Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 14. April 1981 gleich der wirtschaftlichen Nachteile gegenüber gesellschaftlichen Organisationen sind die für diese Organisationen getroffenen speziellen staatlichen Festlegungen anzuwenden. (4) Beim Aufschluß und der Erweiterung von Tagebauen erfolgt der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für entzogene land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen vorrangig durch Rückgabe wiederurbargemachter Flächen sowie durch die Gewinnung und Bereitstellung von Torf gemäß § 12 Absätze 2 und 3. (5) Für wirtschaftliche Nachteile, die durch Folgeinvestitionen nicht voll ausgeglichen werden, ist finanzieller Ausgleich zu gewähren. (6) Die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe sichern, daß die zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile bereitgestellten materiellen und finanziellen Mittel mit höchster Effektivität für die weitere sozialistische Intensivierung eingesetzt werden. Dazu sind die Kooperationsbeziehungen zwischen den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben mit dem Ziel zu nutzen und weiter zu entwickeln, diese Mittel weitgehend konzentriert dort einzusetzen, wo sie den größten volkswirtschaftlichen und betrieblichen Nutzen bringen. (7) Der den sozialistischen Genossenschaften oder deren kooperativen Einrichtungen für den dauernden Entzug von Boden, Gebäuden und Anlagen gewährte Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, der im Grundmittelbereich wirksam wird, ist als Volkseigentum auszuweisen, soweit er nicht als Entschädigung für genossenschaftlich-sozialistisches Eigentum gewährt wurde. §18 Schadenersatz und Rechte zur Abwendung von Störungen der Bodennutzung (1) Nichtlandwirtschaftliche Nutzer, die ohne Vertrag Boden, Gebäude und Anlagen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entziehen, mitnutzen, beschränken, in anderer Weise beeinträchtigen oder das im Zustimmungsverfahren festgelegte oder das vereinbarte Ausmaß der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung überschreiten, haben allen dadurch entstehenden Schaden einschließlich des bei den kooperierenden Partnern der Tierproduktion entstehenden Schadens zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn nicht spätestens unverzüglich nach erteilter Zustimmung dem sozialistischen , Landwirtschaftsbetrieb oder der gesellschaftlichen Organisation der Abschluß des Vertrages angeboten wurde. (2) Die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe und die gesellschaftlichen Organisationen können die sofortige Einstellung der Maßnahmen des nichtlandwirtschaftlichen Nutzers auf land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden, für die kein Vertrag gemäß § 16 vorliegt, verlangen. Die Vorsitzenden, Direktoren und Leiter der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe und von diesen schriftlich beauftragte Leiter haben das Recht, von Personen, die gegen die Vorschriften der Bodennutzung oder zum Schutz des Bodens verstoßen haben, die Personalien festzustellen und dem Rat des Kreises Vorschläge für Auflagen oder Ordnungsstrafen zu unterbreiten. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen aus Besitz-und Eigentumsstörungen bleibt davon unberührt. §19 Rückführung von Flächen (1) Die nichtlandwirtschaftlichen Nutzer sind verpflichtet, nicht benötigten Boden den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben oder gesellschaftlichen Organisationen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. (2) Nach Beendigung der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung sind alle Flächen, die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, vom nichtlandwirtschaftlichen Nutzer in die im Zustimmungsverfahren festgelegte Nutzungsart oder Kulturart zurückzuführen. Wurde eine solche Festlegung nicht getroffen, ist eine vorrangige Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche, insbesondere als Ackerland, und bei zeitweiligem Entzug oder zeitlich begrenzter Mitnutzung mindestens die Nutzung in der bisherigen Nutzungsart oder Kulturart zu sichern. Die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit sind vom nichtlandwirtschaftlichen Nutzer zu gewährleisten. (3) In Verbindung mit der Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Tagebau ist zu gewährleisten, daß grundsätzlich die planmäßig vorgesehene Rückführung von Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dem Umfang der entzogenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche entspricht. Die verbleibende Restlochfläche ist grundsätzlich zu Lasten des Umfangs der Rückführung entzogener nichtlandwirtschaftlicher oder nichtforstwirtschaftlicher Nutzflächen zu planen. Sofern das nicht möglich ist, kann die verbleibende Restlochfläche anteilig von dem Umfang der entzogenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche, vorrangig von der forstwirtschaftlichen Nutzfläche, abgesetzt werden. Die Räte der Bezirke sichern im Zusammenwirken mit den Tagebaubetrieben, daß im größtmöglichen Umfang Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere als Ackerland, wieder urbar gemacht werden. (4) Zwischen dem nichtlandwirtschaftlichen Nutzer und dem für die künftige Nutzung vorgesehenen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb ist durch eine enge Zusammenarbeit im Prozeß der Planung und Durchführung der Rückführung von Flächen die schnelle und effektive Herstellung einer hohen Bodenfruchtbarkeit sowie die umfassende Einbeziehung der Flächen in den betrieblichen Reproduktionsprozeß des sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes zu sichern. Die Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen erfolgt auf der Grundlage der Rechtsvorschriften9. 5. Abschnitt Schlußbestimmungen §20 Komplexe Vorbereitung der Folgemaßnahmen für die Landwirtschaft (1) Hat eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erhebliche Auswirkungen für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe und das Territorium, sind die erforderlichen Folgemaßnahmen für die Landwirtschaft durch den Rat des Kreises, bei umfangreichen Investitionsmaßnahmen durch den Rat des Bezirkes, im Komplex vorzubereiten und zu organisieren. Dabei sind mit der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang stehende Maßnahmen (Wohnraumbereitstellung, Verkehrsverbindung, Dienstleistungseinrichtungen u. ä.) mit zu erfassen. (2) Der Rat des Kreises hat die sozialistischen Landwirt- ! schaftsbetriebe bei der Realisierung der durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung notwendig werdenden Maßnahmen zu unterstützen. Er gewährleistet, daß alle die landwirtschaftliche Produktion betreffenden Fragen gründlich mit den Werktätigen der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe beraten werden. Bei sozialistischen Genossenschaften und deren kooperativen Einrichtungen erfolgt diese -Beratung in den Vollversammlungen,-in den Bevollmächtigtenversammlungen oder in den Räten der kooperativen Einrichtungen. §21 Sanktionen In Fällen, in denen 1. sozialistische Landwirtschaftsbetriebe a) Boden ihres Bodenfonds ungerechtfertigt nicht bewirtschaften, b) Boden ihres Bodenfonds für nichtlandwirtschaftliche Zwecke Dritter ohne Zustimmung bereitstellen; 9 z. Z. gelten: Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279), - Anordnung vom 23. Februar 1971 über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen Rekultivierungsanordnung - (GBl. II Nr. 30 S. 245).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 112) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 112)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X