Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 274

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 274 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 274); 274 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 9. Juli 1981 §3 Aufgaben der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben zu sichern, daß die in ihrem Territorium vorhandenen Bäume erhalten, gepflegt und vor Beschädigungen geschützt sowie unvermeidbare Schäden fachgerecht saniert werden. Sie haben den Baumbestand entsprechend den gesellschaftlichen und landeskulturellen Erfordernissen im Territorium zu entwickeln. Sie arbeiten dabei eng mit den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben und Kombinaten, Kombinatsbetrieben, Betrieben, Einrichtungen. Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern zusammen. (2) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden nehmen darauf Einfluß, daß die Aufgaben zur Erhaltung und Pflege der Bäume mit in den Wettbewerb „Schöner unsere Städte und Gemeinden Mach mit!“ einbezogen werden. §4 Finanzierung Die staatlichen und die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Kombinatsbetriebe, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen haben die Finanzierung ihrer Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Bäumen sowie zur Erweiterung des vorhandenen Baumbestandes in die Volkswirtschafts- oder Haushaltspläne aufzunehmen. §5 Genehmigungsverfahren (1) Das Beseitigen von Bäumen ist nur mit Genehmigung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zulässig. Bei Investitionen erfolgt die Entscheidung über das Beseitigen von Bäumen entsprechend § 7. (2) Die Genehmigung zum Beseitigen von Bäumen kann erteilt werden, wenn diese entsprechend den territorialen Bedingungen unter Beachtung der landeskulturellen Erfordernisse und den in dem Antrag dargelegten Gründen vertretbar und insbesondere a) zur Abwendung von wesentlichen Beeinträchtigungen der Nutzung von Grundstücken, b) zur Schaffung von Baufreiheit entsprechend den Rechtsvorschriften1 * i., ~ " c) zur Umgestaltung von Grundstücken, insbesondere zur Gewinnung von Flächen zur kleingärtnerischen Nutzung, d) zur Erneuerung des Baumbestandes, e) zur planmäßigen Bewirtschaftung des Baumbestandes notwendig ist. (3) Die Einholung der Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine unverzügliche Beseitigung von Bäumen zum Zwecke der Abwendung von akuten Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bürger, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum der Bürger oder aus phyto-sanitären Gründen notwendig ist. Die vorgenommene Beseitigung von Bäumen zur Abwendung einer akuten Gefahr ist vom Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten dem für das Erteilen der Genehmigung zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde' unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen. (4) Die bei der Abwendung von akuten Gefahren gemäß Abs. 3 durchgeführten und nachträglich mitgeteilten Maßnahmen sind vom zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zu überprüfen. Erforderlichenfalls können Auflagen entsprechend § 6 Abs. 3 erteilt werden. 1 Z. Z. gilt: Verordnung vom 22. März 1972 über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung (GBl. II Nr. 26 S. 293) i. d. F. der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425). §6 Antrag auf Genehmigung zum Beseitigen von Bäumen (1) .Der Antrag auf Genehmigung zum Beseitigen von Bäumen ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 7 Abs. 1 schriftlich mit Begründung an den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zu richten. (2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oderder Gemeinde hat die Entscheidung über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu treffen und diese dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, nach Abstimmung mit dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb dem Antragsteller mit der Entscheidung die Verwendung von Bäumen als Nutzholz entsprechend den Rechtsvorschriften- mitzuteilen. (3) Mit der Erteilung der Genehmigung kann die Auflage zur Durchführung von 'Ersatzpflanzungen bis zur doppelten Anzahl der zu beseitigenden Bäume verbunden werden. Anstelle der Auflage zur Durchführung von Ersatzpflanzungen kann die Beauflagung zur Kostentragung für erforderliche Ersatzpflanzungen erfolgen. §7 Erhaltung und Schutz der Bäume bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (1) Bei Investitionen ist im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsverfahren mit über die Erhaltung oder über das Beseitigen von Bäumen zu entscheiden. Dem Antrag zum Beseitigen von Bäumen ist eine Stellungnahme des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde beizufügen. (2) Die Entscheidung entsprechend Abs. 1 kann mit folgenden Auflagen verbunden werden: a) Vorlage eines Baumbestandsplanes; b) Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Bäumen; c) Vornahme geeigneter Schutzmaßnahmen für den zu erhaltenden Baumbestand im Zeitraum von der Einrichtung bis zur Räumung von Baustellen; d) Vornahme von Ersatzpflanzungen bis zur lOfachen Anzahl der zu beseitigenden Bäume, einschließlich von Starkbäumen, sowie Festlegungen über Standorte und zu pflanzende Baumarten. (3) Das beim Beseitigen von Bäumen anfallende Nutzholz ist vom Investitionsauftraggeber entsprechend den Rechtsvorschriften2 * * S. dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb zum Ankauf anzubieten. (4) Die Bauausführenden sind vom Investitionsauftraggeber über die erteilten Auflagen vor Baubeginn nachweislich zu informieren. Sie haben die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Bäume auf der Baustelle einzuhalten. (5) Die Räte der Städte, der Stadtbezirke oder der Gemeinden sind von den Entscheidungen gemäß Abs. 2 zu informieren. Sie kontrollieren die Durchführung der erteilten Auflagen. §8 Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen und gegen Auflagen (1) Gegen die Ablehnung von Anträgen und gegen Auflagen gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 kann Beschwerde eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung oder der Auflage bei dem örtlichen 2 Z. z. gilt: Anordnung vom 27. Januar 1966 über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes (GBl. II Nr. 20 S. 101) i. d. F. der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363; Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827) und der Anordnung vom 13. August 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe im Bereich der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (GBl. II Nr. 66 S. 574; Ber. GBl. II Nr. 69 S. 601).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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