Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 164

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 164 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 164); 164 Gesetzblatt TeilI Nr. 14 Ausgabetag: 27.'Mai 1981 und in die Baubilanz einzubeziehen. Diese Bauaufgaben sind bei der Festlegung der Bauproduktion des örtlich geleiteten Bauwesens für die Industriebaubilanz zu berücksichtigen. Als Ziff. 8.8. wird neu aufgenommen: (1) Zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Investitionsplanes und der Baubilanz sind durch das Ministerium für Bauwesen sowie durch die anderen zentralen Staatsorgane bzw, Räte der Bezirke mit den staatlichen Planauflagen die vom Ministerrat bestätigten Übersichten für Investitionsvorhaben über 5 Mio M Gesamtwertumfang sowie die von den Ministern bzw. Leitern anderer zentraler Staatsorgane sowie Vorsitzenden der Räte der Bezirke bestätigten Übersichten für Investitionsvorhaben bis 5 Mio M Gesamtwertumfang den bilanzierenden Organen für die Bauproduktion und den Investitionsauftraggebern vorzugeben. Die Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane übergeben gleichzeitig die Übersichten für Investitionsvorhaben bis 5 Mio M Gesamtwertumfang dem Ministerium für Bauwesen. (2) Die für das Planjahr bestätigten Investitionsvorhaben und der für diese Investitionsvorhaben für das Planjahr beauflagte Staatsfonds Bau sind Grundlage für die Betriebspläne und für die Durchführung der Vorhaben durch die Investitionsauftraggeber, die bilanzierenden Organe, die Baukombinate bzw. Baubetriebe. Bis 15. Januar des Planjahres sind für die bestätigten Investitionsvorhaben des Planjahres von den bilanzierenden Organen mit den Investitionsauftraggebern abgestimmte Vorschläge zur Veränderung des beauflagten Staatsfonds Bau auf Grund der endgültigen vorhabenkonkreten Planabrechnung des Vorjahres dem Minister für Bauwesen zur Überprüfung einzureichen. Auf der Grundlage der Überprüfung und nach Abstimmung mit den Ministem und Leitern anderer zentraler Staatsorgane sowie mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke übergibt der Minister für Bauwesen Vorschläge zur Veränderung der bestätigten Investitionsvorhaben über 5 Mio M Gesamtwertumfang sowie des Staats- - fonds Bau, gegliedert nach Verantwortungsbereichen und Bezirken, im Februar des Planjahres der Staatlichen Plankommission. Die Staatliche Plankommission erarbeitet Entscheidungsvorschläge zu den vorgeschlagenen Veränderungen und legt sie dem Ministerrat zur Beschlußfassung vor. (3) Die Investitionsauftraggeber und deren übergeordnete wirtschaftsleitende bzw. Staatsorgane sowie die bilanzierenden Organe und Baukombinate bzw. Baubetriebe sind nicht berechtigt, Änderungen zu den bestätigten Investitionsvorhaben und zum beauflagten Staatsfonds Bau sowie zu den gemäß Abs. 2 getroffenen Entscheidungen vorzunehmen. (4) Ergeben sich aus der Senkung des Bauaufwandes bzw. der Verkürzung der Bauzeit im Verlaufe des Planjahres Vorschläge zur Veränderung der bestätigten Investitionsvorhaben und des Staatsfonds Bau, haben die bilanzierenden Organe in Übereinstimmung mit den Investitionsauftraggebern die Vorschläge dem Ministerium für Bauwesen vorzulegen. Nach Überprüfung übergibt der Minister für Bauwesen in Übereinstimmung mit den zuständigen Ministern und Leitern anderer zentraler Staatsorgane sowie den Vorsitzenden der Räte der Bezirke die Vorschläge zur Veränderung der bestätigten Investitionsvorhaben über 5 Mio M Gesamtwertumfang sowie des Staatsfonds Bau nach Verantwortungsbereichen der Staatlichen Plankommission zur Vorbereitung der Entscheidung durch den Ministerrat. Über die Verwendung der in den Baubilanzen enthaltenen Kapazitätsreserven nach Verantwortungsbereichen, Bezirken und Vorhaben entscheidet die Staatliche Plankommission gemeinsam mit dem Ministerium für Bauwesen. (5) Der Einsatz der Bauproduktion der örtlich geleiteten Baukombinate und Baubetriebe für die Industriebaubilanz sowie der Bauproduktion der zentralgeleiteten Bau- und Montagekombinate für die Wohnungsbau-und bezirkliche Investitionsbaubilanz ist auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben zur Ausarbeitung des Jahresvolkswirtschaftsplanes betriebs- und vorhabenkonkret zwischen den bilanzierenden Organen in der Phase der Planausarbeitung zu vereinbaren und als Bestandteil der Planentwürfe dem Ministerium für Bauwesen und der Staatlichen Plankommission als Übersicht einzureichen. 12. Zur Planung der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Zu Teil C Abschnitt 4 Unterabschnitt A der Planungsordnung: 12.1. Ziff. 1.3. (S. 5) wird wie folgt geändert: Die Ausarbeitung von Fünfjahrplänen hat in allen LPG, GPG und deren kooperativen Einrichtungen zu erfolgen. Der Entwurf des Fünfjahrplanes ist im Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises zu beraten und zu verteidigen. Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft entscheidet über die anzuwendenden Nomenklaturen. 12.2. In Ziff. 5.5. wird Abs. 4 (S. 19) wie folgt neu gefaßt: (4) Durch die Fachorgane für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Räte der Bezirke und Kreise ist in Abstimmung mit den LPG, GPG, VEG und kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft und den volkseigenen Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft auf der Grundlage der Arbeitszeitbilanzen der Saisonbedarf an Arbeitskräften nach wichtigen Berufen und an Technik zu ermitteln und zu sichern. Dazu sind: die LPG und VEG berechtigt, Arbeitskräfte und Technik aus ihren zwischengenossenschaftlichen bzw. zwischenbetrieblichen Einrichtungen zur Be? wältigung von Arbeitsspitzen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion einzusetzen. Dieser Einsatz ist durch die Bevollmächtigtenversammlung zu beschließen und in den Betriebsplänen der LPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen auszuweisen, auf der Grundlage der Festlegungen über die Erweiterung der Aufgaben der Ämter für Arbeit und Löhne durch die Räte der Bezirke und Kreise Entscheidungen über den zeitweiligen Einsatz von Arbeitskräften und Technik aus anderen Betrieben der Volkswirtschaft in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu treffen, die zwischen den beteiligten Betrieben durch Vereinbarungen abzusichem sind, die sich aus dem zeitweiligen Einsatz von Arbeitskräften und Technik ergebenden Auswirkungen auf den Plan der betreffenden Betriebe nachzuweisen und bei der Planabrechnung zu berücksichtigen. 13. Zur Planung des Verkehrswesens 13.1. Zu Teil D Abschnitt 5 Unterabschnitt A Ziff. 2 (S. 6) der Planungsordnung: Ziff. 2.2. wird wie folgt ergänzt: Die Kombinate und Betriebe haben die ihnen übergebenen staatlichen Aufgaben für die Inanspruchnahme der Gütertransportleistungen auf den Vordrucken entsprechend den Festlegungen der TBAO auszuweisen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

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