Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 263 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 263); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 29. Juni 1981 263 (4) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten nach den schulpolitischen Grundsätzen des Bildungswesens. Sie sind verpflichtet, im Interesse der einheitlichen Gestaltung des Prozesses der sozialistischen Bildung und Erziehung ihrer Schüler engen Kontakt zu den allgemeinbildenden Schulen ihres Wirkungsbereiches zu halten. §2 Bildung von Musikunterrichtskabinetten (1) Über die Bildung von Musikunterrichtskabinetten- entscheiden die Räte der Kreise, Abteilung Kultur, iim Rahmen der personellen und materiellen Voraussetzungen im Territorium nach Zustimmung durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur. (2) Musikunterrichtskabinette sind vorrangig in den Kreisen zu bilden, in denen die Bedürfnisse nach musikalischer Bildung noch nicht ausreichend befriedigt werden können, insbesondere in Kreisen ohne Musikschulen. Sie können auch in Kreisen gebildet werden, in denen neben den Musikschulen weitere Ausbildungsmöglichkeiten erforderlich sind. (3) Die Bildung von Musikunterrichtskabinetten kann nur im Rahmen der bestätigten Pläne erfolgen. Für die Planung sind die Räte der Kreise, Abteilung Kultur, nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zuständig. . §3 Arbeitsweise (1) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten im Schuljahreszyklus einschließlich Ferienregelung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen; Zu-und Abgänge sollen zu Beginn und Ende des Schuljahres erfolgen. (2) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten eng mit den Musikschulen zusammen. Sie sind verpflichtet, Schüler, deren Eignung für ein späteres Musikstudium erkennbar wird, für eine erweiterte Ausbildung an der Musikschule vorzuschlagen oder andere Maßnahmen ihrer individuellen Förderung im Zusammenwirken mit der Musikschule festzulegen. (3) Die fachliche Anleitung und Beratung der Musikunterrichtskabinette erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 vom 15. Mai 1972 über die Musikschulen (GBl. II Nr. 34 S. 391) durch die Bezirksmusikschulen. §4 Unterricht (1) Grundlage für Inhalt und Methodik des Unterrichts sind die Lehrpläne der Musikschulen, jedoch ohne Bindung an ihre zeitlichen und quantitativen Zielstellungen. Ihre Anwendung erfolgt variabel entsprechend den Möglichkeiten der Schüler sowie den Erfordernissen ihrer musikalischen Betätigung in Kollektiven des künstlerischen Volksschaffens und im individuellen Bereich. (2) Jeder Schüler erhält 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) wöchentlich, in der Regel in Gruppen zu zweit. Für besonders befähigte Schüler kann Einzelunterricht vereinbart werden. Dem Musikunterrichtskabinett stehen je 100 Schüler wöchentlich bis zu 75 von Lehrern zu erteilende Unterrichtsstunden zur Verfügung. (3) Jedes Musikunterrichtskabinett führt ein Schülerhauptbuch2 mit folgenden Angaben: Name des Schülers, Schülemummer, Unterrichtsfach, Beginn der Ausbildung, Ende der Ausbildung. (4) In Lehrberichtsheften2 4 sind von den Lehrkräften der Unterrichtsbesuch und der vermittelte Unterrichtsstoff exakt nachzuweisen. (5) Zur Kontrolle und zum Nachweis der Unterrichtsergebnisse dienen Schuljahresvorspiele und Veranstaltungen. In den Musikunterrichtskabinetten werden keine Prüfungen durchgeführt und keine Zeugnisse erteilt Auf Antrag des Schülers können Bescheinigungen über den Besuch des Unterrichts ausgestellt oder'Leistungseinschätzungen angefertigt werden. §5 Auswahl der Schüler (1) Die Auswahl der Schüler erfolgt aus dem Kreis der Bewerber. Die Leiter bzw. Direktoren der Einrichtungen der Vorschulerziehung und der allgemeinbildenden Schulen sowie staatliche Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen haben das Recht, dem Musikunterrichtskabinett Kinder und Jugendliche für eine instrumentale oder vokale Ausbildung vorzuschlagen. (2) Die Aufnahme eines Schülers ist von den Ergebnissen eines Gesprächs abhängig, in welchem der Bewerber Interesse für den Unterricht und elementare musikalische Voraussetzungen nachweisen soll. (3) Die Musikunterrichtskabinette schließen mit den Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern Unterrichtsverträge5 6 ab. Die Verträge sind jährlich zum 31. August bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündbar. Während des Schuljahres ist eine Beendigung des Vertrages nur durch Vereinbarung der Vertragspartner möglich. §6 Leiter und Lehrkräfte (1) Das Musikunterrichtskabinett wird von einem Musikerzieher geleitetf Er trägt die Dienstbezeichnung „Leiter des Musikunterrichtskabinetts“. (2) Im Musikunterrichtskabinett sind hauptamtliche und nebenamtliche Lehrkräfte tätig, die über die erforderlichen fachlichen, politischen und pädagogischen Voraussetzungen verfügen. Als hauptamtliche Lehrkräfte sind vorrangig freischaffende Musikerzieher zu gewinnen. Der überwiegende Teil des Unterrichts soll von nebenamtlichen Lehrkräften erteilt werden, die unter den Orchester- und Tanzmusikem sowie den Absolventen der „Lehrgänge für Instrumental- und Gesangslehrer im Nebenberuf“ an den Bezirksmusikschulen zu gewinnen sind. Absolventen der Hochschulen für Musik dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Absolventeneinsatzkommission in den Musikunterrichtskabinetten eingesetzt werden. (3) Der Abschluß und die Auflösung des Arbeitsvertrages, die Arbeitszeit und die Vergütung5, die jährliche zusätzliche Vergütung® sowie die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz2 bei hauptamtlichen Lehrkräften der Musikunterrichtskabinette regeln sich nach den für die Musikschulen geltenden Bestimmungen. (4) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und ständig an ihrer Qualifizie- 3 Vordruckverlag Spremberg, Best.-Nr. 532 10. 4 Vertragsmuster ln Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur Nr. 3/81. 5 Vereinbarung vom 9. August 1972 über die Arbelts- und Lohnbedin-gungen der Lehrkräfte an Musikschulen, Tarif-Reg.-Nr. 123/72 des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne mit den dazu erlassenen Nachträgen. 6 Vereinbarung vom 26. Juli 1976 über eine Jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter an Musikschulen, Tarif-Reg.-Nr. 87/76 des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne. 2 Z. Z. gelten die Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. Nr 85 s. 675) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 1959 (GBl. I Nr. 32 S. 521) und die zu Ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen. 2 Vordruckverlag Spremberg, Best.-Nr. 532 20.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen. Insbesondere die konsequente Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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