistiger Konzentration Phasen der Entspannung geschaffen werden. In den Unterstufenklassen sollten darüber hinaus gymnastische Lockerungs- und Entspannungsübungen während der Unterrichtsstunde vorgesehen werden. Es ist dafür zu sorgen, daß sich die Schüler entsprechend § 30 der Schulordnung diszipliniert verhalten. (2) Die Hausaufgaben sind in Art und Umfang so zu bemessen, daß sie ihrer Funktion als Teil des Aneignungsprozesses gerecht werden und täglich dem Schüler noch ausreichend Zeit für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung bleibt. Eine Konzentration von Hausaufgaben an einzelnen Tagen ist zu vermeiden. (3) Im Unterricht ist auf eine gesunde Körperhaltung der Schüler zu achten. Besonders beim Schreiben und Lesen sind die Schüler zu einer aufrechten Sitzhaltung anzuhalten (Abstand der Augen von der Lesefläche mindestens 300 mm). Bei der Festlegung der Sitzordnung müssen Schüler mit Hör- und Sehschäden besonders beachtet werden. Schüler mit Hörfehlern sollen in der Mitte des Klassenraumes sitzen, sofern vom Arzt bzw. Pädagogen der sonderpädagogischen Beratungsstelle keine anderen Vorschläge gemacht werden. §6 Pausengestaltung (1) Alle Pausen sind entsprechend § 8 der Schulordnung strikt einzuhalten. Es ist darauf zu achten, daß jede Unterrichtsstunde pünktlich begonnen und geschlossen wird. In den großen Pausen sind Aufenthalt und Bewegung an frischer Luft zu gewährleisten. Ausnahmen sollten nur bei extremen Witterungsbedingungen gemacht werden. (2) Im Rahmen der Pausengestaltung ist darauf Einfluß zu nehmen, daß alle Schüler während des Vormittags (möglichst nach der 2. Unterrichtsstunde) frühstücken. Dabei ist anzustreben, daß nach Möglichkeit alle Kinder und Jugendlichen Milch trinken. (3) Bei der Schülerspeisung ist auf eine kulturvolle und hygienisch einwandfreie. Einnahme des Essens zu achten. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die zeitliche Planung der Mahlzeit zu legen (Pausenregelungen, Beachtung von Wegezeiten zu Schülerspeiseeinrichtungen u. a.), damit alle Schüler ihr Essen möglichst immer zu gleichen Tageszeiten und in ausreichender Zeit einnehmen können. Dabei ist entsprechend der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 713) zu sichern, daß die Zeit von 2 Stunden zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten nicht überschritten wird. Die Speiseräume sind niveauvoll und zweckmäßig auszugestalten. Während der Mahlzeiten sind Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. §7 Schulhort Im Schulhort ist auf der Grundlage des Stundenplanes und des Zeitplanes für die außerunterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit (§§ 9 und 27 der Schulordnung) ein gesundheitsfördernder Tagesablauf zu gewährleisten. Es ist zu garantieren, daß die Schüler nach den Anforderungen des Unterrichts sich ausreichend erholen, ihre Hausaufgaben anfertigen und der persönlichen Hygiene nachkommen können. Das erfordert insbesondere die Schaffung einer kulturvollen Atmosphäre im Schulhort einschließlich einer sinnvollen Betreuung der Schüler vor Beginn des Unterrichts, die Gewährleistung einer einstündigen Mittagsruhe für alle Schüler der 1. und nach Möglichkeit auch der 2. Klassen, die konsequente Durchsetzung der Forderung nach täglicher Bewegung aller Schüler im Freien sowie die Einhaltung der durch den Lehrer vorgegebenen Hausaufgabenzeit, damit eine ausreichende Erholung und sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermöglicht werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit dem Plan beachtet werden, daß er - obwohl zu einem Zeitpunkt fixiert, zu dem in der Regel bereits relativ sichere Erkenntnisse zu manchen Erkenntnissen über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Operativen Vorgangs bestehenden oder nicht bestehenden Zusammenarbeit zwischen der vorgangsbearbeitenden operativen Diensteinheit und der zuständigen Untersuchungsabteilung eine enge Zusammenarbeit in der Abschlußphase jedes Operativen Vorganges.

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