Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 138

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 138 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 138); 138 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 6. Mai 1981 Dabei sind diejenigen Arbeitsplätze Schwerpunkte, an denen bereits Berufskrankheiten entstanden oder wegen gleichartiger Gefährdungen zu erwarten sind. (3) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß den §§ 207, 208, 210 des Arbeitsgesetzbuches haben unter Beachtung der Tätigkeitsmerkmale und der Bewertung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen. Sie müssen eindeutige Aussagen über die Tauglichkeit der Werktätigen ergeben und zur Verhütung von Berufskrankheiten beitragen. Die Vorschriften für diese Untersuchungen gibt der Minister für Gesundheitswesen heraus. §4 Meldepflicht (1) Jeder behandelnde Arzt hat zu prüfen, ob eine Erkrankung durch arbeitsbedingte Einflüsse entstanden sein kann. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit ist unverzüglich der für den Arbeitsort des Werktätigen zuständigen Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes \zw. bei Werktätigen der SDAG Wismut der Arbeitshygieneinspektion der SD AG Wismut und bei Werktätigen des Verkehrswesens der Arbeitshygieneinspektion des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Arbeitshygieneinspektion genannt) zu melden. Die Meldung ist schriftlich auf Vordrucken1 zu erstatten. Vorhandene Unterlagen, die über diese Erkrankung, ihre Begleitumstände und ihre Ursachen Auskunft geben können, sind beizufügen. (2) Der Leiter des Betriebes hat in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsarzt unverzüglich eine betriebliche Meldung1 2 an die Arbeitshygieneinspektion zu erstatten, wenn er durch Hinweise von Werktätigen, auf Grund ärztlicher Hinweise oder durch eigene Feststellung den Verdacht auf eine Berufskrankheit hat oder wenn er von der Arbeitshygieneinspektion zur Meldung aufgefordert wird. (3) Ist eine Berufskrankheit wahrscheinlich in einem Betrieb entstanden, mit dem der Werktätige sein Arbeitsrechtsverhältnis beendet hat, wird dieser Betrieb durch die Arbeitshygieneinspektion zur Erstattung der Meldung aufgefordert. (4) Besteht bei einem Sterbefall der Verdacht, daß eine Berufskrankheit den Tod verursacht oder mitverursacht hat, ist durch den Kreisarzt eine Leichenöffnung zu veranlassen. (5) Ist bei einem Sterbefall der Verdacht auf eine Berufskrankheit auf dem Totenschein vermerkt, hat der Kreisarzt oder ein von ihm beauftragter Arzt sofort die ärztliche Meldung an die Arbeitshygieneinspektion zu erstatten, alle zur Begutachtung notwendigen Unterlagen mit zu übersenden und im Falle der Autopsie die Untersuchungsmaterialien verwahren zu lassen. (6) Alle akuten Vergiftungen durch Schadstoffe sind als Arbeitsunfälle der für den Unfallort zuständigen Arbeitsschutzinspektion zu melden. Gleichzeitig ist die zuständige Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes zu informieren. § 5 Begutachtung (1) Die Arbeitshygieneinspektion prüft die Verdachtsmeldungen auf das Vorliegen einer Berufskrankheit und veranlaßt 1 Vordruck Nr. 9102, Vordruckverlag Freiberg, Absatzaußenstelle Dresden, 8023 Dresden, Leipziger Str. 112 2 Vordruck Nr, 9101, Vordruckverlag Freiberg, Absatzaußenstelle Dresden, 8023 Dresden, Leipziger Str. 112 erforderlichenfalls die arbeitshygienische Analyse der Arbeitsbedingungen. Bei Notwendigkeit fordert sie ein ärztliches Gutachten. (2) Die Arbeitshygieneinspektion hat jeder Anforderung eines Gutachtens . die von ihr bestätigte arbeitshygienische Analyse und Bewertung der für das Entstehen der Berufskrankheit ausschlaggebenden Arbeitseinflüsse beizufügen. Außerdem hat sie die Meldungen des Berufskrankheits-Verdachtes und alle bei ihr vorliegenden Informationen, die über die zu begutachtende Krankheit und ihre Verursachung Auskunft geben können, mit zu übersenden. (3) Besteht der Arbeitsplatz, an dem die Berufskrankheit entstanden sein soll, nicht mehr oder befindet er sich außerhalb des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik, nimmt die Arbeitshygieneinspektion anhand vorhandener Unterlagen oder unter Bewertung ähnlicher Arbeitsbedingungen die arbeitshygienische Einschätzung vor. (4) Betriebe, Gesundheitseinrichtungen, Verwaltungen der Sozialversicherung der Vorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und Dienststellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die Unterlagen besitzen, die für die Berufskrankheitsbegutachtung wichtig sind, haben diese Unterlagen der Arbeitshygieneinspektion oder dem Gutachter auf Anforderung unverzüglich leihweise zur Verfügung zu stellen. (5) Wird im Rahmen eines Berufskrankheitsverfahrens ein Obergutachten erforderlich, ist hierfür die Obergutachtenkommission für Berufskrankheiten beim Zentralinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Die Obergutachtenkommission wird tätig auf Antrag von Arbeitshygieneinspektionen, der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Beschwerdekommission für Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, der Verwaltungen der Sozialversicherung der Vorstände des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Dienststellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Anforderung des Ministers für Gesundheitswesen und der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. (6) Die medizinischen Dienste der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik nehmen die Aufgaben der Begutachtung und Oberbegutachtung in eigener Verantwortung wahr. (7) Die Begutachtung und Oberbegutachtung von Berufskrankheiten durch ionisierende Strahlung regelt das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik. § 6 Anerkennung von Berufskrankheiten (1) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufskrankheit wird auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirkes durch die Betriebsgewerkschaftsleitung oder die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes bzw. die Dienststellen der Staatlichen Versicherung getroffen. Sie schließt die Stellungnahme zur Höhe des Körperschadens und zum Beginn der Entschädigungspflicht ein. Die Entscheidungen sind der Arbeitshygieneinspektion und dem Betrieb zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Anerkennung von Berufskrankheiten gemäß § 2 Abs. 2 wird auf Vorschlag der Obergutachtenkommission für Berufskrankheiten beim Zentralinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Demokratischen Republik für Versicherte der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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