Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 118

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 118 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 118); 118 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 14. April 1981 §7 Behandlung der Bodennutzungsgebühr bei den Bodennutzern (1) Die Bodennutzungsgebühr für den Bodenentzug im Zusammenhang mit Investitionen rechnet zum Investitionsaufwand. Sie ist im Rechnungswesen auf einem besonderen Konto zu aktivieren. Abschreibungen sind hierauf nicht vorzunehmen. In Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung ist die zu aktivierende Bodennutzungsgebühr Bestandteil der produktiven Fonds. (2) Betriebe mit wirtschaftlicher Rechnungsführung führen auf die aktivierte Bodennutzungsgebühr eine Produktionsfondsabgabe ab. Bei der Berechnung der Höhe der Produktionsfondsabgabe ist der für den Betrieb festgelegte Satz der Produktionsfondsabgabe anzuwenden. (3) Die Bodennutzungsgebühr ist nicht kalkulationsfähig, nicht Basis für die Gewinnzuschlagsberechnung und darf nicht über Preise, Mieten, Gebühren usw. weiterberechnet werden, auch nicht beim Verkauf von Grundmitteln. (4) Die erhöhte Bodennutzungsgebühr gemäß § 5 ist bei Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung Bestandteil der nichtplanbaren Kosten. §8 Besondere Festlegung Für die Beseitigung von Havarien und Störungen sowie zur unverzüglichen Abwendung drohender Havarien und Störungen an Leitungen und anderen Anlagen ist für den dazu notwendigen Bodenentzug und für die notwendige Nutzungsbeschränkung keine Bodennutzungsgebühr und keine erhöhte Bodennutzungsgebühr zu zahlen, wenn die Festlegungen gemäß § 1 Abs. 5 der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 eingehalten wurden. §9 Befreiung von der Zahlung einer Bodennutzungsgebühr Die Zahlung einer Bodennutzungsgebühr entfällt für 1. die Beschränkung der Bodennutzung bei der Festlegung von Trinkwasserschutz- und Hochwassergebieten, 2. wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die im Interesse der sozialistischen Land- und Forstwirtschaft durchgeführt werden, 3. wasserwirtschaftliche Maßnahmen, wenn die Anlagen gleichzeitig für eine fischwirtschaftliche Produktion genutzt werden, 4. den Abbau von Torf, 5. kommunale Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen, die durch örtliche Initiativen der Bürger ohne Inanspruchnahme bilanzierter Fonds geschaffen werden, 6. Naherholungseinrichtungen in Gebieten, die von den Räten der Kreise bzw. Bezirke durch Beschluß als Naherholungsgebiete festgelegt wurden. §10 Abweichende Entscheidungen (1) Der Minister der Finanzen kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Ermäßigung oder einen Erlaß festlegen. (2) Die Leiter der Abteilung Finanzen der Räte der Kreise können in begründeten Ausnahmefällen für Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Handwerksbetriebe und andere private Gewerbebetriebe auf Antrag dieser Betriebe die Bodennutzungsgebühr herabsetzen oder erlassen. (3) Anträge auf abweichende Entscheidungen bewirken keine Veränderung des Fälligkeits- und Zahlungstermins. §11 Maßnahmen zur Erweiterung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens (1) Volkseigene Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen können sich an der Kultivierung von öd- und Unland sowie sonstigen Flächen zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung beteiligen. (2) Die Zuweisung entsprechender Flächen erfolgt durch den Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, auf Antrag. (3) Die nachgewiesenen Kosten der Kultivierung werden erstattet, wenn nach den Rechtsvorschriften keine Verpflichtungen zur Kultivierung bzw. Wiederurbarmachung für diese Flächen bestehen. Zusätzlich zu den nachgewiesenen Kosten werden als materieller Anreiz für die Kultivierung von Flächen außerhalb des eigenen Bodenfonds Prämien gezahlt. Die Prämienhöhe setzt sich zusammen aus 1. einer Grundprämie in Höhe von 5 000 M je ha und 2. einer Prämie in Abhängigkeit von der erreichten Bodenqualität in Höhe von 1 % der Bodennutzungsgebühr je ha gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1. (4) Die Mittel für die Kostenerstattung und Prämiengewährung werden aus dem zentralen Haushalt bereitgestellt. §12 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Abführungsbescheide über Bodennutzungsgebühr und erhöhte Bodennutzungsgebühr kann Beschwerde eingelegt werden. Der Abführungspflichtige ist über das Beschwerderecht zu belehren. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Abführungsbescheides schriftlich bei dem Vorsitzenden des Rates des Kreises, der den Abführungsbescheid erlassen hat, einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde bew'irkt keine Veränderung des Fälligkeits- und des Zahlungstermins. (3) Über die Beschwerde ist vom Vorsitzenden des Rates des Kreises innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung ist innerhalb weiterer 2 Wochen zu treffen. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der im Abs. 3 festgelegten Fristen nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Termins für die Entscheidung zu geben. (5) Die Beschwerdeentscheidung ist dem Einreicher schriftlich zu übersenden und zu begründen. § 13 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Finanzen. § 14 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft. Die im § 2 festgelegten Sätze der Bodennutzungsgebühr sind 1. für die Berechnung der Bodennutzungsgebühr ab 1. Januar 1982;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit hauptamtlicher auf längere Zeit. Das konspirative Herauslösen der aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Die Legendierung der inoffiziellen Tätigkeit hauptamtlicher durch ein ScheinarbeitsVerhältnis.

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