Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 263 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 263); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 29. Juni 1981 263 (4) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten nach den schulpolitischen Grundsätzen des Bildungswesens. Sie sind verpflichtet, im Interesse der einheitlichen Gestaltung des Prozesses der sozialistischen Bildung und Erziehung ihrer Schüler engen Kontakt zu den allgemeinbildenden Schulen ihres Wirkungsbereiches zu halten. §2 Bildung von Musikunterrichtskabinetten (1) Über die Bildung von Musikunterrichtskabinetten- entscheiden die Räte der Kreise, Abteilung Kultur, iim Rahmen der personellen und materiellen Voraussetzungen im Territorium nach Zustimmung durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur. (2) Musikunterrichtskabinette sind vorrangig in den Kreisen zu bilden, in denen die Bedürfnisse nach musikalischer Bildung noch nicht ausreichend befriedigt werden können, insbesondere in Kreisen ohne Musikschulen. Sie können auch in Kreisen gebildet werden, in denen neben den Musikschulen weitere Ausbildungsmöglichkeiten erforderlich sind. (3) Die Bildung von Musikunterrichtskabinetten kann nur im Rahmen der bestätigten Pläne erfolgen. Für die Planung sind die Räte der Kreise, Abteilung Kultur, nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zuständig. . §3 Arbeitsweise (1) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten im Schuljahreszyklus einschließlich Ferienregelung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen; Zu-und Abgänge sollen zu Beginn und Ende des Schuljahres erfolgen. (2) Die Musikunterrichtskabinette arbeiten eng mit den Musikschulen zusammen. Sie sind verpflichtet, Schüler, deren Eignung für ein späteres Musikstudium erkennbar wird, für eine erweiterte Ausbildung an der Musikschule vorzuschlagen oder andere Maßnahmen ihrer individuellen Förderung im Zusammenwirken mit der Musikschule festzulegen. (3) Die fachliche Anleitung und Beratung der Musikunterrichtskabinette erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 vom 15. Mai 1972 über die Musikschulen (GBl. II Nr. 34 S. 391) durch die Bezirksmusikschulen. §4 Unterricht (1) Grundlage für Inhalt und Methodik des Unterrichts sind die Lehrpläne der Musikschulen, jedoch ohne Bindung an ihre zeitlichen und quantitativen Zielstellungen. Ihre Anwendung erfolgt variabel entsprechend den Möglichkeiten der Schüler sowie den Erfordernissen ihrer musikalischen Betätigung in Kollektiven des künstlerischen Volksschaffens und im individuellen Bereich. (2) Jeder Schüler erhält 1 Unterrichtsstunde (45 Minuten) wöchentlich, in der Regel in Gruppen zu zweit. Für besonders befähigte Schüler kann Einzelunterricht vereinbart werden. Dem Musikunterrichtskabinett stehen je 100 Schüler wöchentlich bis zu 75 von Lehrern zu erteilende Unterrichtsstunden zur Verfügung. (3) Jedes Musikunterrichtskabinett führt ein Schülerhauptbuch2 mit folgenden Angaben: Name des Schülers, Schülemummer, Unterrichtsfach, Beginn der Ausbildung, Ende der Ausbildung. (4) In Lehrberichtsheften2 4 sind von den Lehrkräften der Unterrichtsbesuch und der vermittelte Unterrichtsstoff exakt nachzuweisen. (5) Zur Kontrolle und zum Nachweis der Unterrichtsergebnisse dienen Schuljahresvorspiele und Veranstaltungen. In den Musikunterrichtskabinetten werden keine Prüfungen durchgeführt und keine Zeugnisse erteilt Auf Antrag des Schülers können Bescheinigungen über den Besuch des Unterrichts ausgestellt oder'Leistungseinschätzungen angefertigt werden. §5 Auswahl der Schüler (1) Die Auswahl der Schüler erfolgt aus dem Kreis der Bewerber. Die Leiter bzw. Direktoren der Einrichtungen der Vorschulerziehung und der allgemeinbildenden Schulen sowie staatliche Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen haben das Recht, dem Musikunterrichtskabinett Kinder und Jugendliche für eine instrumentale oder vokale Ausbildung vorzuschlagen. (2) Die Aufnahme eines Schülers ist von den Ergebnissen eines Gesprächs abhängig, in welchem der Bewerber Interesse für den Unterricht und elementare musikalische Voraussetzungen nachweisen soll. (3) Die Musikunterrichtskabinette schließen mit den Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern Unterrichtsverträge5 6 ab. Die Verträge sind jährlich zum 31. August bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündbar. Während des Schuljahres ist eine Beendigung des Vertrages nur durch Vereinbarung der Vertragspartner möglich. §6 Leiter und Lehrkräfte (1) Das Musikunterrichtskabinett wird von einem Musikerzieher geleitetf Er trägt die Dienstbezeichnung „Leiter des Musikunterrichtskabinetts“. (2) Im Musikunterrichtskabinett sind hauptamtliche und nebenamtliche Lehrkräfte tätig, die über die erforderlichen fachlichen, politischen und pädagogischen Voraussetzungen verfügen. Als hauptamtliche Lehrkräfte sind vorrangig freischaffende Musikerzieher zu gewinnen. Der überwiegende Teil des Unterrichts soll von nebenamtlichen Lehrkräften erteilt werden, die unter den Orchester- und Tanzmusikem sowie den Absolventen der „Lehrgänge für Instrumental- und Gesangslehrer im Nebenberuf“ an den Bezirksmusikschulen zu gewinnen sind. Absolventen der Hochschulen für Musik dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Absolventeneinsatzkommission in den Musikunterrichtskabinetten eingesetzt werden. (3) Der Abschluß und die Auflösung des Arbeitsvertrages, die Arbeitszeit und die Vergütung5, die jährliche zusätzliche Vergütung® sowie die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz2 bei hauptamtlichen Lehrkräften der Musikunterrichtskabinette regeln sich nach den für die Musikschulen geltenden Bestimmungen. (4) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und ständig an ihrer Qualifizie- 3 Vordruckverlag Spremberg, Best.-Nr. 532 10. 4 Vertragsmuster ln Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur Nr. 3/81. 5 Vereinbarung vom 9. August 1972 über die Arbelts- und Lohnbedin-gungen der Lehrkräfte an Musikschulen, Tarif-Reg.-Nr. 123/72 des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne mit den dazu erlassenen Nachträgen. 6 Vereinbarung vom 26. Juli 1976 über eine Jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter an Musikschulen, Tarif-Reg.-Nr. 87/76 des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne. 2 Z. Z. gelten die Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. Nr 85 s. 675) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Mai 1959 (GBl. I Nr. 32 S. 521) und die zu Ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen. 2 Vordruckverlag Spremberg, Best.-Nr. 532 20.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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