Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 240

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 240 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 240); 240 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 18. Juni 1981 Kombinat Metallaufbereitung ist verpflichtet, das Vertragsangebot über den Umfang der bilanzierten Verbrauchsmenge zu unterbreiten. In diese Lieferverträge sind Vereinbarungen über den Eigenverbrauch von Schrott entsprechend § 4 Abs. 4 aufzunehmen. §8 (1) Über Menge, Qualität und Preis der erhaltenen Schrottlieferungen erteilen a) die örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung oder der sonstige Schrotthandel Gutschriftsanzeigen, b) die schrottverbrauchenden Betriebe Werkbefunde. Die Gutschriftsanzeigen sind Abrechnungsgrundlage der Lieferverträge gemäß § 5, die Werkbefunde sind Abrechnungsgrundlage der Lieferverträge gemäß § 7. (2) Der Eigenverbrauch eines schrottverbrauchenden Betriebes wird auf die für den Betrieb bilanzierte Verbrauchsmenge angerechnet. Pflichten der Anfallstellen §9 (1) Schrott ist nach den Bestimmungen der Standards frei von Fremdkörpern und fremden Beimengungen zu erfassen, zu lagern und zu liefern. Hierfür sind von den Anfallstellen entsprechende Technologien anzuwenden. (2) Metallverarbeitende Anfallstellen haben den Schrott, der bei .ihrer Produktion anfällt (Neuschrott), getrennt nach den Sorten- und Gruppenbestimmungen der Standards zu erfassen, zu lagern und zu liefern. Vermischungen der Schrottsorten und Schrottgruppen untereinander sind unzulässig. (3) Die Anfallstellen haben den Altschrott getrennt nach den Sortenbestimmungen der Standards zu erfassen, zu lagern und zu liefern. Darüber hinaus ist die gesonderte und sichere Erfassung, Lagerung und Lieferung von Altschrott mit Anteilen von hochwertigen Metallen, wie Wolfram (Hartmetall), Molybdän, Tantal, Kobalt, 'Quecksilber und Kadmium, wie z. B. Nickel-Kadmium-Sammler, Knopfzellen und hartmetallbestückte Werkzeuge, vorzunehmen. Vermischungen der Schrottsorten und -arten untereinander sind unzulässig. (4) Die Anfallstellen haben gemäß der Forderung des örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung den bei ihnen anfallenden Schrott nach den Bestimmungen der Standards selbst zu metallurgisch einsatzfähigen Sorten aufzubereiten. (5) Die Anfallstellen und der sonstige Schrotthandel haben den Schrott zu dem nächstgelegenen Lagerplatz des für den Sitz der Anfallstelle örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung anzuliefem oder nach den Versanddispositionen dieses Betriebes zu verladen und zu versenden. (6) Die Anfallstellen haben zu gewährleisten, daß Abfälle (Werkschutt, nicht mehr verwendbarer Formsand u. a. m.) nur dann auf Halden verkippt werden, wenn der Schrott daraus gewonnen wurde. (7) Der VEB Kombinat Metallaufbereitung ist berechtigt, die in allen Bereichen der Volkswirtschaft vorhandenen Schrottaufbereitungskapazitäten im Hinblick auf ihre Leistung und Auslastung zu kontrollieren und bei Nichtauslastung auf vertraglicher Basis die volle Auslastung herbeizuführen. (8) Die Vorbereitung, Projektierung, Inbetriebnahme und Stillegung von speziellen Schrottaufbereitungskapazitäten in den Anfallstellen (Pressen, Scheren, Spänebrecher und dergleichen) bedarf der vorherigen Zustimmung des VEB Kombinat Metallaufbereitung. Der VEB Kombinat Metallaufbereitung hat seine Zustimmung davon abhängig zu machen, daß das Vorhaben unter Berücksichtigung bereits vorhandener oder zu errichtender Schrottaufbereitungszentren gesamtvolkswirtschaftlich sinnvoll ist. §10 (1) Die Anfallstellen haben Altschrott mit Edelmetallanteilen gesondert zu erfassen und zu lagern. Das gilt insbesondere für: Datenverarbeitungsanlagen, Meßtechnische Einrichtungen, Spezielle Batterietypen (Silber-Zink-Sammler), NH- und HH-Schmelzeinsätze, Elektronenröhren. Dieser Schrott ist getrennt von anderen Schrotten an den örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung abzuliefern, sofern nicht bei Vorhandensein eigener Aufbereitungsmöglichkeiten in der Anfallstelle nach Abstimmung mit dem VEB Metallaufbereitung von der Anfallstelle die Aufbereitung gemäß Abs. 2 und gleichzeitige Aufbereitung der anderen Metallbestandteile selbst vorgenommen wird. (2) In den Anfallstellen ist die Aufbereitung von Altschrott mit Edelmetallanteilen nur in der Weise zulässig, daß durch physikalische Abtrennung anderer Teile eine ■ Anreicherung der Edelmetallgehalte im verbleibenden Schrott bewirkt wird, der dann im Auftrag der VEB Metallaufbereitung im Streckengeschäft als edelmetallhaltiger Schrott dem Verarbeitungsbetrieb anzuliefern ist. (3) Für Altschrott mit Edelmetallanteilen und edelmetallhaltigen Schrott sind die bestehenden Sicherheitsbestimmungen zur Vermeidung von Verlusten einzuhalten und durch betriebliche Weisungen zu ergänzen. §11 (1) Bei Rationalisierungsmaßnahmen oder bei der Vorbereitung und Projektierung von neuen Werken und Anlagen, die für die Metallverarbeitung vorgesehen sind, muß das System der Sorten- und gruppengerechten Rückführung des anfallenden Neuschrottes aus der Produktion technisch und organisatorisch Gegenstand des Projektes sein. (2) Bei der Neu- oder Weiterentwicklung von Erzeugnissen sind Zerlegevorschriften zur Sicherung der Rückgewinnung des metallischen Inhaltes aus Verbundmaterialien sowie von Edelmetallanteilen und Anteilen von hochwertigen Metallen zu erarbeiten und in die Erzeugnisdokumentation aufzunehmen. (3) Hersteller von Erzeugnissen, die Edelmetallanteile sowie Anteile von hochwertigen Metallen enthalten, haben die entsprechenden Bauteile zur späteren Rückgewinnung besonders zu kennzeichnen. Außerdem sind exakte Angaben über die in den Erzeugnissen enthaltenen Anteile von Edelmetallen und hochwertigen Metallen in die Erzeugnisdokumentation aufzunehmen. §12 Demontage Für die Demontage von stillgelegten Grundmitteln, die Metallbestandteile enthalten, sind die jeweiligen Rechtsträger verantwortlich. Sie haben die Demontage mit eigenen Kapazitäten vorzunehmen oder hierfür spezielle Betriebe zu beauftragen. Die Demontagekapazitäten der VEB Metallaufbereitung werden auf der Grundlage gesonderter Verträge für die Verschrottung von Schiffen, die der Rechtsträger an die Verschrottungswerft geliefert hat, und Demontageobjekte der örtlich geleiteten Wirtschaft mit hohem Schrottgehalt eingesetzt. §13 Schrottbergung aus Müll (1) Jeder mit der Abfuhr und Deponie von Haushalts- und Sperrmüll beauftragte Betrieb (VEB Stadtwirtschaft, Dienstleistungskombinat u. ä.) ist verpflichtet, metallische Sekundärrohstoffe aus den in seiner Rechtsträgerschaft stehenden oder von ihm genutzten Deponien zu bergen und der volkswirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Es ist diesen Be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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