Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 241

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 241 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 241); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 18. Juni 1981 241 trieben untersagt, Schrott in die Deponien einzuschieben. Der beauftragte Betrieb hat den geborgenen Schrott mit eigenen Fahrzeugen an den örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung abzuliefern und darüber Verträge abzuschließen. (2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, Fremdfahrzeuge mit einem hohen Schrottanteil des Ladegutes von den Deponien zurückzuweisen. Wird der hohe Schrottanteil erst nach Abkippen des Ladegutes festgestellt, ist der Sachverhalt dem Fachorgan für Sekundärrohstoffwirtschaft beim Rat des Kreises zur Einleitung entsprechender Maßnahmen mitzuteilen. Die Staatliche Inspektion für metallische Sekundärrohstoffe ist darüber zu informieren. (3) Betriebe gemäß Abs. 1 haben Schrott auszusortieren und können dazu mit ihren Werktätigen Vereinbarungen über die Schrottsammlung auf den Deponien abschließen, in denen Einzelheiten und Voraussetzungen der Vergütung festzulegen sind. Die Vergütung ist in Höhe der gesetzlichen Sammelschrottpreise zu zahlen. §14 Sammelschrott (1) Über den Aufkauf von Sammelschrott ist ab 100 kg bei Stahlschrott und Gußeisenschrott und ab 5 kg bei unedlem Nichteisenmetallschrott ein Nachweis zu führen, aus dem Name, Anschrift und Personalausweisnummer des Ablieferers ersichtlich sind. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden, in denen keine volkseigenen Annahmestellen oder Beauftragte der VEB Sekundärrohstofferfassung den vollständigen Aufkauf des Sammelschrottes sichern, haben öffentliche Sammelschrottplätze einzurichten, zu unterhalten und zu kennzeichnen. Der Sammelschrottplatz muß den Bedingungen eines Beladeplatzes entsprechen (fester Untergrund, keine Freileitungen, Platz für Technik). §15 Schrott mit vergegenständlichten Staatsund Dienstgeheimnissen (1) Die Anfallstellen sind dafür verantwortlich, daß Schrott, der vergegenständlichte Staats- und Dienstgeheimnisse enthält oder in anderer Form Auskunft über dienstliche Angelegenheiten gibt, auf eigene Kosten so bearbeitet wird, daß aus den verbleibenden Rückständen keine Offenbarung über den geheimzuhaltenden oder dienstlichen Inhalt erfolgen kann. (2) Die Anfallstellen, die keine Voraussetzungen für eine derartige Bearbeitung besitzen, haben diesen Schrott nach der Versanddisposition des örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung direkt beim schrottverbrauchenden Betrieb ab-zuliefem. (3) Die verschlußsichere Aufbewahrung dieses Schrottes ist zu gewährleisten. Jeglicher Zugriff durch Unbefugte ist zu unterbinden. (4) Die geltenden Rechtsvorschriften über den Geheimnisschutz bleiben von diesen Festlegungen unberührt. §16 Planung (1) Die Planung des Aufkommens von Schrott hat nach den Quellen des Anfalls (Neu- und Altschrott) auf der Grundlage von technisch-wissenschaftlichen Kennziffern und Aussonderungsplänen entsprechend den Festlegungen über die Planung der Volkswirtschaft zu erfolgen. (2) Die Kombinate und übergeordneten Organe der Anfallstellen dürfen unter Einhaltung ihres bestätigten Planes des Aufkommens von Schrott die Planaufteilung auf die Anfallstellen nur in begründeten Einzelfällen und höchstens einmal im Planjahr in Abstimmung mit dem VEB Kombinat Metallaufbereitung ändern. Eine derartige Änderung gilt stets mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres. Sie ist dem VEB Kombinat Metallaufbereitung und dem örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung von den Kombinaten bzw. übergeordneten Organen der Anfallstellen bis zum 15. Tag vor Beginn des Kalendervierteljahres bekanntzugeben und bewirkt eine Änderung des Vertrages über die Lieferung von Schrott. §17 Meldepflichten (1) Von den Anfallstellen (ausgenommen Bereiche Räte der Bezirke, Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie und Ministerium für Leichtindustrie) hat per 30. Juni jedes Planjahres an die örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung und von den Kombinaten an den VEB Kombinat Metallaufbereitung eine Meldung der Erfüllung nach den Quellen des Anfalls unterteilt nach Gesamtmenge, davon Neuschrott (bereinigter Materialverbrauch, Materialausnutzung und Anfallmenge) und davon Altschrott (Reparaturschrott, Aussonderungsmenge) für alle Staatsplanpositionen auf Planformularen zu erfolgen. Außerdem sind die geplanten und nichtgeplanten einmaligen jährlichen Aussonderungen mengenmäßig auszuweisen. (2) Die schrottverbrauchenden Betriebe haben monatlich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats Bestand, Zugang und Verbrauch von Schrott sowie den Anfall und Verbrauch von Kreislaufmaterial zu melden. Soweit sie gleichzeitig Anfallstellen von Blauschrott und Kokillengußbruch sind, haben sie gesondert dessen Anfall und Verbrauch monatlich zu melden. Die Meldungen sind auf den genehmigten Vordrucken innerhalb der darin angegebenen Fristen an die örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung zu erstatten. §18 Nutzmaterial (1) Die Anfallstellen, die VEB Metallaufbereitung und der sonstige Schrotthandel sind verpflichtet, Nutzmaterial auszusortieren und innerbetriebliche Regelungen zu treffen, die die Aussortierung von Nutzmaterial stimulieren. (2) Die Anfallstellen haben das bei ihnen aussortierte Nutzmaterial aus Stahl und Eisen (mit Ausnahme von Nutzschienen) den Bilanzorganen, Herstellerbetrieben und anderen Bedarfsträgern aller Eigentumsformen zur Verwendung anstelle von Neumaterial im Inland anzubieten bzw. zu verkaufen. Die Anfallstellen dürfen außerdem Verkäufe von aussortiertem Nutzmaterial aus Stahl und Eisen an Betriebsangehörige für deren eigenen Bedarf vornehmen. Verkäufe an Betriebe sind jedoch nur zulässig, wenn beim Erwerber die Verwendung des Nutzmaterials a) zur Abdeckung der materiellen Planaufgaben dient und b) eine entsprechend nachweisbare Einsparung von Neu-material zur Folge hat sowie c) die Einhaltung der Grundsätze der Materialökonomie sichert. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist vom Verkäufer zu prüfen. Der Erwerber hat gegenüber dem Verkäufer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Verkauf von Nutzmaterial aus unedlen Nichteisenmetallen durch die Anfallstellen ist nur zulässig, wenn vorher dazu die schriftliche Zustimmung des VEB Kombinat Metallaufbereitung eingeholt wird. Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung ist a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Abs. 2 Satz 2 bzw. 3, b) die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Kombinates bzw. übergeordneten Organs der Anfallstelle über die bei Verwendung des Nutzmaterials zu erzielende Einsparung von Neumaterial.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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