Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 225 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 225); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 10. Juni 1981 225 (5) Radioaktive oder radioaktiv kontaminierte Stoffe und Sachgüter dürfen nur dann als radioaktive Abfälle zur zentralen Erfassung und Endlagerung übergeben werden, wenn für diese Stoffe und Sachgüter oder Bestandteile davon keine weitere Nutzungsmöglichkeit besteht, in ihnen keine verwertbaren Sekundärrohstoffe enthalten sind oder eine Rückgewinnung der Sekundärrohstoffe nur mit volkswirtschaftlich nicht vertretbar hohem Aufwand erfolgen kann. (6) Das Aufkommen radioaktiver Abfälle ist so gering wie möglich zu halten. Durch Bearbeitung4 sind die radioaktiven Abfälle in eine zur zentralen Erfassung zugelassene Form zu überführen. (7) Radioaktive Abfälle, die der zentralen Erfassung und Endlagerung unterliegen, sind getrennt von allen anderen Abfällen zu sammeln und bis zur Übergabe zur zentralen Erfassung im Kontrollbereich zwischenzulagern. §3 Verantwortung (1) Für die Sammlung, Bearbeitung, Zwischenlagerung und Übergabe radioaktiver Abfälle zur zentralen Erfassung tragen die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe die Verantwortung, in denen radioaktive Abfälle entstehen. (2) Für die Übernahme der radioaktiven Abfälle zur Endlagerung trägt der Betrieb die Verantwortung, der die Endlagerung der radioaktiven Abfälle durchführt. (3) Die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Bev triebe haben für die Sammlung, Bearbeitung, Zwischenlagerung, zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle solche Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, daß ein unbefugter Zugriff ausgeschlossen ist. §4 Nachweisführung (1) Die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe, in denen radioaktive Abfälle entstehen, haben einen lückenlosen Nachweis über die Sammlung, Bearbeitung, Zwischenlagerung sowie Übergabe der radioaktiven Abfälle zur zentralen Erfassung zu führen. Sie haben die betriebliche Kontrolle über Aufkommen und Verbleib der radioaktiven Abfälle zu sichern. (2) Der Betrieb, der die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle durchführt, hat einen lückenlosen Nachweis über die Menge, Art und Herkunft der endgelagerten radioaktiven Abfälle zu führen. Er hat die betriebliche Kontrolle über die übernommenen und endgelagerten radioaktiven Abfälle zu sichern. §5 Strahlenschutzgenehmigung (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Strahlenschutzgenehmigung sind außer den bisher geforderten Unterlagen5 6 noch folgende Angaben und Nachweise für zentral zu erfassende radioaktive Abfälle vorzulegen: 1. Angaben über das voraussichtliche Aufkommen radioaktiver Abfälle (Menge, Aktivitätskonzentration, Radio- 4 Z. Z. gilt die Definition gemäß TGL 25296/02: „Behandlung des radioaktiven Abfalls zwecks Konzentrierung der Radionuklide in eine für die Abfallagerung günstige Form und Wiedergewinnung der inaktiven Trägersubstanz, d. h. alle Prozeßstufen, die mit der Bearbeitung radioaktiver Abfälle wie Verringerung ihres Volumens, Verfestigung zur Fixierung der Radionuklide vor ihrer Konfektionierung und Endlagerung verbunden sind.“ 6 z. Z. gelten die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635) und die Anlage zur Kernanlagen-Genehmigungsanordnung vom 21. Juni 1979 (GBl. I Nr. 21 S. 198). nuklidzusammensetzung, chemische und physikalische Eigenschaften); 2. Beschreibung der Einrichtungen und Anlagen . für die Sammlung, Bearbeitung, Zwischenlagerung und Übergabe der radioaktiven Abfälle; 3. Angaben zur Nachweisführung über die radioaktiven Abfälle sowie zu den betrieblichen Kontroll- und Siche-, rungsmaßnahmen gemäß §3 Abs. 3 und §4; 4. Nachweis, daß die radioaktiven oder radioaktiv kontaminierten Stoffe und Sachgüter oder Bestandteile davon, die als radioaktive Abfälle übergeben werden sollen, nicht weitergenutzt werden können, in ihnen keine verwertbaren Sekundärrohstoffe enthalten sind oder eine Rückgewinnung der Sekundärrohstoffe nur mit volkswirtschaftlich nicht vertretbar hohem Aufwand erfolgen kann; 5. Nachweis, daß die radioaktiven Abfälle den Anforderungen an Form und Eigenschaften sowie den Übergabe-und Übernahmebedingungen entsprechen; 6. Nachweis vertraglicher Vereinbarungen mit dem für die zentrale Erfassung und Endlagerung verantwortlichen Betrieb. (2) Bei beabsichtigten Veränderungen, insbesondere bei Änderung des Aufkommens, der Art und der Eigenschaften radioaktiver Abfälle, ist von den Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben eine Änderung der Strahlenschutzgenehmigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu beantragen. §6 Leistungsbedingungen (1) Die Anforderungen an Form und Eigenschaften sowie die Übergabe- und Übernahmebedingungen zentral zu erfassender radioaktiver Abfälle richten sich nach der vom Minister für Kohle und Energie im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu erlassenden Anordnung. (2) Die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle ist kostenpflichtig. Die Kosten sind von den Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben zu tragen, in denen diese radioaktiven Abfälle entstehen. Die Berechnung der Kosten erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Preiskarteiblattes. §7 Ausnahmen (1) Können aus zwingenden technischen oder ökonomischen Gründen Festlegungen dieser Anordnung im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist zu den beabsichtigten Abweichungen eine befristete Ausnahmeregelung beim Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz von den Leitern der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe oder Betriebe schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: 1. detaillierte Angaben über die Abweichungen von den Festlegungen dieser Anordnung mit Begründung, 2. Angabe und Begründung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung, 3. Angabe, wie durch andere Maßnahmen und Mittel der Strahlenschutz und die Sicherheit bei der Sammlung, Bearbeitung, Zwischenlagerung und der Übergabe radioaktiver Abfälle zur zentralen Erfassung gewährleistet werden. (2) Sofern diese Ausnahmeegelungen den Aufgabenbereich anderer zentraler Staatsorgane berühren, sind sie im Einvernehmen mit den Leitern der beteiligten zentralen Staatsorgane zu treffen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Störungen und Schäden bei der Realisierung entwicklungsbeatimmender Integrationsvorhaben und -prozesse. Die politisch-operative Sicherung bedeutsamer Beratungen und Konferenzen von Gremien des der Arbeit und anderer Organisationsformen der sozialistischen ökonomischen Integration aufgedeckt und die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen über dabei verfolgte Ziele, angewandte Methoden und ausgenutzte Bedingungen bestätigt und erweitert.

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