Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 123); Gesetzblatt TeilI Nr. 11 Ausgabetag: 22. April 1981 123 nalen Gesetzgebung bestimmt und überwiesen werden, sind den Neuerem in Mark auszuzahlen. Die Auszahlung hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Vergütung beim Betrieb zu erfolgen. §5 Die nach den §§ 3 und 4 erfolgten Zahlungen werden auf den im § 15 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung für eine Neuerung festgelegten Vergütungshöchstbetrag angerechnet. Vor Zahlung einer Vergütung nach dieser Durchführungsbestimmung ist in Zusammenarbeit mit dem für die Kontrolle der Vergütungsbeträge verantwortlichen erstbenutzenden Betrieb zu prüfen, ob mit der Zahlung der Vergütungshöchstbetrag überschritten wird. Die den Höchstbetrag von 30 000 Mark überschreitenden Beträge werden nicht ausgezahlt Die den Höchstbetrag überschreitenden Beträge, die aus anderen Mitgliedsländern des RGW überwiesen werden, sind an den Staatshaushalt abzuführen. §6 (1) Hinsichtlich der Verjährung des Vergütungsanspruchs, der Rückzahlung, der Besteuerung und der Zahlung von Zinsen nach Ablauf von Zahlungsfristen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Ersten Durchführungsbestimmung-zur Neuererverordnung. (2) Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus Vergütungen nach dieser Durchführungsbestimmung zwischen den Zahlungspflichtigen Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik und den Vergütungsberechtigten ergeben, gilt der § 32 der Neuererverordnung. §7 (1) Die Übergabe von Neuerungen an Partner anderer Mitgliedsländer des RGW erfolgt grundsätzlich durch Betriebe. Das gilt auch für Vorschläge, die in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik nicht benutzt werden und Betrieben, Organisationen oder Einrichtungen anderer Mitgliedsländer des RGW zur Erstbenutzung unterbreitet werden sollen. Sie sind von den Werktätigen ihrem Betrieb zu übergeben. Ist der Betrieb nicht selbst für die Übergabe zuständig, dann hat er diese Vorschläge dem für die Übergabe zuständigen Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik zuzuleiten. Die materielle Anerkennung erfolgt unter entsprechender Anwendung dieser Durchführungsbestimmung, wenn diese Vorschläge qualitativ über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der betreffenden Werktätigen hinausgehende Leistungen darstellen. (2) Die materielle Anerkennung für einen gemäß Abs. 1 übergebenen Vorschlag darf 30 000 Mark nicht überschreiten. Für die Kontrolle des Betrages ist der übergebende Betrieb verantwortlich. Im übrigen finden die Sätze 3 und 4 des § 5 Anwendung. Vergütung bei unentgeltlicher Übernahme von Neuerungen §8 (1) Übernehmen in Einzelfällen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik von Betrieben, Organisationen oder Einrichtungen anderer Mitgliedsländer des RGW Neuerungen unentgeltlich, die den Hinweis enthalten, daß es sich um vergütungspflichtige Neuerungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates handelt, dann ist die Vergütung nach den folgenden Bestimmungen an den übergebenden Partner des anderen Staates zur Auszahlung an die Neuerer zu überweisen. (2) Vor der unentgeltlichen Übernahme haben die Betriebe zu prüfen, welche Zahlungsverpflichtungen sich aus dieser Durchführungsbestimmung ergeben. Diese Verpflichtungen sind bei der Entscheidung über die Übernahme zu berücksichtigen. (3) Die Vergütung ist von den benutzenden Betrieben nach den Vergütungsbestimmungen für Neuerervorschläge gemäß § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung zu berechnen oder festzusetzen. In Zusammenarbeit mit dem übernehmenden Betrieb ist zu sichern, daß der im § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird. (4) Bei Neuerungen, die in dem anderen Mitgliedsland des RGW nicht benutzt und Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik zur Erstbenutzung übergeben werden, hat der zuerst benutzende Betrieb die in der Neuererverordnung festgelegten Pflichten des Erstbenutzers wahrzunehmen. Weitere benutzende Betriebe zahlen die Vergütung gemäß § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung. (5) Kann eine Vergütung nicht überwiesen werden, weil die übernommene Neuerung nicht benutzt wird, weil ihr der innerbetriebliche Vorrang nicht zusteht oder weil sie nicht als Neuerervorschlag gemäß § 18 der Neuererverordnung gewertet werden kann, dann hat der übernehmende Betrieb den übergebenden Partner von dieser Entscheidung zu informieren. Diese Information hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach erfolgter Übernahme zu erfolgen. §9 (1) Vergütungen gemäß § 8 werden in Mitgliedsländer des RGW überwiesen, nach deren Gesetzgebung an die übergebenden Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik Neuerervergütungen zur Auszahlung an die Neuerer überwiesen werden, wenn in dieses Land eine Neuerung unentgeltlich übergeben wurde. (2) Die gemäß § 8 zu überweisenden Vergütungen sind von den für den Zahlungspflichtigen Betrieb zuständigen Valutaplanträger als nichtkommerzielle Zahlungen zu planen und abzurechnen. §10 Vergütung bei Übergabe und Übernahme auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (1) Haben Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik mit Partnern eines anderen Mitgliedslandes des RGW die Übergabe und Übernahme von Neuerungen zu solchen Bedingungen der Gegenseitigkeit vereinbart, durch die eine gegenseitige Überweisung von Vergütungen entfällt, dann zahlen die Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik die Vergütung aus den Einsparungen, die durch die Benutzung der Neuerungen entstehen, die von dem anderen Partner übernommen worden sind. (2) Die Höhe der Vergütung für die übergebenen Neuerungen ist vom übergebenden Betrieb unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 3 festzusetzen. Wurde mit dem Partner die gegenseitige Information über den beim übernehmenden Partner entstehenden Nutzen vereinbart, dann ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung dieses Nutzens festzusetzen. Die Vergütung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Übergabe einer Neuerung bzw. gegebenenfalls nach Eingang der Information über den Nutzen zu zahlen. Die §§ 5 und 6 finden Anwendung. §11 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1981 Der Präsident des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik Prof. Dr. Hemmerling;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 123) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 123)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft wie Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsschädigung, Steuerverkürzung und damit in Verbindung stehende Delikte wie Hehlerei, Begünstigung und Bestechung bearbeitet.

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