Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 23); 23 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 14. Januar 1981 (2) Die Mitarbeiter der Zentralen Verpackungsinspektion sind verpflichtet, die Kontrollen mit hoher Qualität und rationellen Arbeitsmethoden vorzubereiten und durchzuführen sowie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit den Werktätigen, Neuerern und den. gesellschaftlichen Organen zusammenzuwirken. Dabei sind die Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten, dem Leiter der kontrollierten Einrichtung zu übergeben und mit ihm auszuwerten. (3) Bei Verstößen gegen die staatliche Ordnung bei der Entwicklung, Herstellung und dem Einsatz von Verpackungsmitteln und -hilfsmittein können die Mitarbeiter der Zentralen Verpackungsinspektion an Ort und Stelle vom zuständigen Leiter die Wiederherstellung der Gesetzlichkeit fordern. (4) - Bei Verletzung der Plan- und Vertragsdisziplin sowie von Rechtsvorschriften über die Herstellung, Weiterverarbeitung und den Einsatz von Verpackungsmitteln und -hilfsmit-teln können im Ergebnis der Kontrollen schriftliche Auflagen zur Beseitigung dieser Verstöße erteilt werden. Die Auflagen-müssen konkrete und abrechenbare Aufgaben mit Terminstellung sowie eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten. Die Erfüllung der Auflagen ist in Nachkontrollen zu belegen. (5) Bei groben Verstößen gegen die sich aus der Verpak-kungsverordnung ergebenden Pflichten kann der Leiter der Zentralen Verpackungsinspektion beim zuständigen Leiter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den verantwortlichen Leiter oder Mitarbeiter verlangen. §5 Der Leiter der kontrollierten Einrichtung hat das Recht, gegen Auflagen gemäß § 4 Abs. 4 oder andere Festlegungen der Zentralen Verpackungsinspektion innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Leiter der Zentralen Verpackungsinspektion schriftlich den begründeten Einspruch einzulegen. Über den Einspruch ist binnen 14 Tagen zu entscheiden. Wird dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist er innerhalb dieser Frist dem Minister für Glas- und Keramikindustrie zuzuleiten. Der Minister für Glas- und Keramikindustrie entscheidet innerhalb einer Frist von 14 Tagen endgültig. Die Entscheidung ist dem Einreicher schriftlich mitzuteilen und zu begründen. §6 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1980 Der Minister für Glas- und Keramikindustrie I. V.: Prof. Dr. Müller Staatssekretär Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom 11. Dezember 1980 Die in der DDR anfallenden Sekundärrohstoffe bilden einen beträchtlichen Rohstoffonds der Volkswirtschaft. Die Bedeutung der Sekundärrohstoffe für die materielle Sicherung des Produktionswachstums nimmt durch die Veränderung des Verhältnisses zwischen den zur Verfügung stehenden Rohstoffressourcen und dem notwendigen, Leistungszuwachs weiter zu. Mit dem steigenden Aufwand für Rohstoffe und für den Schutz der .natürlichen Umweltbedingungen wird die Ökonomie der gesellschaftlichen Arbeit und Effektivität der Reproduktionsprozesse von der Durchsetzung geschlossener Stoffkreisläufe und der weiteren Erhöhung des Verwertungsgrades von Sekundärrohstoffen -zunehmend beeinflußt. Zur Sicherung der umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen wird folgendes verordnet: Geltungsbereich - §1 (1) Diese Verordnung gilt für zentrale Staatsorgane und örtliche Räte, Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe und Einrichtungen. Für Genossenschaften und Handwerksbetriebe ist die Verordnung entsprechend anzuwenden. (2) Für das Ministerium für Nationale Verteidigung und das Ministerium des Innern gelten gesonderte Regelungen. §2 (1) Diese Verordnung regelt die umfassende Nutzung von Sekundärrohstoffen. Sekundärrohstoffe im Sinne der Verordnung sind feste, flüssige und gasförmige Abfälle und Rückstände, die im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß, einschließlich der gesellschaftlichen und individuellen Konsumtion, entstehen. (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Abfälle und Rückstände, deren Verwertung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erfolgt.1 Grundsätzliche Aufgaben der Erfassung und Verwertung von Sekundärrohstoffen §3 (1) Die zentralen Staatsorgane und örtlichen Räte, die Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe und Einrichtungen haben die Aufgaben zur Durchsetzung geschlossener Stoffkreisläufe und zur Erfassung, Bereitstellung, Aufbereitung und Verwertung von Sekundärrohstoffen als eine erstrangige Aufgabe zur Erweiterung der einheimischen Rohstoffbasis, zur Erhöhung des Ausnutzungsgrades der verfügbaren Rohstoff- und Materialressourcen sowie zur materiell-technischen Sicherung der Produktion auf allen Ebenen der Volkswirtschaft konsequent in die Leitungstätigkeit einzubeziehen. Es ist eine hohe Planmäßigkeit, Kontinuität und Disziplin bei der Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft zu gewährleisten. (2) Die staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft in den zentralen Staatsorganen sowie in den Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen, unterstützen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften1 2 die Leiter bei der Ausarbeitung, Planung und Durchführung der Maßnahmen zur Mobilisierung der sekundären Rohstoffreserven des Verantwortungsbereiches. §4 (1) Die zentralen Staatsorgane, Räte der Bezirke und Kreise, Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe haben in ihren Bereichen die ständige analytisch-konzeptionelle Arbeit zur Entwicklung des Anfalls von Sekundärrohstoffen sowie zur intensiven Nutzung von Sekundärrohstoffen in Verbindung mit der Entwicklung der Produktion und des Rohstoffbedarfs zu gewährleisten. Sie haben langfristige Konzeptionen zur Verringerung des Anfalls, zur Erfassung, Aufbereitung und Verwertung von Sekundärrohstoffen auszuarbeiten und durch volkswirtschaftliche Aufwands-Nutzensberechnungen die 1 Z. Z. gelten: - Dritte Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - (GBl. II Nr. 46 S. 339), - Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I Nr. 5 S. 77), - Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29). 2 z. z. gelten: - Anordnung vom 12. Juli 1976 über planmäßige Erfassung von Altrohstoffen (GBl. I Nr. 29 S. 387), - Anordnung Nr. 3 vom 11. August 1978 über das planmäßige Erfassen, Sammeln und Aufbereiten von metallischen Sekundärrohstoffen und metallurgisch sowie für die Feuerfest-Industrie verwertbaren Industrierückständen - Sekundärrohstoffanordnung’(M) - (GBl. I Nr. 29 S. 320).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der Straftat sind die durch sie hervornerufenon Veränderungen in Natur und Gesellschaft. Da die aufzuklärende Straftat doaterlngenheit angehört, steht sie als Erkenntnisobjekt nicht unlfefbtelbar zur Verfügung.

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