Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 242

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 242 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 242); 242 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 18. Juni 1981 (4) Das verkaufte Nutzmaterial ist nicht als Erfüllung des Planes des Aufkommens von metallischen Sekundärrohstoffen des Verkäufers anzurechnen. Die Nutzschienen aus dem Bereich des Ministeriums für Verkehrswesen und aus den Kombinaten der Braunkohleindustrie sind an die VEB Metallaufbereitung abzuliefern und auf die Erfüllung der staatlichen Planauflage Stahlschrott anzurechnen. (5) Zum Handel (An- und Verkauf) mit Nutzmaterial aus Stahl, Eisen und unedlen Nichteisenmetallen sind auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestimmungen4 der VEB Kombinat Metallaufbereitung und Einrichtungen des sozialistischen Einzelhandels entsprechend den Verträgen mit dem VEB Kombinat Metallaufbereitung berechtigt. (6) Jeder Export von Nutzmaterial aus Stahl, - Eisen und unedlen Nichteisenmetallen bedarf der Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Inländischer Partner der Außenhandelsbetriebe beim Export von Nutz-material aus Stahl, Eisen und unedlen Nichteisenmetallen ist ausschließlich der VEB Kombinat Metallaufbereitung. (7) Auf Nutzmaterial finden die entsprechenden Gütevorschriften für Neumaterial keine Anwendung. (8) Die Staatliche Inspektion für metallische Sekundärrohstoffe, die staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft und die beauftragten Mitarbeiter des VEB Kombinat Metallaufbereitung sind berechtigt, die Nutzmaterialverkäufe der Anfallstellen zu kontrollieren. Entspricht die Abwicklung derartiger Verkäufe nicht den Rechtsvorschriften, ist nach entsprechender Entscheidung des Generaldirektors des VEB Kombinat Metallaufbereitung das Material dem zuständigen VEB Metallaufbereitung als Schrott abzuliefern. Gefährlicher Schrott § 19 Sprengstoffbehafteter Schrott - (1) Sprengstoffbehafteter Schrott im Sinne dieser Anordnung sind alle Gegenstände, die ihrer Art oder Herkunft nach Sprengstoffe enthalten oder mit Strengstoffen behaftet sein können. Darunter fallen insbesondere Munitionskörper aller Art und jeglicher Schrott aus sprengstoffherstellenden Betrieben. (2) Sprengstoffbehafteter Schrott ist unverzüglich dem zuständigen Volkspolizei-Kreisamt zu melden. Handelt es sich um Fundmunition, so ist für die Durchführung der erforderlichen Beräumungs- und Sicherungsmaßnahmen die Deutsche Volkspolizei zuständig. In allen anderen Fällen hat neben der Meldung an die Deutsche Volkspolizei eine Mitteilung an einen sprengmittelverbrauchenden Betrieb zwecks Vernichtung des sprengstoffbehafteten Schrottes zu erfolgen. (3) Im Bereich der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik gilt für die Behandlung von sprengstoffbehaftetem Schrott der vom zuständigen Minister festgelegte Verfahrensweg. (4) Unschädlich gemachter Munitionsschrott darf nur in verplombten gedeckten Wagen mit abklappbaren Dächern, bei kleineren Mengen in geeigneten verplombten Behältern, versandt werden. Den Sendungen ist eine Bescheinigung des Absenders über die Ungefährlichkeit des Schrottes beizufügen. Dem schrottverbrauchenden Betrieb (Empfänger) ist der Zeitpunkt der Wagenabsendung fernschriftlich mitzuteilen. §20 Explosionsfähiger Schrott (1) Explosionsfähiger Schrott im Sinne dieser Anordnung sind Gegenstände ohne Sprengstoffbehaftungen, die ihrer Art und Herkunft nach geeignet sind, auf Grund von äußeren 'S Die gesetzlichen Preise für Nutzmaterial aus Stahl, Eisen und unedlen Nichteisenmetallen können beim VEB Kombinat Metallaufbereitung erfragt werden. Einwirkungen jeder Art erhebliche Explosionen oder explosionsähnliche Wirkungen bei der Verarbeitung des Schrottes hervorzurufen (siehe Anlage 2). (2) Die Ablieferung explosionsfähigen Schrottes ist in folgenden Ausnahmefällen zulässig: a) durch eine Anfallstelle an den VEB Metallaufbereitung, wenn die Anfallstelle keine Möglichkeit zur Unschädlichmachung des explosionsfähigen Schrottes hat und die Ablieferung des explosionsfähigen Schrottes getrennt vom sonstigen Schrott als besonders gekennzeichnete Lieferung oder Posten erfolgt, b) durch Bürger an alle Annahmestellen, c) durch die VEB Sekundärrohstofferfassung und deren Beauftragte zum Aufkauf von Sammelschrott an die VEB Metallaufbereitung. §21 (1) Es ist unzulässig, sprengstoffbehafteten oder explosionsfähigen Schrott abzuliefern oder zu versenden, soweit im § 20 Abs. 2 nichts anderes festgelegt ist. (2) Schrott, der weder spengstoffbehaftet noch explosionsfähig ist, aber durch seine innere oder äußere Beschaffenheit für die Aufbereitung oder den Verbrauch schädlich sein kann (z. B. giftiges oder mit Giften behaftetes oder radioaktives Material), darf von der Anfallstelle nur mit Zustimmung des VEB Metallaufbereitung oder sonstigen Empfängers unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutzes geliefert werden. Schädliche Anhaftungen oder Wirkungen hat die Anfallstelle zu beseitigen. (3) Fässer und Behälter jeder Art sind vor der Ablieferung zu entleeren und zu reinigen. §22 (1) Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel haben Beauftragte für die Schrottverladung einzusetzen. Diese Beauftragten haben dafür zu sorgen, daß der verladene Schrott entsprechend dieser Anordnung frei von sprengstoffbehafteten und explosionsfähigen Gegenständen ist. Die Beauftragten haben das durch ihre Unterschrift in einem Verladebuch zu bestätigen. (2) Dieses Verladebuch ist in jeder Struktureinheit der im Abs. 1 genannten Betriebe, in der Schrottverladungen vorgenommen werden, lückenlos zu führen. Es muß für jede einzelne Schrottlieferung ausweisen: Versandtag, Nummer bzw. polizeiliches Kennzeichen des Transportmittels, Schrottsorte (lt. Deklaration) und Unterschrift des Beauftragten. Dem Verladebuch ist eine Bestätigung mit dem Wortlaut der Anlage 3 voranzustellen. §23 (1) Die schrottverbrauchenden Betriebe (Empfänger) sind verpflichtet, alle möglicherweise als gefährlicher Schrott anzusehenden Gegenstände aussortieren und getrennt lagern zu lassen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die als gefährlicher Schrott festgestellten Gegenstände sind unter fortlaufender Numerierung mit der Güterwagennummer bzw. dem polizeilichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, dem Eingangstag der Lieferung und der Bezeichnung des Absenders in ein Tagebuch einzutragen. Die Eintragenummer ist auf dem Gegenstand mit roter Farbe zu vermerken. (3) Dem Empfänger ist für das Auffinden von gefährlichem Schrott vom Absender ein bestimmter Betrag zu zahlen. Dieser beträgt bei a) sprengstoffbehaftetem Schrott 10 M je Stück, jedoch hoch-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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