Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 239

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 239 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 239); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 18. Juni 1981 239 §3 Als Schrott gelten außerdem: a) Altschrott mit Edelmetallanteilen, d. h. Erzeugnisse oder Teile aus Metallen oder Nichtmetallen in festem oder flüssigem Zustand, die Anteile von Gold, Silber, Platin und Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium) in physikalischer oder chemischer Verbindung enthalten und die auf Grund von Standardabweichungen oder des physischen oder moralischen Verschleißes von der Anfallstelle nicht bestimmungsgemäß verwendbar oder auszusondern sind, sowie b) edelmetallhaltiger Schrott, d. h. Altschrott gemäß Buchst, a, der im Anfallzustand oder nach Anreicherung auf Grund bestimmter Mindestgehalte eines oder mehrerer Edelmetalle und seiner physikalischen und chemischen Beschaffenheit zur Edelmetallrückgewinnung in einem dazu berechtigten Betrieb mit technologisch und ökonomisch vertretbarem Aufwand geeignet ist. Zu diesem Schrott gehören nicht die bei den Be- und Verarbeitern von Edelmetallen anfallenden Abfälle und Rückstände. Diese sowie nicht mehr benötigte Gegenstände aus Edelmetallen sind nach den Vorschriften des Edelmetallgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen1 der Rückgewinnung zuzuführen. §4 Grundsätze (1) Schrott gemäß § 2 ist durch Ablieferung an die VEB Metallaufbereitung oder sonstige Annahmeberechtigte gemäß Abs. 2 der volkswirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Die Ablieferung hat unverzüglich nach dem Anfall zu erfolgen. (2) Zum Aufkauf von Schrott sind nur der VEB Kombinat Metallaufbereitung, dessen Betriebe und der sonstige Schrotthandel (zugelassene Schrotthändler nicht volkseigener Eigentumsformen) berechtigt. Außerdem ist Sammelschrott auch durch die VEB Sekundärrohstofferfassung und deren-Beauftragte aufzukaufen. Die Berechtigung des sonstigen Schrotthandels bezieht sich nur auf die vom VEB Metallaufbereitung festgelegten Einzugsbereiche. Die Rechte und Pflichten des sonstigen Schrotthandels beim Aufkauf und bei der Aufbereitung von Schrott sind mit den VEB Metallaufbereitung vertraglich zu vereinbaren. (3) Jeder Export von Schrott bedarf der Zustimmung des Ministers für Erzbergbau, Metallurgie und Kali. Inländischer Partner der Außenhandelsbetriebe beim Export von Schrott ist ausschließlich der VEB Kombinat Metallaufbereitung. Jeder vorgesehene Netto-Export von Schrott bedarf der vorherigen Genehmigung der Staatlichen Plankommission. (4) In einem schrottverbrauchenden Betrieb anfallender Schrott darf nur im Rahmen der vom VEB Kombinat Metallaufbereitung erteilten Bestätigung über die Menge des Eigenverbrauches, in der die zulässigen Verbrauchsmengen von Blauschrott (Walzwerks- und Hammerwerksschrott) sowie Kokillengußbruch gesondert auszuweisen sind, in der Anfallstelle eingesetzt werden (Eigenverbrauch). Die schrottverbrauchenden Betriebe sind verpflichtet, Kreislaufmaterial restlos und unmittelbar einzusetzen. (5) Schrott aus unedlen Nichteisenmetallen darf in der Anfallstelle nicht selbst verwertet (Umschmelzung o. ä.) werden. In begründeten Ausnahmefällen ist für die Verwertung vorher eine schriftliche Genehmigung des VEB Kombinat Metallaufbereitung einzuholen. Voraussetzung für die Erteilung l Z. Z. gelten: Gesetz vom 12. Juli 1973 über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen sowie Erzeugnissen aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Edelmetallgesetz (GBl. I Nr. 33 S. 338), Erste Durchführungsbestimmung vom 12. Juli 1973 zum Edelmetallgesetz (GBl. I Nr. 33 S. 340), Anordnung vom 2. April 1974 über die Ver-, Be- und, Umarbeitung von Edelmetallen (GBl. I Nr. 19 S. 187). einer Verwertungsgenehmigung ist die vom Antragsteller vorzulegende Bestätigung des Bilanzorgans, daß die Verwertung bei der Bilanzierung des Neumaterials berücksichtigt wird. (6) Die Ausbuchung von Grundmitteln aus dem Grundmittelbestand Zum Zeitp'unkt ihrer Stillegung2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Generaldirektors des VEB Kombinat Metallaufbereitung, wenn die Arbeiten für die Gewinnung des Schrottes zu aufwendig oder die Kosten im Verhältnis zur Höhe des Schrotterlöses so hoch sind, daß die Bergung des Schrottes nicht im volkswirtschaftlichen Interesse liegt (das betrifft insbesondere erdverlegte Kabel, Rohrleitungen, Kanalisationsanlagen) ; ganze Betriebsteile bzw. Betriebsanlagen stillgelegt werden, deren Abriß und Verschrottung nachweisbar längere Zeit in Anspruch nimmt. Lieferverträge J5 (1) Auf Grund des Liefervertrages3 ist die Anfallstelle- verpflichtet, die beauflagten Schrottmengen an den örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung zu liefern. Die Mitteilung der staatlichen Planauflagen über das Aufkommen von metallischen Sekundärrohstoffen je juristisch selbständige Anfallstelle hat von den Kombinaten bzw. übergeordneten Organen dieser Anfallstellen auf besonderem Vordruck in einem Exemplar an den VEB Kombinat Metallaufbereitung und in zwei Exemplaren an die für die Anfallstellen örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung spätestens bis zum 15. Januar des Planjahres zu erfolgen (2) Für die Lieferverträge gelten die Vertragsbedingungen für Lieferungen von Stahlschrott, Gußeisenschrott und unedlem Nichteisenmetallschrott gemäß Anlage 1. (3) Vereinbarungen über Schrottlieferungen im Streckengeschäft, das zu liefernde Sortiment, die Lieferung nicht beauflagter Schrottarten und den Eigenverbrauch sind im erforderlichen Umfang von den Partnern abzuschließen. §6 Die Übernahme von Schrott, dessen Aufbereitung und Verarbeitung wegen Fremdanhaftungen nicht zumutbar oder noch nicht möglich ist, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung. Soweit darüber keine Vereinbarung geschlossen wurde, ist derartiger Schrott dem örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung mit genauer Materialbezeichnung zu melden und von der Anfallstelle einzulagern. Der VEB Metallaufbereitung hat in Verbindung mit dem VEB Kombinat Metallaufbereitung Untersuchungen anzustellen, um Verwertungsmöglichkeiten des Materials zu ermitteln. Die metallurgischen Betriebe und Gießereien sowie die metallverbrauchenden Betriebe anderer Industriezweige und deren übergeordnete Organe sind verpflichtet, bei der Ermittlung von Verwertungsmöglichkeiten derartigen Materials auf Ersuchen des VEB Kombinat Metallaufbereitung mitzuwirken. Das gilt entsprechend für legierten Stahlschrott und legierten Gußeisenschrott, der dem örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung mit Angabe der chemischen Zusammensetzung (Schrottgruppe) schriftlich anzubieten ist. §7 Die Lieferung von Schrott von den VEB Metallaufbereitung an die schrottverbrauchenden Betriebe wird in Lieferverträgen vereinbart. Diese Lieferverträge werden nur zwischen dem VEB Kombinat Metallaufbereitung und den schrottverbrauchenden Betrieben abgeschlossen. Der VEB 2 siehe § 4 Abs. 3 der Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonderabschreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694). 3 z. Z. gilt: § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen (GBl. I 1981 Nr. 2 S, 23).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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