Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 174

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 174 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 174); 174 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 - Ausgabetag: 27. Mai 1981 tionsplanauflagen auf die Kombinate des Verantwortungsbereichs bzw. auf die Bezirke mit der Summe der Produktionspläne der Betriebe, Kombinate bzw. wirtschaftsleitenden Organe übereinstimmt. Für die Aufgliederung ist der Vordruck 1725 anzuwenden, In Ziff. 4.2. (S. 43) wird als Abs. 21 neu aufgenommen: (21) Für die im Bilanzverzeichnis festgelegte Nomenklatur der Bilanzen sind Quartalsbilanzen entsprechend der Anordnung Nr. 3 vom 27. Januar 1981 zum Bilanzverzeichnis Anlage Ziff. 6 (GBl. I Nr. 6 S. 74) auszuarbeiten. Das hat für die Bilanzkennziffern des Aufkommens und der Verwendung gemäß Vordruck 1719 bzw. für Energieträger gemäß Vordruck 1720 zu erfolgen. Die Quartalsgliederung ist zum gleichen Termin wie die Aufgliederung wichtiger staatlicher Plankennziffern des Jahresvolkswirtsehaftsplanes je Quartal nach Monaten vorzunehmen (jeweils 6 Wochen vor Quartalsbeginn). Die Ausarbeitung der Quartalsbilanzen hat auf der Grundlage der mit dem Jahres volkswirtschaftsplan bestätigten MAK-Bilanzen zu erfolgen. Mit den Quartalsbilanzen haben die bilanzverantwortlichen Ministerien gleichzeitig der Staatlichen Plankommission eine Kurzbegründung bzw. -einschätzung mit erforderlichen Entscheidungsvorschlägen zu übergeben. Zur Ausarbeitung der Quartalsbilanzen haben die bilanzverantwortlichen Minister in Abstimmung mit den am Aufkommen beteiligten Ministern sowie Leitern anderer zentraler Staatsorgane Festlegungen für die notwendige Zuarbeit von lieferseitigen Bilanzinformationen (Vordruck 1719 bzw. 1720) zu treffen. Die in den Quartalsbilanzen enthaltenen staatlichen Plankennziffern für das jeweilige Quartal sind durch die Ministerien auf die Kombinate und wirtschaftleitenden Organe aufzugliedern. Für die Anwendung der Vordrucke 1719 bzw. 1720 gilt folgendes: a) Zum Vordruckkopf und zu den Lsp. 1 bis 57 sind die Festlegungen der Planungsordnung Teil M Ziffern 11.1. bis 11.4. (S. 97) sowie Ziff. 11.6.2. (S. 103) anzuwenden. Lsp. 25: Angabe des entsprechenden Planquartals mit der jeweiligen Kennzeichnung 1., 2., 3. bzw. 4. b) Die Gesamterzeugung bzw. industrielle Warenproduktion ist analog des Vordruckes 1721 nach Ministerien zu gliedern. c) Spaltenerläuterung: - Lsp. 39 bis 45 bestätigte Jahresbilanzangaben (STAL) Das I. Quartal ohne Lsp. 60 bis 66 Ab II. bis IV. Quartal sind in den Lochspalten 46 bis 52 das jeweilige Planquartal und 60 bis 66 kumulative Angaben jeweils bis Planquartalsende auszuweisen Lsp. 53 bis 59 entsprechender Quartalsanteil zum Jahr Lsp. 67 bis 73 entsprechender kumulativer Anteil zum Jahr Lsp. 39 bis 66 (Vordruck 1720, Seite 2 Versorgungsbereiche ) das jeweilige Planquartal aus-weisen. d) Die Rückseite des Vordrucks 1719 kann in Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission für spezifische Festlegungen genutzt werden. In Ziff. 5 (S. 43) wird Abs. 1 wie folgt ergänzt: Für Energieträger werden als staatliche Planauflage Kontingente für den Verbrauch und Bezug erteilt. Unter Berücksichtigung der speziellen Festlegungen zur Kontingentierung der Energieträger sind die Regelungen zur Arbeit mit Bilanzanteilen sinngemäß anzuwenden. In Ziff. 5 wird Abs. 4 (S. 44) wie folgt neu gefaßt: (4) Die Staatliche Plankommission hat dem Ministerium für Handel und Versorgung Bilanzanteile für die zentralgeplanten Erzeugnisse des Warenfonds zur Versorgung der Bevölkerung in Menge und Wert sowie für ausgewählte Konsumgüter nach Preisgruppen in Menge zu übergeben. Das Ministerium für Handel und Versorgung hat die Bilanzanteile für ausgewählte Konsumgüter nach Preisgruppen auf die zuständigen Fondsträger aufzuschlüsseln. Die Fondsträger haben eine Differenzierung der Preisgruppenanteile nach Bezirken vorzunehmen und den bezirklichen Fondsträgern zu übergeben. Die dem Produktiorssmittelhandel und dem Konsumgütergroßhandel übergeordneten zentralen Staatsorgane erhalten Bilanzanteile für die zentralgeplanten Erzeugnisse des Warenfonds zur Versorgung der Bevölkerung, wenn der Großhandel als Fondsträger für die Abnehmer festgelegt ist. In Ziff. 5 wird der Abs. 8 (S. 45) nach dem 1. Satz wie folgt ergänzt: Die Fondsträger haben für Roh- und Werkstoffpositionen der Staatsplan- und Ministerbilanzen die bilanzbeauftragten Organe über die Aufgliederung der Bilanzanteile auf die Bedarfsträger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Bilanzanteile zu informieren. Dabei sind rationelle Methoden der Abstimmung und Information anzuwenden. Der letzte Satz dieses Absatzes wird wie folgt neu gefaßt: Die Versorgungsbereiche haben die zuständigen bilanzbeauftragten Organe innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der staatlichen Planauflagen über die Aufteilung der Kontingente für den Verbrauch und den Bezug von Energieträgern auf die Fondsträger zu informieren. Die Fondsträger haben für Energieträger dem zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organ eine nach Lieferern, Bezirken und Abnehmern gegliederte Aufstellung der Kontingente für den Verbrauch und den Bezug von Energieträgern zu übergeben. In Ziff. 7.3. Abs. 2 (S. 49) werden die letzten beiden Sätze wie folgt neu gefaßt: Die Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise, deren Bauproduktion gemäß Teil B Abschnitt 3 Ziff. 3 Abs. 4 bei den Bauämtern zu planen ist, haben den Materialbedarf bei den Bezirks- bzw. Kreisbauämtern anzumelden. Baumaterialien für den Dekorationsbau der Theater und der Film- und' Fernsehproduktion im zentralgeleiteten Bereich sind durch das Ministerium für Kultur zu planen. In Ziff. 7.3. Abs. 6 (S. 49) wird der 2. Satz gestrichen. In Ziff. 7.5. Abs. 3 (S. 51) wird als Buchstaben j und k neu aufgenommen: (j) Leitungen und Einrichtungen der Parteien und Massenorganisationen sowie die staatlichen Organe und die Einrichtungen der Gemeinden, Städte und Kreise sowie die nachgeordneten Organe, Betriebe und Einrichtungen der durch den Fondsträger ZSO versorgten zentralen Staatsorgane und Organisationen, jedoch ohne Ausrüstungen für Einrichtungen des Ministeriums der Justiz und ohne spezifische Ausrüstungen für Einrichtungen des Ministeriums der Finanzen sowie ohne Bedarfsträger, die dem Fondsträger ZSO direkt zugeordnet sind. Leitungen und Einrichtungen der Kreisorganisationen der Parteien werden mit Kraftfahrzeugen durch den Fondsträger ZSO versorgt. (k) Inspektionen des Staatlichen Amtes für Technische Überwachung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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