Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 173

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 173 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 173); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 27. Mai 1981 173 der MES als Koeffizient in absoluter Größe (t/Mio M) sowie die dem zugrunde liegende MES-Senkung in % auszuweisen. (3) Für die Begründung des Energieverbrauchs gelten die Festlegungen zur Planung der Energieträger gemäß Ziff. 8. (4) Die Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane sind berechtigt, in Übereinstimmung mit der Staatlichen Plankommission Festlegungen zur spezifischen Begründung des Materialverbrauchs in ihrem Verantwortungsbereich zu treffen. (5) Für die im Bilanzverzeichnis gekennzeichneten Ausrüstungen sind den bilanzbeauftragten bzw. bilanzierenden Organen Nutzens- bzw. Effektivitätsnachweise (Erzeugnis- oder vorhabentypische Kennziffern) nach den Festlegungen der übergeordneten Organe der Verbraucher zu übergeben. In Ziff. 3.1. Abs. 7 (S. 36) wird der 1. Satz wie folgt neu gefaßt: Für Ausrüstungen und Industrieanlagen sowie für Roh-und Werkstoffe sind entsprechend den Festlegungen der bilanzverantwortlichen Ministerien durch die Produzenten in Abstimmung mit den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen Lieferplan- bzw. Absatzplanentwürfe auszuarbeiten und den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen zu übergeben. In Ziff. 3.2. wird der Abs. 2 (S. 37) wie folgt neu gefaßt: (2) Auf der Grundlage der von den Lieferern erhaltenen Informationen haben die Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe und die Verantwortungsbereiche der Räte der Bezirke unter Berücksichtigung der Abstimmungen mit den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen, die erzeugniskonkrete Produktion ihres Verantwortungsbereiches (Vordrucke 1785, 1721) dem übergeordneten zentralen Staatsorgan nach der von diesem festgelegten Gliederung zu übergeben. Die zentralen Staatsorgane haben, unter Berücksichtigung der Abstimmungen mit den bilanzverantwortlichen Ministerien, die erzeugniskonkrete Produktion ihres Verantwortungsbereiches, gegliedert nach wirtschaftsleitenden Organen, ihnen direkt unterstellten Kombinaten und Verantwortungsbereichen der Räte der Bezirke für die bezirksgeleitete Industrie (Vordruck 1785 bzw. 1721) der Staatlichen Plankommission zu übergeben. Bei der Aufgliederung der Produktion der bezirksgeleiteten Industrie nach Verantwortungsbereichen der Räte der Bezirke ist das Produktionsaufkommen der Handwerksbetriebe (PGH und privates Handwerk, Schlüssel-Nr. 8260) und der übrigen privaten Betriebe der ÖVW (Schlüssel-Nr. 8270) gesondert auszuweisen. Der Abs. 6 wird wie folgt neu gefaßt: (6) Die Auftragnehmer haben nach Abstimmung mit den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen auf Forderung der Investitionsauftraggeber verbindliche Angebote zur Vorbereitung von Investitionen gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1978 über die Vorbereitung von Investitionen (GBl. I Nr. 23 S. 251) abzugeben. Der Abs. 7 wird wie folgt neu gefaßt: (7) In Vorbereitung der Abstimmungen zwischen den Fondsträgern und bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen können die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe den hauptbeteiligten Fondsträgern Auszüge aus den gemäß Ziff. 3.1. Abs. 7 erhaltenen Lieferplan- bzw. Absatzplanentwürfen für den jeweiligen Fondsträgerbereich (vorgesehene Einordnung nach Bedarfsträgern entsprechend den vorliegenden Bestellungen) zur Wahrnehmung der Verantwortung der Fondsträger für die Versorgung ihres Verantwortungsbereiches übergeben. (Für die Übergabe von Auszügen der Entwürfe der Liefer- bzw. Absatzpläne für Ausrüstungen und Anlagen gilt Ziff. 4.2. Abs. 12.) Die Information der Fondsträger an die Versorgungsbereiche hat gegliedert nach übergeordneten Organen der Lieferer zu erfolgen. Die Information der bilanzverantwortlichen Ministerien durch die bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe hat gegliedert nach Fondsträgern zu erfolgen. Diese Unterlagen sind der Staatlichen Plankommission und den Ministerien auf Anforderung zu übergeben. In Ziff. 4.1. wird im Abs. 2 (S. 38) der Buchst, a wie folgt neu gefaßt: a) für den Fünfjahrplan als Staatsplan- und Ministerbilanzen im Umfang der Nomenklatur der MAK-Bilanzen des Fünf jahrplanes (Vordruck 1785) Der Abs. 6 (S. 39) wird wie folgt neu gefaßt: (6) Für die im Bilanzverzeichnis enthaltene Nomenklatur der „1 000 kleinen Dinge“ sind durch die bilanzverantwortlichen Minister zur Sicherung der bedarfsgerechten' Produktion dieser Erzeugnisse Kombinate mit der Ausarbeitung von Kombinatsbilanzen zu beauftragen. Diese sind durch die Generaldirektoren der bilanzierenden Kombinate in Abstimmung mit den für die Versorgung der Bevölkerung zuständigen Organen zu bestätigen. Notwendige Veränderungen der Nomenklatur bedürfen der Bestätigung durch die Staatliche Plankommission und sind danach vom Ministerium für Materialwirtschaft im Bilanzverzeichnis zu berücksichtigen. In Ziff. 4.2. wird Abs. 4 (S. 39) wie folgt ergänzt: Die bilanzverantwortlichen Ministerien haben in Übereinstimmung mit der Staatlichen Plankommission jeweils bis zum 31. Januar des Basisjahres die Termine für die Einreichung der Importanträge den Verbraucherministerien mitzuteilen. In Ziff. 4.2. wird Abs. 13 (S. 41) wie folgt ergänzt: g) für Sekundärthermoplaste der Nachweis des in die Bilanzen einbezogenen Aufkommens und der Verwendung gemäß Ziff. 7.7. zu führen. In Ziff. 4.2. wird Abs. 14 (S. 42) wie folgt neu gefaßt: (14) Für ausgewählte energiewirtschaftlich wichtige Ausrüstungen der im Bilanzverzeichnis Anhang Nr. 6 festgelegten Nomenklatur ist vor der Bestätigung der Kombinatsbilanzen durch die bilanzverantwortlichen Minister und vor der Einreichung der MAK-Bilanzen des Fünf jahrplanes und der S- Und M-Bilanzen der Jahresvolkswirtschaftspläne an die Staatliche Plankommission die Zustimmung des Leiters der Arbeitsgruppe Rationelle Energieanwendung beim Ministerrat der DDR einzuholen. Unterschiedliche Standpunkte sind mit Entscheidungsvorschlägen bei der Einreichung der Bilanzen vorzulegen. In Ziff.-4.2. wird Abs. 20 (S. 43) wie folgt neu gefaßt: (20) Die Aufgaben über das Aufkommen und die Verwendung aus den bestätigten MAK-Bilanzen des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne gelten als staatliche Planauflagen. Durch die am Aufkommen und der Verwendung beteiligten Staatsorgane ist zu gewährleisten, daß die staatlichen Planauflagen der unterstellten Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe bzw. Einrichtungen mit den in den bestätigten MAK-Bilanzen enthaltenen Planauflagen übereinstimmen. Die am Aufkommen beteiligten Staatsorgane haben die Staatliche Plankommission über die Aufgliederung der erteilten Produktionsplanauflagen für Staatsplanbilanzen auf die Kombinate des Verantwortungsbereichs bzw. auf die Bezirke jeweils bis zum 31. Januar des Planjahres zu informieren. Dabei ist der Nachweis zu führen, daß die Aufgliederung der Produk-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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