Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 227 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 227); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 10. Juni 1981 227 wachungspflichtigen Kesselanlagen“ in einer vom Amt zugelassenen Ausbildungsstätte zu “erfolgen3 4. 2. Nach Inkrafttreten dieser Anordnung erteilte Facharbeiterzeugnisse Maschinist/Spezialisierungsrichtung Wärmekraftwerksanlagen Maschinist/Spezialisierungsrichtung Heizanlagen Facharbeiter für Anlagen und Geräte/Spezialisie-rungsrichtung Dampferzeugung. 3. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung erteilte Zeugnisse als staatlich geprüfter Kesselwärter gemäß ASAO 830 Befähigungsnachweise für Bedienungspersonen für Kesselanlagen Facharbeiterzeugnisse, die die Anerkennung als staatlich geprüfter Kesselwärter gemäß ASAO 830 beinhalten'*. (3) Für ingenieurtechnisches Personal des Kesselherstellers, Feuerungsherstellers oder Betreibers, das selbständig überwachungspflichtige Kessel bedient, kann von den Festlegungen des Abs. 1 abgewichen werden', sofern es über die für den Kesselbetrieb notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (4) Vor Delegierung von Werktätigen zur Ausbildung gemäß dem im Abs. 2 Ziff. 1 genannten Programm haben die Leiter von Betrieben deren kadermäßige und fachliche Eignung zu prüfen. Die gesundheitliche Tauglichkeit ist entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften nachzuweisen. Die Zulassung der Werktätigen zum Lehrgang erfolgt durch die zuständige Inspektion des Amtes in Abstimmung mit der Ausbildungsstätte. Über die Nichtzulassung der Werktätigen zum Lehrgang entscheidet der Leiter der zuständigen Inspektion des Amtes endgültig und informiert den delegierenden Betrieb. (5) Die Leiter von Betrieben haben für die Werktätigen, die für die Bedienung von Kesselanlagen gemäß Abs. 1 eingesetzt werden, deren Bestätigung bei der zuständigen Inspektion des Amtes zu beantragen. Sie ist zusätzlich zum Nachweis der Befähigung erforderlich und Voraussetzung für die Erteilung der betrieblichen Bedienungsberechtigung5. Die Bestätigung erfolgt nach Überprüfung der Kenntnisse des Werktätigen vor der Anlage. Sie gilt maximal 5 Jahre und ist innerhalb dieser Frist nach erneuter Überprüfung durch das Amt verlängern zu lassen. Für ingenieurtechnisches Personal der Kessel- und Feuerungshersteller sowie der Kraftwerke ist die Bestätigung nicht erforderlich. (6) Sofern Bedienungspersonen die an sie gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen und dadurch Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Werktätigen oder Betriebsanlagen gegeben .sind, kann die Bestätigung gemäß Abs. 5 durch das Amt entzogen werden. Gegen den Entzug kann vom Leiter des Betriebes innerhalb von 14 Tagen schriftlich begründete Beschwerde beim Leiter der zuständigen Inspektion eingelegt werden. Dieser hat innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie dem Leiter des Amtes innerhalb dieser Frist zuzuleiten, der eine endgültige Entscheidung trifft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Beseitigung der Gründe, die zum Entzug geführt haben, kann die Bestätigung erneut beantragt werden. 3 „Programm vom 22. Januar 1980 für die Qualifizierung von Werktätigen zur Bedienung von überwachungspflichtigen Kesselanlagen“; herausgegeben vom Staatssekretär für Berufsbildung gemeinsam mit dem Leiter des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung. BezugsqueUe; Zentralversand Erfurt. 4 Z. B. Facharbeiterzeugnis „Maschinist für Dampferzeuger“, Facharbeiterzeugnis „Maschinist für Wärmekraftwerke“. 5 Siehe TGL 30310, Blatt 06, Abschnitt 1.1.4. r §4 Revisionen an überwachungspflichtigen Kesselanlagen dürfen nur von Revisionsberechtigten gemäß Anordnung vom 14. Januar 1975 über Revisionsberechtigte für überwachungspflichtige Anlagen (GBl. I Nr. 8 S. 171) durchgeführt werden. Als zusätzliche Bedingung muß eine ingenieurtechnische Qualifikation vorliegen. Abweichungen hierzu sind nur mit Zustimmung der zuständigen Inspektion des Amtes möglich. §5 (1) Die Leiter, von Betrieben, die überwachungspflichtige Kesselanlagen betreiben, haben anlagenspezifische betriebliche Regelungen zu erlassen und durchzusetzen, die ein straffes Regime des Betreibens (Bedienung und Instandhaltung) von Kesselanlagen gewährleisten. Diese Regelungen sind auf Verlangen dem Amt vorzulegen und ihre Durchsetzung ist nachzuweisen. Unter Berücksichtigung geltender Forderungen im Standard TGL 30310706 sowie der Betriebsvorschriften und anderen Dokumentationen der Herstellerbetriebe sind mindestens folgende Festlegungen zu treffen: a) Verantwortungsbereiche, Pflichten und Befugnisse der technischen Leiter und anderen leitenden Mitarbeiter, einschließlich der Zuständigkeit eines leitenden Mitarbeiters für mindestens wöchentlich durchzuführende' und nachzuweisende Begehungen der Kesselanlage, wobei insbesondere die ordnungsgemäße Führung des -Betriebstagebuches und die Funktionsfähigkeit der wichtigsten technischen Mittel für den Schutz der Kesselanlage zu kontrollieren sind, der Rapportpflichten zur Aufrechterhaltung des sicheren Betriebes der Kesselanlagen sowie der Meldung von Mängeln, Störungen und Havarien, b) Bedienungsvorschriften6 für jede Kesselanlage, einschließlich übersichtliche, ärbeitsplatzbezogene Handlungsanweisungen zum An- und Abfahren sowie zur Beherrschung von Stör- und Havariesituationen, c) Instandhaltungsordnung mit Anweisungen zur Wartung, Revision und Instandsetzung der Kesselanlagen sowie Ersatzteilhaltung. (2) Als zuständige leitende Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1 Buchst, a sind nur solche Werktätige einzusetzen, die über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen. §6 (1) Die Leiter von Betrieben haben die gemäß § 3 Abs. 1 als Bedienungspersonen für Kesselanlagen .beschäftigten Werktätigen bis zum 31. Dezember 1981 mit Angabe zur Person der zuständigen Inspektion des Amtes zu melden. Außerdem ist das Jahr anzugeben, in dem der Werktätige den Nachweis der Befähigung erworben hat. (2) Werktätige ohne Bestätigung des Amtes dürfen nach dem 31. Dezember 1982 nicht mehr mit der Bedienung überwachungspflichtiger Kesselanlagen beschäftigt werden. §7 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 28. August 1980 über die Nomenklatur überwachungspflichtiger Kesselanlagen (GBl. I Nr. 28 S. 285) außer Kraft Berlin, den 14. Mai 1981 Der Leiter des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung Kuntsche 6 Die „Richtlinie für die Bedienung von Kesselanlagen bis zu 12,5 t/h“ des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung ist bei den betreffenden Anlagen zu beachten. Bezugsquelle: territorial zuständige Inspektion des Amtes.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 227 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 227) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 227 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 227)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X